{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-01-27","aktenzeichen":"2 StR 593/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 593/70 URTEIL\nHl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans Wilhelm M EB aus rEEB-Ko, zeboren am. EB 1942 in KERED, zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n| als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. wWillms\n\nBundesrichter Baumgarten\n\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof un\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in\nKoblenz vom 3. Juni 1970 wird verworfen; jedoch ist der Beschwerdeführer nicht der Notzucht mit Todesfolge, sondern der versuchten\nNotzucht mit Todesfolge schuldig; außerden\nentfallen im Urteilsspruch die Worte \"und Rechte\naus öffentlichen Wahlen zu erlangen\"; ferner\nwird der Urteilsspruch um folgenden Satz ergänzt: \"Weitere Folgen im Sinne des § 31\n\nAbs. 1 StGB treten nicht ein\".\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen - im\nZustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen - Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und\nihm auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.\n\nSeine auf Verletzung des förmlichen und sachlichen\nRechts gestützte Revision bleibt im wesentlichen ohne Er-\n\nfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\n1. Die Aufklärungspflicht gebot nicht die Zuziehung\neines weiteren Sachverständigen. Vertreten zwei Sachverständige in einem Punkt verschiedene Meinungen, so kann\nsich das Gericht derjenigen anschließen, die es für überzeugend hält. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs.\n\n2. Mit Rücksicht auf die vom Schwurgericht im übrigen\nfestgestellten Umstände war es aus verfahrensrechtlichen\nGründen auch nicht verpflichtet, die Einzelheiten des vom\nDiplompsychologen Dr. OEEEEMB erstatteten Sachverständigengutachtens wiederzugeben und zu erörtern.\n\n3. Die Anhörung des Fräulein H@WW war nicht erforderlich, da der Angeklagte die Richtigkeit des der Anklageschrift vom 5. Januar 1968 zugrunde liegenden Sachverhalts\nnicht bestritten, vielmehr auch diesen Fall selbst geschildert hat (vgl. S. 17 UA).\n\nBla\n\n4. Das Scohwurgericht hat festgestellt, dem Beschwerdeführer sei beim Würgen in den Sinn gekommen, er könne\nauf diese Weise einmal eine Frau töten. Daß dieser Umstand\nin der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei\n(§ 261 StPO), ist nicht erwiesen.\n\n5. Die Behauptung des Angeklagten, das Schwurgericht\n\nhabe die Zeugin Helga-Maria TB wegen Bedeutungslosigkeit ihrer Aussage nicht vereidigt, die wesentlichen Fest-\n\nstellungen zum Trunkenheitsgrad aber auch auf die Bekun-\n\ndungen dieser Zeugin gestützt (§§ 59, 61 Nr. 3 StPO), beruht offensichtlich auf einer Verwechslung mit der Zeugin\n\nMaria m.\n\n6. Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet, daß das Schwurgericht ihn wegen vollendeter\nstatt wegen versuchter Notzucht verurteilt hat, ist sie\ngegenstandslos. Insoweit greift die Sachrüge durch.\n\n7. Im übrigen sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.\n\n‚II. Die Sachrüge\n\n. 1. DaB das Schwurgericht den wesentlichen Inhalt\ndes von Dr. O@EEEEEB erstatteten Gutachtens nicht wiedergibt und erörtert, ist auch kein sachlichrechtlioher Feh-\n\n2. Der Urteilsspruch muß jedoch dahin geändert werden, daß der Angeklagte nicht der vollendeten, sondern nur\nder versuchten Notzucht (mit Todesfolge) schuldig ist. Die\nFeststellungen des Schwurgerichts lassen nicht erkennen,\n\nob der Tod des Opfers bereits im Stadium des Versuchs\n\noder erst nach der Vollendung der Notzucht eingetreten\n\nist. Da eine Aufklärung insoweit nicht mehr möglich ist,\nmuß zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden,\ndaß Frau Tr schon tot war, als er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Die danach gebotene Änderung\n\ndes Schuldspruchs hat der Senat selbst vorgenommen, weil\nsich der Angeklagte auch nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO\nnicht anders verteidigen könnte. Der Beschränkung auf den\nVersuch der Notzucht steht die Anwendbarkeit des § 178 StGB\nnicht entgegen. Angesichts der Strafzumessungserwägungen\ndes Schwurgerichts ist ferner auszuschließen, daß diese\nÄnderung des Schuldspruchs das Schwurgericht veranlaßt\nhätte, statt der lebenslangen eine zeitige Freiheitsstrafe\nzu verhängen.\n\n3. Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hinderte das Schwurgericht nicht, auf\neine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen, sofern diese\nihm gleichwohl schuldangemessen erschien. Insoweit lassen\ndie Ausführungen des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen.\nDas Schwurgericht durfte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht nur zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, sondern auch heimtückisch\ngetötet und besonders roh gehandelt hatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine\nunzulässige Doppelverwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale (§ 13 Abs. 2 StGB). Denn das Schwurgericht hat das\nErschwerende darin gesehen, daß hier mehrere Alternativen\ndes § 211 Abs. 2 StGB erfüllt waren.\n\n4. Der Strafausspruch war nur insofern zu ändern,\nals das Sohwurgericht auch den befristeten Verlust der\n\nWählbarkeit ausgesprochen hat. Wie vom Senat bereits in\n2 StR 67/70 entschieden worden ist, kann das passive\nWahlrecht wegen vor dem 1. April 1970 begangener Taten\ngemäß Art. 89 Abs. 1 und 2 des 1. StrRG nur im Rahmen\ndes § 31 Abs. 2 und 5 StGB nF aberkannt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind hier nicht erfüllt.\n\nGemäß Art. 89 Abs. 3 des 1. StrR& treten weitere\nFolgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB nicht ein.\n\nBaldus Willms Baumgarten\nMeyer Meise","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-27/2-str-593-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-27/2-str-593-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.361803+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-01-27/2-str-593-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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