{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-25","aktenzeichen":"4 StR 4/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ud\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nZaren URTEIL 04370059\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Hans Josef T «iD aus BED, dort geboren\n\nan Wr ':'°.\n\n' wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwa1: ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: “\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 1970\n\na) in Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte nur der fortgesetaten Erregung\ngeschlechtlichen Ärgernisses schuldig ist,\n\nb) in Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFr”\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erregung geschlechtlichen Ärgernisses, zum Teil\nin Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg,\n\n1. Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter\nErregung geschlechtlichen Ärgernisses bestehen im Ergebnis\nkeine rechtlichen Bedenken. Fehlerhaft ist insoweit lediglich der angenommene Schuldumfang.\n\na) Wie die Strafkammer selbst anführt (UA 16), haben\nnicht alle als Zeugen gehörte Frauen und Mädchen an dem\nVerhalten des Angeklagten Ärgernis genommen. Möglicherweise\n\nhat sie dabei an Frau Re und an Regine Mi ge-\n\n‚dacht. Frau Re hat das Treiben des Angeklagten nur mit\n\nInteresse und Spaß betrachtet (vgl. IK, 9. Aufl. § 1§ 3 StGB Rn. 3). Auch bei Regine MW ist dem Urteil nichts\nzu entnehmen, das dafür sprechen könnte, sie habe am\nVerhalten des Angeklagten Anstoß genommen. Insoweit ist\nalso der Tatbestand des § 1§ 3 StGB nicht erfüllt. Die\nUrteilsgründe ergeben nicht eindeutig, ob die Strafkammer\ndiese beiden Fälle dem Schuldspruch und Strafausspruch\nzugrunde gelegt hat oder nicht (vgl. auch BGH NIW 1954,\n\n1375).\n\nb) Die Strafkammer hat außerdem das Vorliegen einer\nunzüchtigen Handlung auch in solchen Fällen bejaht, in\ndenen die Frauen und Mädchen den Angeklagten nur \"halb\nnackt\", das heißt vom Nabel an aufwärts gesehen haben,\nohne daß er dabei mit den Händen irgendwelche unzüchtigen\n\nBewegungen gemacht hätte. Meistens wurde er wegen des von\nihm getragenen Büstenhalters deshalb auch für eine Frau\ngebalten. Es handelt sich um die Fälle Hannelore xD\n\n(1. Teilhandlung), St (einzeine Teilhandiungen),\nOD v.2. sowie Ko. Unzüchtig ist eine Handlung\naber nur dann, ‚wenn sie das Scham- und Sittlichkeitsgefühl\nder Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung verletzt\n(BGH NIW 1954, 520), wobei es auf ihr äußeres Erscheinungsbild ankommt. Ein bloß anstößiges oder unanständiges Verhalten erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht (BGH GA\n\n. 1967, 53). So liegt es aber in den angeführten Fällen. Es\nist lediglich der teilweise nackte Körper zur Schau gestellt worden, ohne daß etwas betont Geschlechtliches dazu\ngetreten wäre. Die bloße Vorstellung des Betroffenen, die\nHandlung sei unzüchtig und anstößig, reicht aber zur\nVerurteilung aus § 1§ 3 StGB nicht aus (BGH JZ 1951, 339).\nEine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls der\nAllgemeinheit kann auch nicht etwa darin gefunden werden,\ndaß der Angeklagte in den Fällen Hiiil> uni xD\neinen Büstenhalter trug. Er wurde von den ihn beobachtenden Mädchen stets für eine Frau gehalten.\n\nIn allen diesen Fällen ist der Tatbestand des § 1§ 3 StGB also nicht erfüllt. Der Schuldumfang der fortgesetzten\nTat beschränkt sich daher insoweit.\n\nc) Im übrigen bestehen gegen die Verurteilung aus\ndiesem Grund keine rechtlichen Bedenken. Entgegen der\nMeinung der Revision ist insbesondere auch das Merkmal\n\"öffentlich\" erfüllt. Nach den Feststellungen hat sich\nder unbekleidete Angeklagte, der jeweils erhöht am\nFenster seiner Erdgeschoßwohnung stand, zwar meist bei\ngeschlossenem Fenster gezeigt; in fast allen Fällen hatte\n\ner aber die \"recht durchsichtige Gardine\" (UA 4, 5, 9)\nzur Seite gezogen. Damit konnte sein Treiben, wie das\nLandgericht ausführlich dargelegt hat, mühelos von\nNachbarn und Passamten gesehen werden (vgl. BGHSt 11,\n282; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 — 1 StR 262/65).\n\nDie Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist für\ndie ersten 11 Fälle zutreffend begründet worden (R6St\n75, 207 ff; BGH, Urteil vom 18. Juni 1955 - 5 StR 136/52 - )\nund beschwert den Angeklagten im letzten Fall jedenfalls\nnicht.\n\n2. Gegen die Verurteilung wegen Beleidigung bestehen\ndagegen zur inneren, teilweise auch zur äußeren Tatseite\nBedenken. Der Senat hat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die Verfolgung der Tat auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 1§ 3 StGB beschränkt. .\n\n2. Die Beschränkung des Schuldumfangs nötigt zur\nAufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung\nder Sache.\n\ni\n\\\n\n-6-\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen\nUrteil nicht wiederholt zu werden.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nBürxthal Salger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-25/4-str-4-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-25/4-str-4-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.161416+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-02-25/4-str-4-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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