{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-09-29","aktenzeichen":"5 StR 320/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 320/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Fritz W u»\n\naus BEE,\ngeboren am EB :905 in ze,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29.September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\n. als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WW aus ED,\nRechtsanwalt up zus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (we\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n13.0ktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, ze\n\na) soweit der Angeklagte im Falle Ellen W\n(nur) wegen Beihilfe zum Mord verurteilt\nworden ist, \\\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an das\nSchwurgericht zurückverwiesen, das auch über die\n\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu\nentscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nund die Revision des Angeklagten werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-\n\n.- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\n\"Gründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum Mord in fünf\nFällen verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte\nund die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nA.\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. ‚Das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung am\n17.Juli 1969 beschlossen, die in Österreich wohnenden\n\nZeugen Richard Hol, Franz gg, Z1frieie\nEi uni Erika > durch einen ersuchten Richter\n\nin Österreich vernehmen zu. lassen. Die Verteidiger hatten\nwidersprochen, \"weil ihnen eine Teilnahme en’ diesen Vernehmungen aus ‚Rechtsgründen versagt sei. Die Zeugen sind\ndurch österreichische Gerichte: in Abwesenheit der Verteidiger vernommen worden. Das Schwurgericht hat in der\nHauptverhandlung am 29.9.1969 ‚entgegen dem Widerspruch\nder Verteidiger die Verlesung der Niederschriften über\ndie richterlichen _ Vernehmungen der Zeugen beschlossen.\nDer Beschluß ist ausgeführt worden.\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 20 Abs.2 StPO.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDas in § 240 Abs.2 StPO erwähnte Fragerecht steht\ndem Verteidiger zwar nicht nur für die Hauptverhandlung, '\nsondern auch bei Vernehmungen von Zeugen zu, die nur\ndeshalb nicht in der Hauptverhandlung, sondern durch\n\n-4-\n\neinen beauftragten oder .ersuchten Richter stattfinden,\nweil der Vernehmung in der Hauptverhandlung eines der in\n§ 223 StPO angeführten Hindernisse entgegensteht. Das hat\nder Bundesgerichtshof. bereits in BGHSt 9,24, 27 für das:\nAnwesenheits- und Fragerecht des Angeklagten entschieden.\nFür den Verteidiger muß das gleiche gelten.\n\nAuf Zeugenvernehmungen, die auf Ersuchen deutscher\nGerichte durch ausländische Gerichte durchgeführt werden,\nfindet indessen nicht deutsches, sondern das am Vernehmungsort geltende ausländische Verfahrensrecht Anwendung\n(BGHSt 1,219,221; 7,15,16). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das deutsche Gericht die Zeugenvernehmung\ndurch ein ausländisches Gericht vor oder, wie hier, in der\nHauptverhandlung beschließt.\n\nDas österreichische Verfahrensrecht verbictet für\nZeugenvernehmungen, die außerhalb der Hauptverhandlung\nstattfinden, u.a. die Anwesenheit des Verteidigers (vgl.\n8§ 97 Abs.2, 162 der Österreichischen Strafprozeßordnung).\nDer bloße Umstand, daß in Österreich ..wohnende Zeugen durch\nvon einem deutschen Gericht ersuchte österreichische Gerichte in Abwesenheit des Verteidigers vernommen worden.\nsind, hindert den Tatrichter daher nicht, die Niederschriften über diese Vernehmungen in der. Hauptverhandlung\nzu Beweiszwecken zu verlesen.\n\nDie Gegenmeinung der Revision bedeutet, daß ein\nÖsterreicher, der in Österreich wohnt und.sich weigert,\nvor einem deutschen Gericht zu erscheinen, gerichtlich\nnicht vernommen werden kann. ‚ Damit würden bei ihm die |\nVoraussetzungen des § 251. Abs. 2 StPO ‚erfüllt sein,der .\nv.a. bestimmt, daß in.einem solchen Falle Urkunden, (die\neine schriftliche Äußerung des.Zeugen enthälten, in der:\nHauptverhandiung zu Beweiszwecken verlesen werden können.\nAuch hier hat der Verteidiger in aller Regel keine Ge-'\nlegenheit, Fragen an Zeugen zu stellen. Trotzdem. dürfen\nAie Trkunden als Beweismittel verwertet werden.\n\n- 5.\n\n5.\n\nAllerdings kann im Einzelfall: die Aufklärungspflicht.\n(§ 244 Abs.2 StPO) es dem Tatrichter gebieten, einen in\nÖsterreich wohnenden Zeugen in der Hauptverhandlung zu\nvernehmen oder ihn durch einen (beauftragten oder er-.\nsuchten) deutschen Richter vernehnen zu lassen. Das setzt\naber voraus, daß der Zeuge bereit ist, vor einem deutschen\nGericht auszusagen. Diese Voraussetzung war hier nicht\nerfüllt. Das beweist zur Überzeugung des. Senats der\nBeschluß des Schwurgerichts vom 29.9.1969, in dem es\nheißt: \"Die Zeugen sind österreichische Staatsangehörige\nund weigern sich, vor einem deutschen Gericht zu er-\n\nscheinen.\"\n\nDarüber, welcher Beweiswert solchen Vernehmungsniederschriften zukommt, hat der Tatrichter im Rahmen\nder ihm zustehenden Beweiswürdigung zu entscheiden. Die\nEntscheidungen, die das Schwurgericht insoweit getroffen\nhat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Sp hat in der\nHauptverhandlung am 8.9.1969 einen Beweisamtrag auf\nVernehmung des Zeugen Dr.CB zestellt, den das\nSchwurgericht durch einen in der-Hauptverhandlung am\n29.9.1969 verkündeten, mit Gründen versehenen Beschluß\nabgelehnt hat. Rechtsanwalt SEP nat den Beweisamtragin der Hauptverhandlung am 9.10.1969 als Eventual-Beweisamtrag wiederholt. Das Schwurgericht hat auch\ndiesem Antrag nicht stattgegeben. Das Urteil teilt die\nGründe hierfür mit. E\n\nDie Revision meint, das Schwurgericht habe den\nBeweisamtrag vom 8.9.1969 durch seinen Beschluß vom\n22.9.1969 nur teilweise beschieden. Es habe nämlich\nverkannt, daß durch die Vernehmung des Zeugen Dr.\nauch die Tatsache bewiesen werden sollte, daß dieser als\nBeamter in leitender Stellung von der Endlösung der\nJudenfrage nichts wußte,\n\n6 -\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat bei\nseinem Beschluß vom 29.9.1969 den Beweisamtrag vom\n8.9.1969 ersichtlich nicht dahin verstanden, daß durch\ndie Vernehmung des Zeugen Dr.CÜMB auch dessen Unkenntnis von der Endlösung der Judenfrage bewiesen\nwerden sollte. Diese Auslegung.ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden, weil es am Ende des Beweisamtrages:\nausdrücklich heißt, der Antrag werde zum Nachweis dafür\ngestellt, daß dem Angeklagten ein Kausalzusammenhang\nzwischen seiner Tätigkeit und dem Tode der jüdischen\nMitbürger nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein\nmußte.\n\nAn.dieser Beurteilung ändert nichts, daß das Urteil\nbei seiner Stellungnahme zu dem Eventual-Beweisamtrag\nvom 9.10.1969 sagt, die behauptete Tatsache, Dr .Cü\nhabe_ von der Judenvernichtung nichts gewußt, sei aus\ntatsächlichen Gründen unerheblich. Dies kann darauf\nberuhen, daß Rechtsanwalt SW in der Zeit zwischen der\nVerkündung des: Beschlusses vom 29.9.1969 und der Wiederholung des Beweisamtrages erklärt hat, durch die Vernehmung des Zeugen Dr. solle auch dessen Unkenntnis\nvon der Endlösung der Judenfrage bewiesen werden.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß das\nSchwurgericht es abgelehnt hat, über die zuletzt erwähnte\nTatsache Beweis zu erheben. Die Erwägungen, von denen es\nsich bei dieser Entscheidung hat bestimmen lassen, sind\nrechtsfehlerfrei. Auf die Kenntnis Dr. von der\nEndlösung der Judenfrage kam es für die Entscheidung des\nSchwurgerichts in der Tat. nicht an.: |\n\nDie Darlegungen auf UA 8,72 bis 77 ergeben, daß und\naus welchen Gründen das Schwurgericht - in rechtlich\nnicht zu beanstandender Weise - zu der berzeugung gelangt\nist, daß der Angeklagte spätestens seit Frühsommer 1942\n\n- 7 -\n\nKenntnis von der beabsichtigten Vernichtung der Juden\nhatte. Bei dieser Sachlage bedeutet die Nichtvernehmung\nDr. auch keinen Verstoß gegen die dem Tatrichter'\nnach § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht.\n\nSoweit die Revision meint, das Schwurgericht hätte\nDr.CEEEB jedenfalls als Zeugen darüber vernehmen müssen,\ndaß der Angeklagte im Fall Ellen vg rechtlich verpflichtet gewesen sei, deren Festnahme zu veranlassen,\nverkennt sie, daß es sich hierbei um keine Tatsache\nhandelt, die Gegenstand eines Zeugenbeweises sein konnte.\nIm übrigen ergeben die Urteilsgründe als Überzeugung des\nSchwurgerichts, daß der Angeklagte Ellen vi» nicht\ndeshalb festnehmen ließ, weil er sich hierzu rechtlich\nverpflichtet fühlte, sondern aus Verärgerung darüber,\ndaß Ellen Wem ar ihrer Kleidung keinen oder einen nur\nlose angenähten Judenstern trug und der Judenstern an\nihrem Mantel nicht richtig angenäht war. Er befahl aus\ndiesem Grunde dem zuständigen Personalsachbearbeiter des\njüdischen Krankenheuses, in dem Ellen WB tätic war,\ndiese zu ohrfeigen und auf ihre Pflichten aufmerksam zu\nmachen und veranlaßte, weil ihn dies nicht besänftigte,\nihre Festnahme, die zu ihrer von ihm als möglich vorhergesehenen und gebilligten Tötung führte (UA S.47 bis 48).\n\n3. Der gerügte Verstoß gegen: § 261 StPO ist nicht\nerwiesen. Die Feststellungen über den ständigen Umgang\ndes Angeklagten mit Funktionären und Angestellten der\nReichsvereinigung der ‘Juden, der jüdischen Gemeinde und\ndes jüdischen Krankenhauses (UA $.76) brauchen’ nicht\nauf den \"nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemachten\"\nVormerkzetteln des Potsdamer Archivs zu beruhen. Das\nSchwurgericht: kann sie auf Gründ der Einlassung des\nAngeklagten oder der Bekundung von Zeugen getroffen\nhaben.\n\nII. Sachrüge\n\nWas die Revision zur Begründung der Sachrüge vorträgt,\ngreift nicht durch.\n\nDie Erwägungen, die das Schwurgericht bestimmt haben,\nden Zeuginnen vom HD, TED un: vom (UA S.76, 91\nbis 92) nicht zu glauben, halten sich im Rahmen der dem\nTatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.\n\nDas Urteil stellt auf UA S.104 fest, daß die nieärigen Beweggründe der Täter (Tötung der Juden allein\nwegen ihrer Rassenzugehörigkeit - UA 5.97) auch bei dem\nAngeklagten vorlagen. Der Zusammenhang des Urteils ergibt,\nanß diese Feststellung für alle Beihilfehandlungen gilt,\ndie- der Angeklagte in den fünf Fällen verübt hat (vgl.\nhierzu UA S.58 bis 64 und 78 bis 81).\n\nZum Fell Türkische Juden in den Niederlanden stellt\ndas Urteil auf UA 8.57 fest, daß der ingeklagte ein\nSchreiben >n den Befehlshaber der Sicherheitspolizei in\nDen Haag entworfen hat, das von GÜWW unterschrieben\nwurde und die Bitte. enthielt, die in dem Schreiben genannten Personen, zu denen die. Eheleute Higgpund S.Co@D\ngehörten, dem nächsten Evakuierungstransport anzuschließen,\nund daß dieses Schreiben zur Tötung der drei Juden führte.\nDer Entwurf dieses Schreibens war eine. Beihilfehandlung\nzur Tötung der genannten Juden. Der von der Revision\nbehauptete Widerspruch besteht nicht. Die Tatsache, daß\nder Angeklagte mit der. Prüfung der Staatsangehörigkeit\nangeblicher türkischer Juden. befaßt war (UA 5.58),\nschließt nicht aus, daß die Türkische Botschaft auf Anfrage über das Recht dieser Juden zur Heimkehr entschied\nund mitteilte, die Eheleute Higgg und S.C seien aus\nder türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden\n(UA S.56 bis 57).\n\n- 9 -\n\n-9 _\n\nDie zum Fall Ellen WW erhobenen Einwendungen sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen\nMangel erkennen, welcher der Revision des Angeklagten zum\nErfolge verhelfen kann.\n\nB.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts,\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß der Ange-\n\nklagte im Falle Ellen WW nicht als Mittäter beim Mord.\n\nverurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte hat in diesem Falle im Gegensatz zu\nden übrigen Fällen aus eigenem Antrieb die Festnahme verenlaßt. Er tat dies, weil er bei einem Besuch im Jüdischen\nKrankenhaus bemerkt hatte, daß Ellen Wggpan ihrer\nKleidung keinen oder nur einen lose angenähten Sudenstern.\ntrug und der Judenstern an ihrem Mantel nicht richtig.\nengenäht war. Er rechnete hierbei damit, daß die Pestmahne\nzur Tötung von Ellen WEB führen könrie und nahm die\nbilligenä in Kauf. Wer aus eigenem’ Antrieb, aus einemsolchen Anlaß und mit solchen: Vorstellungen eine Ursache\n\nfür den Tod eines Menschen setzt, ist Mittäter, weil das. -\n\nOb der Tat im wesentlichen von ihm abhängt. Der Angeklagte\nhat sich daher nach den bisherigen Feststellungen in\ndiesem Falle nicht der Beihilfe zum Mord, sondern des\n(gemeinschaftlichen) Mordes schuldig gemacht.\n\n2. Die Erwägungen, die das Schwurgericht veranlaßt\nhaben, eine Beihilfe des Angeklagten zur Tötung von Juden\ndurch \"Sonderbehandlung\" als nicht erwicsen anzusehen,\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit wird\ndie Revision der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt auch nicht vertreten.\n\n3. Daß die rechtsirrige Verurteilung des Angeklagten\nim Falle Ellen Vom Sie Bemessung der Einzelstrafen für\ndie übrigen Taten zum Vorteil des Angeklagten beeinflußt\nhaben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.\n\nDas Urteil entspricht im wesentlichen dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-29/5-str-320-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-29/5-str-320-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.659767+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-09-29/5-str-320-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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