{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-03-24","aktenzeichen":"2 StR 77/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 77/7 URTEIL\n213\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann Frank K EEE aus Fe am ME,\ngeboren am &. IE 1959 in DIEB i. Odw.,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten besonders schweren Raubes\n\n9\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Wiillms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GERD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in\nDarmstadt vom 27. Februar 1970 wird verworfen.\n\nJedoch werden im Urteilsspruch die Teile gestrichen, die sich auf die Anwendung der §§ 20 a\nund 32 StGB aF beziehen.\n\nDer Angeklagte ist für die Dauer von fünf Jahren\nunfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden; weitere\nFolgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte beteiligte sich am 14. Dezember 1966\n\n. an einem Raubüberfall auf eine Villa in DB. Dabei\nwurden durch Pistolenschüsse einer der Bewohner getötet\nund zwei weitere schwer verletzt. Das Schwurgericht hat\nden Angeklagten deshalb als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten besonders schweren Raubes unter\n‘Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Limburg vom 30. Novenber 1967 zu einer Gesamtstrafe von ftinfzehn Jahren Zucht-.\nhaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\ntv Der Angeklagte lehnte am zehnten Verhandlungstage alle Mitglieder des Schwurgerichts wegen Besorgnis\nder Befangenheit ab. Anlaß dazu gab ihm die Entlassung\ndes Mitangeklagten GEB aus der Untersuchungshaft. Die\nEntlassung war damit begründet, daß gegen CM nach\n. dem Stand des Verfahrens zwar noch ein hinreichender, jedoch kein dringender 'Tatverdacht mehr bestehe. Das Schwur-\n\n\"gericht verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil\n\nes einem Antrag auf Ablehnung des gesamten Gerichts\n\n. gleichkomme. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die\nAblehnung habe durchgreifen müssen und das Schwurgericht\nsei infolgedessen im Sinne des § 338° Nr. 3 StPO nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen.\n\nuY\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar traf die Meinung des\nSchwurgerichts, die Ablehnung sei unzulässig, nicht zu.\nSie richtete sich nicht gegen das Schwurgericht als Spruchkörper, sondern allein gegen die Mitglieder, welche die\nHaftentlassung des Angeklagten CB zugestimmt hatten\nund die allein deshalb nicht namentlich bezeichnet waren,\nweil der Angeklagte nicht wissen konnte, welche Berufsrichter und Geschworenen dies waren (BGHSt 23, 200). Jedoch\nkann die Rüge nicht durchgreifen, weil das Ablehnungsgesuch auf jeden Fall sachlich nicht gerechtfertigt war\n(BGHSt 18, 200). Unabhängig vom Haftprüfungsverfahren haben die Organe der Strafverfolgung in jeder Lage des Ver-.\nfahrens darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft noch\nnotwendig ist (Loewe/Rosenberg/Dünnebier Anm. 6 zu § 123\nStPO, Nr. 46 Abs. 1 RiStV) und hierbei in freier Beweiswürdigung das Fortbestehen dringenden Tatverdachts zu prüfen. Wenn das zuständige Gericht dabei belastenden Aussagen eines anderen Angeklagten nicht blindlings folgt und\ninfolgedessen nur noch einen für die Aufrechterhaltung\ndes Haftbefehls nicht mehr ausreichenden Tatverdacht bejaht, so ist darin keine unzulässige Vorwegnahme der der\nUrteilsberatung vorbehaltenen abschließenden Beweiswürdigung\nzu finden. Das Gesetz selbst macht dem Richter solche vorläufigen Prüfungen zur Pflicht und legt ihm dabei nur die.\nBeschränkung auf, daß er sich einer abschließenden Beantwortung der Schuldfrage enthält. Äußert er sich aus Anlaß\neiner Haftentscheidung allein zur Frage des Tatverdachts,\nso kann dies bei einem anderen Angeklagten kein Mißtrauen\n\n. gegen seine Unparteilichkeit begründen.\n\n2. Während des Vorverfahrens wurde der in Haft befindliche Angeklagte auf Weisung der mit seiner Vernehmung\n\nbefaßten Beamten mit CB in einem Raum zusammengebracht und das Gespräch der beiden belauscht. Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung eine vom Angeklagten bei seinem von den\nVernehmungsbeamten abgelauschten Gespräch nit CD\ngegebene Schilderung des Tatverlaufs mitverwertet hat.\nDie Auffassung des Schwurgerichts, es habe dies trotz\ndes aus § 136 a StPO folgenden Verwertungsverbots tun\ndürfen, weil der Angeklagte mit dem Abhören seines Gesprächs durch die Vernehmungsbeamten gerechnet habe,\nwill sie nicht billigen. In der Tat läßt sich bezweifeln, ob die unverbrüchliche Absicherung gegen unerlaubte Methoden der Vernehmung eine solche Ausnahne gestattet. Doch bedarf dies keiner näheren Erörterung.\nDenn die Rüge bleibt auf jeden Fall deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil nicht auf den Verfahrensmangel\nberuhen kann. Dieselben Tatsachen, die das Schwurgericht\naus dem abgehörten Gespräch für seine Überzeugungsbildung\nherangezogen hat, hat der Angeklagte auch bei einer sich\nanschließenden ordnungsgemäßen Vernehmung bekundet.\nAußerdem kam es dem Schwurgericht auf diese Umstände\n\nnur insofern an, als sie mit der genauen Kenntnis des\nAngeklagten von Einzelheiten des Tatorts und von der Bekleidung des Opfers die von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellte Tatbeteiligung bestätigten. In dieser Richtung war es für ihren Beweiswert bedeutungslos, ob der\nAngeklagte sie bei einer oder bei zwei Schilderungen des\nTathergangs im Vorverfahren erwähnt hatte.\n\n0.03 Im Zusammenhang mit einer Entscheidung nach\n'§§ 20 a, 42 e StGB aF brauchte sich das Schwurgericht\nzur Anhörung eines medizinischen Sachverständigen nach\n\n—\n\n+\n\nden Umständen des Falles nicht gedrängt zu sehen. Die\nerst zum 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung\ndes § 246 a StPO war insofern ohne Bedeutung und kann\nals verfahrensrechtliche Änderung auch vom Revisionsgericht nicht nachträglich zur Geltung gebracht werden.\nDamit scheitert auch die vom Beschwerdeführer erhobene\nAufklärungsrüge. |\n\nII. Sachrüge.\n\nDie Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Was die Revision insoweit vorgebracht hat, er- |\nschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts. Insbesondere tragen diese\nFeststellungen die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch\nbei Anwendung der neuen Fassung des § 42 e StGB. Der Wegfall des § 20 a StGB aF bleibt ohne Folgen, weil die Anwendung dieser Vorschrift den Strafrahmen nicht zu Ungunsten des Angeklagten verändern konnte,\n\nNicht richtig ist es, daß das Schwurgericht die Aufrechterhaltung der schon im rechtskräftigen Urteil des\nSchwurgerichts in Limburg vom 30. November 1967 ausgesprochenen Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte und die Einziehung der Tatwaffe mit dem Hinweis begründet hat, daß dies bereits rechtskräftig ent-\n‚schieden sei. Das Schwurgericht hätte insoweit selbständig\nneu entscheiden müssen (BGHSt 14, 381). Daran hat sich auch\ndurch die veränderte Fassung der §§ 73 ff StGB nach dem\n1. Strafrechtsreformgesetz nichts geändert. Jedoch bleibt\ndieser Rechtsfehler im Ergebnis unschädlich, weil die\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach dem\n\n- 1-\n\n. 1. Strafrechtsreformgesetz ohnehin hätte wegfallen\nmüssen und der Einziehung, soweit sie Sicherungsmaßnahme ist, das Verbot der Schlechterstellung nicht\n\nim Wege steht (RGSt 67, 217; BGHSt 5, 168, 178; BGH\n\n1 StR 230/61 vom 27. Juni 1961). Hinsichtlich der\nEinziehung der Waffe holt der Senat ausdrücklich die\nerforderliche selbständige Entscheidung nach. Im übrigen war den sich aus dem 1. StrRG ergebenden Änderungen zu genügen.\n\nBaldus Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Salger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-24/2-str-77-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-24/2-str-77-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.104023+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-03-24/2-str-77-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1971-03-24","dockets":["2 StR 77/71"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.03.1971 – 2 StR 77/71","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-24/2-str-77-71","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in\nDarmstadt vom 27. Februar 1970 wird verworfen.\n\nJedoch werden im Urteilsspruch die Teile gestrichen, die sich auf die Anwendung der §§ 20 a\nund 32 StGB aF beziehen.\n\nDer Angeklagte ist für die Dauer von fünf Jahren\nunfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden; weitere\nFolgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/31","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"31","label":"§ 31 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/123","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"123","label":"§ 123 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/136a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136a","label":"§ 136a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:27.104023+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}