{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-09-08","aktenzeichen":"5 StR 704/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Beantragt der Verteidiger, der dem Angeklagten im ersten\nRechtszuge und für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (§ 350 Abs. 3 StPO) bestellt worden ist,\n\neine Pauschvergütung nach § 99 BRAGebO, so entscheidet\nder Bundesgerichtshof nur über die Pauschvergütung für\ndie Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung\n(abweichend von BGHSt 22, 166).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nBRAGebO §§ 99 Abs. 2\n\nBeantragt der Verteidiger, der dem Angeklagten im ersten\nRechtszuge und für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (§ 350 Abs. 3 StPO) bestellt worden ist,\n\neine Pauschvergütung nach § 99 BRAGebO, so entscheidet\nder Bundesgerichtshof nur über die Pauschvergütung für\ndie Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung\n(abweichend von BGHSt 22, 166).\n\nBGH, Beschl. v. 8. September 1970 - 5 StR 704/68 -\nSchwG Hamburg\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8,September 1970 gemäß § 99 BRAGebO beschlossen:\n\nFür die Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem\nSenat und die Vorbereitung auf sie wird den\nPflichtverteidigern\nRechtsanwalt Friedrich Sep ir TEN;\nRechtsanwalt Alvarez H.R@ir Heim:\nRechtsanwalt Dr.Hayjo Me) in\n\nje eine\nPauschvergütung von 3000,-- DM\nbewilligt.\n\nHierdurch wird der Anspruch auf Ersatz von Aus-\n. Lagen, insbesondere Reisekosten, nicht berührt.\n\nGründe\n\nIn dem Verfahren vor dem Schwurgericht in Hamburg\nwegen Mordes ist jeder der drei Angeklagten von zwei Pflichtverteidigern vertreten worden. Jeder Verteidiger hat eine.\nschriftliche Revisionsbegründung gefertigt. Für die Verhandlung vor dem Sentt ist jedem der drei Angeklagten einer\nseiner bisherigen Pflichtverteidiger nach § 350 Abs.3 StPO\nbeigeordnet worden.\n\nDiese drei Verteidiger beantragen (nunmehr), ihnen\nfür die Wahrnehmung der Revisionsverhandlung je eine Pauschvergütung nach 8 99 BRASebO zu bewilligen.\n\nDer Senat hat diesen Anträgen entsprochen. Er hat sich\ndarauf beschränkt, über die Pauschvergütung für die\nWahrnehmung der Revisionsverhandlung und für die Vorbereitung\nauf sie zu entscheiden.\n\nEin solches Verfahren hatte der 4.Strafsenat in\nBGHSt 22,166 im Hinblick auf die 88 97, 86 Abs.1 Nr.\nBRAGebO für rechtlich bedenklich, aus praktischen Gründen\nfür untunlich gehalten.\n\nDer beschließende Senat ist der Auffassung, daß der\nBestimmung einer Pauschvergütung (nur) für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof keine rechtlichen\nBedenken entgegenstehen. Er folgert das aus dem Wortlaut\ndes § 99 BRAGebO, wonach dem Rechtsanwalt auch \"für einzelne\nTeile des Verfahrens\" (Abs.1) eine Pauschvergütung\nbewilligt werden kann, über die \"der Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung berufen ist, soweit er den Rechtsanwalt bestellt\nhat\" (§ 99 Abs.2 Satz 2 BRAGebO, § 350 Abs.3 StPO).\n\nDie Entscheidung BGHSt 22,166 ist indessen, wie ihre\nGründe erweisen, vor allem auf praktische Belange abgestellt. Den Erwägungen dieser Entscheidung stehen jedoch\nfolgende Gesichtspunkte gegenüber, die offenbar erst in\ndem hier zu entscheidenden Falle zutage getreten sind:\n\n‚Hat der Bundesgerichtshof die Pauschvergütung für\ndie gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren (Revisionsbegründung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung) zu bewilligen, so kann das zu groben 2\nUnbilligkeiten führen. Das beweist das vorliegende Verfahren.\nIn ihm hat das Oberlandesgericht Hamburg Verteidigern,\naie den Angeklagten beigeordnet waren, jedoch nur eine\nschriftliche Revisionsbegründung gefertigt hatten, ohne\nin der Revisionsverhandlung aufzutreten, allein für die\nVorbereitung und Anfertigung der schriftlichen Revisions- .\nbegründung Pauschvergütungen in einer Höhe gewährt, wie sie\n\nder Senat in vergleichbaren Fällen für das ge,tnte\nRevisionsverfahren nicht bewilligt hat.un® auca richt bewilligen kann, sofern eine sinigermaßen gieicamäßige Vergütung\nfür die Tätigxeit der Pilıchtvertsiüiser. gewährleistet\n\nbleiben scoli. Darauf hat der Gencraltundesauiwalt zu-\n\ntreffend Kingewresen. Jagıreirnhhelten nei }rr Bewilligung\nvon Pauschvergütungen duren verschiedsne Vbrrlandesgerichte\n\nvermag der Rundesgeriıchtsno:! nicht auszugleichen. Sie\n\nI\n\nergeben sich offenbar auch aus Üsr verschiedenen Finanzkraft der Länder. Dann aber ware es eine groke Ungerechtig--\nkeit, Verteidigerrn, dio zusätzlich die Hauzstverhandlung\nvor dem Bundesgericktsäci wakrgonomien haben, eine geringere FaUSSRVoreAUN ng „eatausehzen, als zie Verteidiger\nerhalten, die nur Jie schriftlich. Reviszonsbeg: undung\n\ngefertigt haben.\nFälle der geschiläcrtzn oder aärlıcher Art sird niciat\nvereinzelt. Es kommt häu’ig vor, das dem Änzcklessen für\n\ndie kevision:verharnd.-ıng sin enäcrer Vertsiliger Larteilt\n\nwird als derjenige, der die Revisionsbegründung zerertigt\nhat. Wird aber der Verteidiger, der die Revision schriftlich\n\nbegründet hat, anschliederd auca für dio Haupvwrerhandlung\nvor dem Bunäesgerichtshof bestelit, so darf dısı Auswahl.\nkeinesfalls zum Nachtei. des Verteiliscers ausschlagen. Der\nSenat ist dsher Ger Auffassung, Jdaß ütar Gle Pauschwergütung für die Anfertigung der scehrıftlichen Revisions-\n\non\n\nbegründung das Oncer.andesgericht zu entsch.iien het,\n\nwährend der Bunlesgerichtshof nur über Cis weitere Pausch-\n\nvergütung für die Verhandlung vor ihr befınaet,\n4,Strafsenat hat niigetcilö, er nalie nit Ricksicht auf diese (praktis nen) Cesichtspunkts an der\n\n\\\n\nbislang von ihn verirescinen Rechtsauffasrsung nient fest.\n\nAuf die vom Senat für angemessen gehaltenen Pauschvergütungen von je 3000,-- DM haben die drei Verteidiger\nbereits Abschlagszahlungen von je 2500,-- DM erhalten\n(Beschlüsse vom 7. und 14.Juli 1970).\n\nSchmidt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-08/5-str-704-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-08/5-str-704-68","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.379733+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-09-08/5-str-704-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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