{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-05-25","aktenzeichen":"5 StR 408/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 408/71\n(alt: 5 StR 590/70)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Packer Hans MW EEE\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE :922 in ru:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 23,.September 197, an der teilgenommen\n\nRaben:\n\nSenatscräsident Trof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\nBuräiesrichver Fleischmann\nisitzende Richter,\n\nStaatsanwal 2 m he\"\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :.: m\n\nals Verteidiger,\n\nJustizargestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, -.\n\n1)\nImg\nur\n[0)\nbi\n\nfür Recht‘ \"erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das:\nUrteil des Landgerichts in Hamburg von\n18.Februar 1971 wird verworfen,\n\n\"Der Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\na\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten weger räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und wegen Diebstahls in einem Schweren\nFalle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie zulässigerweise auf den Maßregelausspruch\nbeschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\nie formellen Vorsussetzungen für die Anordnung der\nSicherungsverwahrung liegen zach altem wie neuem Recht\nvor (§ 42e Abs.t Nr.1,2 StGE; § 4?2e StGB a,F,; Art.93\ndes 1.StrRG). Die materiellen Voraussetzungen (§ 42e\nAbs.1! Nr.3 StGB), deren Vorliegen die Revision mit\nEinzelausführungen beanstandet, sind ebenfalls hinreichend dargetan. 2 .\n\nDes Landgericht. geht zunächst rechtsfehlerfrei\ndavon aus, daß der Angeklagte einen Hang zu Diebstahlstaten hat. Entgegen der Auffassung der Revision können\nfür die zukünftige Gefährlichkeit des ingeklagten auch\nsolche Taten symptomatisch sein, die selbst nicht schwer\nwiegen, sofern sie insgesamt betrachtet Ausfluß eines\nHanges sind, der die Wahrscheinlichkeit begründet, der\nBeschuldiste werde Handlungen begehen, die ihn für die\nAllgemeinheit gefährlich erscheinen lassen, Die Entscheidungen des 4.Strafsenats das RGHE vom !8,Mai 1971\n\n-A-\n\n-— 4 StR 100/71 -— und des 1.Strafsenats des BGH von\n\n25.Mai 1971 - 1 StR 40/71 - ergeben nichts Gegenteiliges.\nDas Landgericht gelangt auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte in\nZukunf; nit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende\nTaten, zumal. auch Gewalttätigkeiten begehen werde. Es\nfolgert dies insbesondere daraus, \"daß der Angeklagte\n\nzum Alkohoimißbrauch neigt, so daß er sich dann im\nZustand einer gewissen Enthemmung wehren und den Gegner\nverletzen wird\". Gegen die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit 1ä8t sich aus Rechtsgründen nichts einwenden,.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils\nbeantragt, soweit die Sicherungsverwahrung angeoränet\nworden ist.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Fleischmann\n\n-A-\n\n-— 4 StR 100/71 - und des 1.Strafsenats des BGH vom\n\n25.Mai 1971 - 1 StR 40/71 - ergeben nichts Gegenteiliges.\nDas Landgericht gelangt auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte in\nZukunf; mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende\nTaten, zumal auch Gewalttätigkeiten begehen werde. Es\nfolgert dies insbesondere daraus, \"daß der Angeklagte\n\nzum Alkohoimißbrauch neigt, so daß er sich dann im\nZustand einer gewissen Enthemmung wehren und den Gegner\nverletzen wird\". Gegen die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit 1äß8t sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils\nbeantragt, soweit die Sicherungsverwahrung angeoränet\nworden ist.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Fleischmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/5-str-408-71","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/5-str-408-71","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.792938+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-05-25/5-str-408-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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