{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-04-21","aktenzeichen":"2 StR 82/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Daß die den Anlaß des Verfahrens bildende Tat nur von geringer\nBedeutung ist, schlie die Unterbringung nicht schlechthin\naus. § 42 a Abs. 2 SXGB erfordert eine Gesamtwürdigung aller\ndort genannten Merkmale.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja -\nBGHSt: Ja\n\nStGB 88 42 a Abs. 2, 42 db\n\nDaß die den Anlaß des Verfahrens bildende Tat nur von geringer\nBedeutung ist, schlie die Unterbringung nicht schlechthin\naus. § 42 a Abs. 2 SXGB erfordert eine Gesamtwürdigung aller\ndort genannten Merkmale.\n\nBGH, Urt. vom 21. April 1971 2 StR 82/71 - LG Wiesbaden\n\n2 StR 82/71\n\nURTEIL\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen:\n\nBernd R GENE „ geboren am 23. Mai WB in Dumm\n(GE ; zur Zeit im Psychiatrischen Krankenhaus\n. VO ,\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. April 1971, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustigangestellter Wiedmann\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reoht erkanntı\n\nDie Revision des Bsschulälgten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 9. September\n1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6Gründes\n\nDer Beschuldigte leidet an einer schweren frühkindlichen\nHirnschädigung, die erhebliche Intelligenzwängel und\nWillensschwäche zur Folge hat und im Zusammenwirken mit einer\nihn beherrrschenden Triebhaftigkeit seine Zurechnungsfählgkeit ausschließt, Am 2, Juni 1968 zerschlug er eine Fensterscheibe des katholischen Kindergartens in ICE und stieg\n\nin das Gebäude ein. Aus einem unverschlossenen Büroschrank\nentwendete er etwa 100,-—- DM Bargeld, das er für sich verbrauchte,\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin seiner Heil- und Pflegeanstalt nach § 42 b StGB angeordnet.\nSeine Revision ist unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer meint, daß das in der Hauptverbandlung von dem ärstlichen Sachverständigen Dr. Dr. Ku\nerstattste Gutachten auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhe., Der Sachverständige hatte den Baschuldigten aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens am\n27. Oktober 1968 untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung hätte nach Meinung der Revision wegen der Länge der\nbis zur Hauptverhandlung verstrichenen Zeit ohne eine ergänzende Untersuchung nicht zur Grundlage der Entscheidung\ngemacht werden dürfen.\n\nIndessen war der Zeitablauf zwischen Untersuchung und\nHauptverhandlung allein kein Grund für eine neue Untersuchung, da die geistige Erkrankung des Beschuldigten\nihrer Natur nach eine dauernde ist. Offensichtlich deshalb hat der Sachverständige die frühere Untersuchung\nals ausreilchsnde Grundlage dafür angesehen, den gätntigen\nund körperlichen Zustand den Beschuldigten noch zur Zeit\nder Hauptverhandlung zuverlässig zu beurteilen. Zudem hatte\ner in der Hauptverhandlung den Beschuldigten vor Augen\nund die Aussagen der Zeugen Dr. MEMEMEB und StR tiber\ndie Entwicklung des Beschuldigten nach der Untersuchung\nmit angehört. Diese Entwicklung zeigt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Besserung der geistigen Erkrankung\n\ndes Beschuldigten hindeuten oder su einer anderen Beurteilung seiner Gefährlichkeit ftihren könnten,\n\n2. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\na) Die Revision hält die Unterbringung nicht für\nzulässig, weil sie der Grundregel des § 42 a Abs. 2 StGB\nwiderspreche; denn die dem Verfahren zugrundeliegende\nTat sei nur von geringerem Gewicht und zudem äle einzige\nbisher in einem Strafverfahren festgestellte Rechtsverletzung des Beschuldigten.\n\nDie Revision will also allein auf das Verhältnis der\nMaßregel zu der den Anlaß des Verfahrens bildenden Tat abstellen. Deren geringere Bedeutung soll der Unterbringung\nschlechthin entgegenstehen, indem jede weitere Prüfung\nder vom Beschuläigten noch zu erwartenden Taten und des\nGrades seiner Gefährlichkeit ausgeschlossen wird.\n\nDamit würde aber die Grundregel des § 42 a Abs. 2\nStGB gerade verfehlt. Nach dem Gesetz darf die Zulässigkeit einer Maßregel nicht nach ihrem Verhältnis zu jedem\neinzelnen der dort bezeichneten Elemente beurteilt werden;\nvielmehr sind alle Mebkmale insgesamt zu würdigen und zur\nSchwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins\nVerhältnis zu setsen (vgl, Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 2\nzu § 42 a; Erster Sohriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094,\n5. 17). Bei dieser Gesamtwirdigung wird, da die Maßregeln\nder Sicherung und Besserung künftigen Rechtsverletzungen\nvorbeugen sollen, regelmäßig der Bedeutung der in Zukunft\nzu etwartenden Rechtsverletsungen besonderes Gewicht zukommen,\nDie Anoränung einer Maßregel kann deshalb auch dann zulässig:\n\nsein, wenn die bisherigen Taten für sich betrachtet\nweniger gewichtig erscheinen, in Zukunft aber Tüten\nvon erheblicher Schwere zu erwarten sind (vgl. Dreher\n820; Schriftiicher Bericht aaO),\n\nIn diesen Sinne hat der Bundesgerichtshof schen vor\ndem Inkrafttreten des § 42 a Abs. 2 St@B entschieden\n(BGHSt 5, 140). Allerdings hat der 5, Strafsenat später\ndie Zulässigkeit der Unterbringung ausschlaggebend danası\nbeurteilt, ob die Maßragel zu den vom Beschuldigten begangenen Taten in einem angemessenen Verhältnis stand\n(BGESt 20, 252). Der dieser Entscheidung zugrunde liegenden\nAuffassung ist jedoch durch den inzwischen in Kraft getretenen\nAbsatz 2 des § 42 a StGB der Boden entzogen.\n\nHiernach kommt es für die Zulässigkeit der Unterbringung nicht allein auf die den Anlaß des Verfahrens\nbildende Tat an. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung\nder Revision Über das Gewicht dieser Tat wirklich zutrifft;\ndenn jedenfalls ist der Grundsatz der Verhältnlemäßigkeit\nnach dem Gesamtbild, wie aa sioh auf Grund dieser Tat in\nVerbindung mit den künftig zu erwartenden Rechtuverlstzungen und dem Grad der vom Beschuldigten ausgehenden\nGefahr darstellt, nicht verletat, Die Strafkamser stellt\nhierzu feat, daß der Baschuldigte auf Grund seiner krankheitsbedingten Willensachwäche künftig jede sich bietende\nGelegenheit zum Stehlen ausnutzen wird, wenn er in Freiheit\nist. Die zu erwartenden Disbestaten wertet sie rechtlich\nbedenkenfrei als eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens, Sie sicht die vom Beschuldigten ausgehende Gefährääng der Uffentlichen Sicherheit darüberhinaus such\ndarin, daß er während krankheitsbedingter sohubweise auftretsnder Erregungszustände zu Gewalttätigkeiten neigt, Dagegen ist ebenfalls nichts einzuwenden, Die den Anlaß der\n\nUnterbringung bildende Tat ist zwar Ihrer Art nach für\n\neine Neigung zu solcher Gewalttätigkeit nicht symptomatisch,\nDies ist Jedoch nicht erforderlich, Entscheidend ist, daß\ndie Handlung, dle das Verfahren veranlaßt, auf diesalbe\ngeistige Erkrankung zurlieksuflikren ist, die auch die Gefahr\nkünftiger erheblicher Reohtsverletzungen begründet (BEHSt\n\n5, 140). Das ist hier der Fall.\n\nb) Unbegründet ist der Einwand der Revision, die bffantliche Sicherheit erfordere dis Unterbringung nicht, weil\nsich der Beschuldigte bereits auf Grund einer freiwilligen\nAnoränung seiner zum Pfleger bestellten Mutter in einer\ngeschlossenen Anstalt befinde, Durch Ale freiwillige Unterbringung wird der Sicherungsuweck nicht gewährleistet, weil\njederzeit mit einer Entlassung des Beschuläigten auf Verlangen des Pflegers gereoimet werden muß (vgl. Rüst 76,\n154). Auch dis Möglichkeit einer Unterbringung des Beschuldigten nach dem Hessischen Froiheltsentziehungsgesetz\nvom 19, Mai 1952 steht der angeoräneten Maßrsgel nicht\nentgegen (vgl. BUBSt 19, 148),\n\nBaldus willus Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-21/2-str-82-71","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-21/2-str-82-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.660930+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-04-21/2-str-82-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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