{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-18","aktenzeichen":"4 StR 122/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 122/71 URTEIL 04370044\n\nag Sı rt\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Rentner Wilheln 5 EB zu: Treu\nbei HB, zeboren an iD 1505 in cu,\n\n2. den Wirtschaftsberater Dr. Adolf AB zu: ww.\ngeboren an EB 19:5 ir 1,\n\nwegen Konkursverbrechen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt (iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 5. März 1970,\nsoweit die Angeklagten verurteilt worden sind,\nwit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat verurteilt:\n\nden Angeklagten BD Wesen Unterschlagung\nin zwei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefäng-\n\nnis, außerdem wegen fahrlässigen Falscheides zu 600 DM\nGeldstrafe,\n\nden Angeklagten Dr. Mo ] unter Freisprechung im\nübrigen wegen Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis.\n\nDie Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat sie\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben wit der Sachbeschwerde Erfolg. Die allein vom Angeklagten Dr. Hg»\nerhobenen Verfahrensrügen bedürfen daneben keiner Erörterung.\n\nI, Unterschlagung (Fälle III 1 und 2 der Urteilsgründe).\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten von\ndem auf den Namen Dr. HD angelegten Sonderkonto\nNr. 3659 der Firma Sb au 5. Februar 1964 zwei\nPrivatkonten des Dr. > 30.000,-— DM Honorargeld und\nam 16. März 1964 dem Konto der neugegründeten Wilhelm\nsEEB ob 21.000,-- DM Stammeinlage zugeführt. Die\nAuffassung der Strafkamner, die Angeklagten hätten sich\ndieses Geld als fremde bewegliche Sachen (dAurch Verwendung für eigene Zwecke rechtswidrig) zugeeignet und damit als Mittäter, Sb in der Form der Veruntreuung,\n\njeweils den Tatbestand der Unterschlagung erfüllt, ist\nrechtlich nicht haltbar.\n\nAllerdings wurden auf dem Sonderkonto nur Zahlungen\ngebucht, die die Kunden zur Erfüllung der Kaufpreisforderungen der Firma Sn für die verarbeiteten Schirme\ngeleistet hatten (UA 10). Diese Forderungen hatte der Angeklagte SW in voraus den Zulieferern der von ihm\nverarbeiteten Schirmgestelle und Bezugsstoffe abgetreten\n(verlängerter Eigentumsvorbehalt vgl. UA 5 bis 7). Das auf\ndem Sonderkonto angesammelte Guthaben \"stand\" also - von\nAnsprüchen aus den Factoring-Verträgen einmal abgesehen -\n(eigentlich) den Lieferanten \"zu\" und ist ihnen auch im\nübrigen zugeführt worden. Das ändert indessen nichts an der\nTatsache, daß der Angeklagte Dr. Io 3 7) der Inhaber des Sonderkontos und damit der Bank gegenüber der Verfügungsberechtigte war. Die Bank war in jedem Falle Eigentüner der\nauf dieses Konto eingezahlten Kundengelder geworden (vgl.\nRG LZ2 1927 Sp. 852 für Postscheckkonten). Nichts spricht\nnach den Feststellungen für die Annahme, daß ihr etwa die\nrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma\nSC vnä ihre Beziehungen zu den Lieferanten und den\nAngeklagten bekannt gewesen wären oder daß sie aus einem\nanderen besonderen Grunde bei Abhebungen vom Sonderkonto\ndas Eigentum an den Geldscheinen nicht an Dr. Hg als\nden Kontoinhaber übertragen wollte. Damit entfällt aber\nbereits eine der Voraussetzungen für den von der Strafkaunmer angenommenen Eigentum serwerbder Lieferanten durch Übergabe der Geldscheine \"an den, den es angeht\", nämlich die\nVorstellung der Bank, daß es ihr gleichgültig sei, wer Eigentimer werden solle. Pür einen solchen Eigentumsübergang\nfehit nach den Feststellungen außerdem das Besitzkonstitut.\n\n4\n\nNach Lage der Sache ist es abwegig anzunehmen, der oder\ndie Angeklagten hätten etwa mit der Vorstellung gehandelt,\ndie Geläscheine lediglich als Vertreter der Lieferanten\nentgegenzunehmen und sie bis zur Weitergabe für diese zu\nverwahren (vgl. auch RGZ 140, 223, 229 ff).\n\nEine Verurteilun« der Angeklagten wegen Unterschlagung (fremder Sachen) kommt danach nicht in Betracht.\n\nUntreue des Angeklagten Schroeder zum Nachteil der\nLieferanten und damit auch Anstiftung oder Beihilfe des\nAngeklagten Dr. Hg dazu scheiden aus dem von der Strafkammer angeführten Grunde (UA 25) ebenfalls aus (vgl. BGH,\nUrteil vom 3. Dezember 1965 - 1 StR 362/65 - bei Dallinger\nMDR 1967, 174).\n\nEine Verurteilung des Angeklagten su> wegen\nUntreue zum Nachteil der Factoring-Banken, des Angeklagten\nDr. 3 ) wegen Teilnahme daran, käne u.a. nur in Betracht,\nwenn diesen Banken durch die Zuführung von Kundengeldern\nauf das Sonderkonto und die späteren Verfügungen darüber ein\nSchaden entstanden wäre. Nach Lage der Sache wird sich jedoch, zumal da auch wesentliche Geschäftsunterlagen der Firna sum verschwunden sind (UA 17), heute nicht mehr\nnachweisen lassen, daß die auf das Sonderkonto gelangten\nGelder zur Erfüllung gerade solcher Forderungen geleistet\nworden sind, die der Angeklagte Sb richt nur den Lieferanten abgetreten, sondern außerdem mit den Factoring-Verträgen den Banken verkauft hatte. Deshalb braucht der\nSenat auch nicht auf die zweifelhafte Frage einzugehen, ob\ndiesen Verträgen überhaupt eine im Sinne des § 266 StGB beachtliche Wirkung zukommt oder ob sie, jedenfalls soweit\neine doppelte Abtretung von Kundenforderungen in Frage steht,\n\nals sittenwidrig und nichtig anzusehen sind (vgl. BGHZ 32,\n361, 365; BGH NJW 1968, 1516; sowie Heidland, Insolvenzrechtliche Probleme beim Factoring in \"Konkurs, Treuhandund Schiedsgerichtsverfahren\" 1970, 165 ff wit weiteren\nNachweisen).\n\nGleichwohl kommt ein Freispruch nicht in Betracht.\nDie Strafkammer wird den Sachverhalt vielmehr unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt des Konkursverbrechens nach 8 239\nAbs. 1 Nr. 1 KO erneut prüfen und würdigen müssen. Entgegen ihrer im Urteil (UA 25) vertretenen Auffassung gehörte\ndas Guthaben des Sonderkontos zur Konkursmasse.\n\nWie das ihm vorbehaltene Eigentum an der verarbeiteten Ware unterliegt allerdings auch die ihm vorweg abgetretene Forderung aus der Veräußerung dieser Ware im Kon\nkurs der Aussonderung durch den Lieferanten (§ 43 KO). Bezahlt der Kunde indessen - und nur solches Geld ist nach\nden Feststellungen auf das Sonderkonto gelangt -, erfüllt\ner also seine vertragliche Verpflichtung, befreit er sich\nauch gegenüber dem Lieferanten, es sei denn, daß er die Abtretung kennt (§ 407 Abs. 1 BGB). Für eine solche Kenntnis\nist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen. Ist aber die\nKaufpreisforderung durch die Erfüllung untergegangen, kann\nauch ein Aussonderungsrecht an dieser untergegangenen Forderung nicht mehr bestehen (vgl. Jäger 8. Aufl. Bd. I\n§ 43 KO Rän. 57 f). Das übersieht die Strafkanner offensichtlich.\n\nII. Fahrlässiger Falscheid (Fall III 4 der Urteilsgründe).\n\nDen äußeren Tatbestand des Falscheides hat der Angeklagte Schroeder, wie die Strafkauner zutreffend annimut,\n\nzwar dadurch erfüllt, daß er in dem auf Antrag des Konkursverwalters am 29. April 1964 als vollständig und richtig beschworenen Vermögensverzeichnis die beiden hier in\nRede stehenden Verfügungen über das Sonderkonto und damit\nForderungen der Firma SB sezen Dr. Hgg und die\nGesellschafter der Wilhelm SED >: nicht angegeben\nhat, die möglicherweise dem Zugriff der Konkursgläubiger\nunterlagen (vgl. BGH NJW 1953, 390; BGHSt 8, 399; 10, 149).\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite sind jedoch\nunzureichend. Vorsätzliches Handeln hat die Strafkammer\nnicht feststellen können. Sie geht vielmehr davon aus,\n\"möglicherweise\" habe der Angeklagte an diese Forderungen\n\"lediglich nicht gedacht\" (UA 19). Weiter heißt es dann im\nUrteil: \"Bei auch nur geringer Gedächtniserforschung\" habe\nder Angeklagte \"sofort an das Sonderkonto und die von ihm\nund Dr. ED getätigten Abhebungen großer Geldbeträge\ndenken können und wüssen. Zur Angabe dieser Forderungen im\nCffenbarungseidstermin\" sei er, \"wie er als gelernter und\nerfahrener Kaufmann auch gewußt\"habe, verpflichtet gewesen;\ndenn \"nach der Abhebung vom Sonderkonto waren die Geldbeträge nicht mehr bestimmbar, unterlagen daher nicht mehr\n\nder Aussonderung und gehörten zur Konkursmasse\" (UA 25, 26).\n\nGegen diesen Vorwurf fahrlässigen Verhaltens wäre\nnichts einzuwenden, wenn sich der Angeklagte Seil> tatsächlich darüber klar gewesen wäre, daß die in Rede stehenden Forderungen richtigerweise zur Konkursmasse gehörten.\nDas ist indessen zweifelhaft. Selbst die Strafkammer hatte,\nwie unter I erörtert, im Widerspruch zu der an dieser Stelle geäußerten Auffassung bis dahin stets die Meinung vertreten, das Guthaben des Sonderkontos stehe den Lieferanten\n\n7\n\nzu, sie könnten ihre \"Forderungen\" aussondern. Nach dem\nZusammenhang läßt sich zumindest nicht ausschließen,\n\ndaß auch der Angeklagte SW, nicht zuletzt auf\nGrund der Beratungen durch Dr. Hg, dieser irrigen\nAuffassung gewesen ist. War er aber davon überzeugt, daß\ndie Forderungen den Lieferanten zustanden und nicht zur\nKonkursmasse gehörten, könnte ihn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nur treffen, wenn ihm im oder unmittelbar\nvor dem Offenbarungseidstermin äußere Hilfsmittel zur Verfügung gestanden haben, die es ihm ermöglicht hätten, den\nwahren Sachverhalt in sein Gedächtnis zurückzurufen, und\nwenn er diese Hilfsmittel trotz der gebotenen Aufmerksamkeit nicht benutzt hat. Denn ein festgeprägtes Erinnerungsbild wird nicht bereits durch bloßes Nachdenken und\ndurch Anstrengung des Gedächtnisses geändert (vgl. BGH\n\nGA 1967, 215 mit Nachweisen; Urteil des Senats vom\n\n22. April 1966 - 4 StR 66/66). Hierzu fehlen im Urteil\nhinreichende Feststellungen und Erwägungen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den\nSachverhalt, nicht zuletzt auch wegen der Möglichkeit\neines Irrtuns des Angeklagten über die Zugehörigkeit der\nForderungen zur Konkursmasse, wiederum zunächst unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt des Meineids prüfen müssen.\n\n7t\n\nEin Meineid, durch vorsätzliches Verheimlichen\nvon Vermögensteilen (wie überhaupt der Existenz des Sonderkontos), könnte tateinheitlich mit dem Konkursverbrechen begangen sein.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-18/4-str-122-71","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-18/4-str-122-71","retrieved":"2026-10-24 16:44:21.780479+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-05-18/4-str-122-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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