{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-04","aktenzeichen":"2 StR 385/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 100 Abs. 1; StGB §§ 68, 69 Abs. 1;\nOWiG § 8 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 8\n\nErst die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kann den Ablauf\nder Verfolgungsverjährung beeinflussen. Es genügt nicht,\nwenn sich der Richter, sei es auch in der Form eines Aussetzungsbeschlusses, darauf beschränkt, eine in anderer\nSache über dasselbe Gesetz anstehende Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts abzuwarten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja C428 048\n\nBGHSt: ja\n\nGG Art. 100 Abs. 1; StGB §§ 68, 69 Abs. 1;\nOWiG § 8 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 8\n\nErst die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kann den Ablauf\nder Verfolgungsverjährung beeinflussen. Es genügt nicht,\nwenn sich der Richter, sei es auch in der Form eines Aussetzungsbeschlusses, darauf beschränkt, eine in anderer\nSache über dasselbe Gesetz anstehende Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts abzuwarten.\n\nBGH, Beschl. v. 4. November 1970 - 2 StR 385/70 -\n\nOLG Frankfurt/Main\nAG Frankfurt/Main\n\n\\\n\n-\n\np)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 385/70 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\ngegen\n\nden Kaufmann Herbert D EEE | in Firma\nTE KEEB GmbH & Co., KG, BIER, AUHEED-DEB-\n\nStraße &,\n\nwegen Verstoßes gegen die Meldepflicht der\n\nBestände an Erdölerzeugnissen\n\n15”\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 121 Abs. 2 GVG\nin der Sitzung vom 4. November 1970 beschlossen:\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der\n\nStaatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft hat gegen\nden Betroffenen am 27. Juli 1966 eine Geldbuße von\n1.000,-- DM verhängt, weil er seiner sich aus dem Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September 1965 (BGBl I 1217 ff) ergebenden Pflicht, bestimnte Tatsachen für die Berechnung der Mindestvorräte mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht in\nFrankfurt/Main hat diesen Bußgeldbescheiäd durch Beschluß\nvom 5. Dezember 1967 aufrecht erhalten. Dagegen hat der\n‘Betroffene in rechter Form und Frist Rechtsbeschwerde\neingelegt.\n\nDem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufenen Oberlandesgericht war bekannt, daß eine Firma\nTOD eine auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen gestützte Verfassungsbeschwerde erhoben hatte und daß deshalb beim Bundesverfassungsgericht ein die Gültigkeit\ndieses Gesetzes betreffendes Verfahren anhängig war. Da\n\ndas Oberlandesgericht selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes hatte, wollte es\n\n- auf Anregung der Staatsanwaltschaft und mit Einverständnis des Betroffenen - zunächst die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde abwarten. Das Oberlandesgericht hat deshalb,\nnachdem der Vorsitzende des zuständigen Strafsenats\nam 9. Februar 1968 einen Berichterstatter bestimmt\nhatte, das Verfahren nicht weiterbetrieben und mehrfach beim Bundesverfassungsgericht angefragt, ob über\ndie Verfassungsbeschwerde der Firma TE entschieden worden sei. Das Bundesverfassungsgericht hat jeweils mitgeteilt, daß noch keine Entscheidung ergangen sei.\n\nDas Oberlandesgericht möchte jetzt das Bußgeldverfahren weiterbetreiben. Es ist der Auffassung, daß\neine etwaige Ordnungswidrigkeit des Betroffenen nicht\nverjährt ist. Die Verjährungsfrist, die nach § 18\nAbs. 2 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen zwei Jahre beträgt, sei noch nicht abgelaufen. Zwar seien seit der Bestellung des Berichterstatters mehr als zwei Jahre verstrichen. Indessen\nsei die Verjährung dadurch unterbrochen worden, daß\ndas Oberlandesgericht mit Rücksicht auf die zu erwartende verfassungsgerichtliche Entscheidung das Verfahren\nin Anlehnung an Art. 100 Abs. 1 GG nicht weiterbetrieben habe. Zumindest habe dies das Ruhen der Verjährung\nzur Folge gehabt. Für die Unterbrechung oder das Ruhen\nder Verjährung sei es nicht erforderlich, daß die Sache\ndem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werde, wenn bei\ndiesem bereits ein Parallelfall zur Entscheidung anstehe.\n\na7\n\nAn der deshalb beabsichtigten Weiterführung des\nVerfahrens sieht sich das Oberlandesgericht durch eine\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli\n1961 (NJW 1961, 2269) gehindert. Dort wird die Auffassung vertreten, daß mit der Aussetzung des Verfahrens\nnach Art. 100 Abs. 1 GG die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verbunden werden müsse. Unterbleibe\ndies und werde nur das Verfahren ausgesetzt, um die in\nanderer Sache in Aussicht stehende Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts abzuwarten, so habe dies keinen Einfluß auf den Ablauf der Verjährung.\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat die Sache\ndeshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof\nvorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig.\n\nDer wesentliche Unterschied zwischen beiden Meinungen besteht darin, daß das Oberlandesgericht Köln jede\nWirkung für den Ablauf der Verjährung verneint, wenn\ndie Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG unterbleibt, während\ndas Oberlandesgericht Frankfurt die Notwendigkeit der\nVorlage in Abrede stellt. Schon allein dieser Unterschied\nmacht die Vorlegung zulässig. Es ist insoweit ohne Bedeutung, daß das Oberlandesgericht Köln nur den Fall des\n\"förmlichen Aussetzungsbeschlusses ohne Vorlage\" zu beurteilen hatte, das Oberlandesgericht Frankfurt es darüber hinaus sogar für gleichgültig erachtet, in welcher\nForm ein Gericht die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes abwartet.\n\nIll.\n\nIn der Sache tritt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht bei.\n\nMit der Regelung des Art. 100 Abs. 1 GG wird ein\nförmliches Verfahren vorgeschrieben. Sie fußt auf der\nEntscheidung des Verfassungsgesetzgebers, allein das\nBundesverfassungsgericht wit der Aufgabe zu betrauen,\nein von den gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik beschlossenes Gesetz für verfassungswidrig\nzu erklären (BVerfGE 1, 184; 2, 124), im übrigen jedoch allen Gerichten die Befugnis und Pflicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen zu belassen. Sie zwingt &shalb den Richter, der ein solches\nBundes- oder Landesgesetz nicht anwenden will, weil er\nes für verfassungswidrig hält, eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts über diese Frage herbeizuführen. In dieser Zweckbeziehung bilden Aussetzung und\nVorlegung nach Art. 100 Abs. 1 GG eine untrennbare\nEinheit, bei der die Vorlegung das Wesentliche, die\nAussetzung nur das ihr dienende Mittel ist. Die strenge\nAlternative, entweder dem Bundesverfassungsgericht einen Beschluß zu unterbreiten, der die eigne Überzeugung\nvon der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes näher begründet, oder dem Verfahren unter Anwendung des betreffenden Gesetzes Fortgang zu geben, stellt sicher, daß\nder allgemeine Rechtsgang durch die Einschaltung des\nBundesverfassungsgerichts nicht stärker gehemmt wird,\n\n: als dies zur Gewährleistung seiner ausschließlichen\nVerwerfungskompetenz geboten ist; sie wirkt zugleich\nder Verzögerung des Verfahrens auf Grund übereilter\nÜberzeugungen oder bloßer Zweifel entgegen. Solche\n\nZweifel berechtigen den Richter weder zur Vorlage nach\nArt. 100 Abs. 1 GG (BVerfGE 1, 184) noch zur vorübergehenden Nichtanwendung des Gesetzes. Wie zur Nichtigerklärung eines Gesetzes, so ist das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach\n\n8 32 BVerfGG auch allein befugt, ein Gesetz einstweilen\naußer Anwendung zu setzen (BVerfGE 3, 41, 44; 6, 1, 3).\nDie von ihm wiederholt betonte Notwendigkeit, diese\nMaßnahme auf krasse Ausnahmefälle zu beschränken, würde\nin Frage gestellt, wenn es den Gerichten ganz allgemein\nfrei stünde, ein Verfahren ruhen zu lassen, weil ein\ndarin anzuwendendes Gesetz Gegenstand eines in seinen\nAussichten noch völlig offenen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht geworden ist.\n\nDie untrennbare Verbindung von Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach\nArt. 100 Abs. 1 GG dient zugleich dem Ziel, dem Bundesverfassungsgericht eine umfassende Grundlage für die\nPrüfung der verfassungsrechtlichen Gültigkeit von Gesetzen zu geben. Wollte man nämlich die bloße Aussetzung\nim Hinblick auf ein schon beim Bundesverfassungsgericht\nschwebendes anderes Verfahren zulassen, so wäre diesen,\nwenn die schwebende Sache aus irgendeinem verfahrensrechtlichen Grunde ihre &rledigung fände, die Möglichkeit der Sachentscheidung auf der Grundlage einer weiteren Vorlage genommen. Auf der anderen Seite kann gerade die Verbindung mehrerer dasselbe Gesetz betreffender Vorlagen sinnvoll sein, indem sie dem Bundesverfassungsgericht eine umfassendere Übersicht über die\nAuswirkungen des Gesetzes vermittelt. Hierauf hat schon\ndas Rundschreiben des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1951 (abgedruckt bei Lechner,\n\nBVerfGG, 1954 zu § 80 Abs. 2) besonders hingewiesen.\nDer Einwand, daß inhaltsgleiche Vorlagen zu einer\nÜberlastung des Bundesverfassungsgerichts führen könnten, ist im übrigen nioht nur aus diesem Grunde verfehlt. Soweit nämlich das Bundesverfassungsgericht\neine Verbindung nicht für angebracht hält, kann es\ninhaltsgleiche Vorlagesachen von seinem zur Entscheidung über die Gültigkeit des Gesetzes führenden\nVerfahren ausnehmen. Diese Sachen finden dann durch\n\ndie mit Gesetzeskraft ausgestattete Entscheidung ihren\nAbschluß, ohne richterliche Mehrarbeit zu verursachen.\n\nNach alledem hat die Behandlung der Sache durch\ndas Oberlandesgericht Frankfurt in der Zeit zwischen\nder Bestellung des Berichterstatters (9. Februar 1968)\nund der Vorlage an den Bundesgerichtshof (22. Juni 1970)\nnicht auf den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist\neingewirkt. Auch dem bei Dreher (StGB, 32. Aufl. Anm. 2\nzu § 69) angedeuteten Gedanken, die verfassungsrechtliche Prüfung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht in einem bei ihm anhängigen Verfahren lönne ohne\nweiteres schon zur Folge haben, daß in allen Paraltalverfahren anderer Gerichte für die Dauer des Verfahrens\nvor dem Bundesverfassungsgericht die Verjährung ruhe,\nkann der Senat nicht beitreten. Denn die Vorfrage der\nVerfassungsmäßigkeit des Gesetzes muß nur denn im Sinne\ndes § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB und des § 28 Abs. 1 Satz 2\nOWiG in einem andern Verfahren entschieden werden, wenn\ndas Ausgangsgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß\ndie Norm verfassungswidrig ist, und dementsprechend\npflichtgemäß das Bundesverfassungsgericht anruft oder\nwenn das Bundesverfassungsgericht den Fortgang des Verfahrens durch eine einstweilige Anordnung abschneidet,\nwelche die Anwendung des entsprechenden Gesetzes\nsuspendiert.\n\nDamit steht der Eintritt der Verfolgungsver jährung fest. Der Senat entscheidet abschließend in diesem Sinne und stellt das Verfahren ein. Wegen der\nfehlenden Vorgreiflichkeit für diese Entscheidung\nmuß die Frage, ob eine ordnungsgemäße Vorlage nach\nArt. 100 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht zur\nUnterbrechung oder zum Ruhen der Verjährung geführt\noder beide Wirkungen zugleich ausgelöst hätte, unbeantwortet bleiben. Der Senat neigt insofern im\nEinklang mit BVerfGE 7, 36 zu der Auffassung, daß\nVorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG ausschließlich das\nRuhen der Verjährung bewirken.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer\n\n7","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-385-70","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":10},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-385-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.662882+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-11-04/2-str-385-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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