{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-29","aktenzeichen":"2 StR 221/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht\n\nin der Regel den Angegriffenen nicht zum Garanten\nfür das Leben des Angreifers.","text_plain":"23\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt;: Ja nur zu Nr. 2\n\nStGB §§ 212, 330 ce\n\nDie Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht\n\nin der Regel den Angegriffenen nicht zum Garanten\nfür das Leben des Angreifers.\n\nBGH, Urt. v. 29. Juli 1970 - 2 StR 221/70 LG Trier\n\nINS\nvw.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 221/70 | URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Manfred E EB zus bein Ku,\ngeboren am 9. EEEEEEED 1949 in Prem \"GEB,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nver\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n15. Dezember 1969\n\n1. im Schuldepruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der unterlassenen Hilfeleistung (5 330 c StGB) schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Totschlag zur Last, weil er einen Zechkumpan bei einem\nStreit auf der Heimfahrt durch einen Messerstich ins\nHerz getötet hat. Vom Vorwurf des vollendeten Totschlags hat ihn die Jugendkammer indessen wegen Notwehr freigesprochen. Sie nimmt weiter an, der Verletzte sei nach dem Stich nicht mehr zu retten gewesen. Der Angeklagte habe ihn jedoch in Unkenntnis\nhiervon hilflos zurückgelassen und dabei billigend in\nKauf genommen, daß der Tod erst infolge mangelnder\nHilfeleistung eintreten werde. Die Jugendkammer hat\nihn deshalb wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren\nJugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt,\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der\nRevision, der Angeklagte sei wegen einer anderen als\nder in Anklage und Eröffnungsbeschluß genannten Tat\nverurteilt worden. Das gesamte mit der Tötung im Zusammenhang stehende Geschehen bis zum Weggang des Angeklagten von dem Schwerverletzten ist bei natürlicher\nBetrachtung sine Tat im Sinne des § 264 StPO. Auch\nsolche Teile des einheitlichen Tatgeschehens, die in\nder Anklageschrift nicht strafrechtlich gewürdigt worden sind, müssen zum Gegenstand der Urteilsfindung\ngemacht werden (BGHSt 16, 200). Das hat zur weiteren\nFolge, daß bei Verurteilung unter dem einen rechtlichen Gesichtspunkt nicht unter einem anderen gleichzeitig freigesprochen werden darf. Der Freispruch ist\n\nhier somit gegenstandslos, was bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist.\n\n. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n2. Die Ansicht der Jugendkammer, der Angeklagte\nhabe durch Unterlassen der Hilfeleistung einen Totschlagsversuch begangen, begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Jugendkamner beurteilt das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines unechten Unterlassungsdeliktes. Voraussetzung hierfür ist, daß der\nTäter zur Erfolgsabwendung verpflichtet war. Er muß\nGarant für den Schutz des bedrohten Rechtsgutes sein.\nDas ist der Fall, wenn er die Gefahrenlage - schuldhaft\noder schuldlos - herbeigeführt hat. Die Frage, ob das\ngefährdende Vorverhalten rechtswidrig sein muß, braucht\nhier nicht allgemein beantwortet zu werden (vgl. hierzu BGHSt 19, 152). Jedenfalls reicht die Verletzung\neines Angreifers in Notwehr regelmäßig nicht aus, um\neine Garantenstellung des Angegriffenen zu begründen.\n\nSoweit ersichtlich, ist die Prage noch nicht entschieden worden. Die Meinungen im Schrifttum sind geteilt. Garantenstellung des Angegriffenen verneinen u.e.\nWelzel, Deutsches Strafrecht § 28 A I 4; Dreher,\n\nStGB 31. Aufl., vor § 1 Anm. D I 4; Schönke/Schröder,\n\nStGB 15. Aufl., Vorbem. Rdn. 120 d; Mezger, Strafrecht\n15. Aufl., § 29 III 2.65 Eb. Schmidt, Niederschriften.\nGr.StR-Komm. Bd. 2 5. 269; Henkel, MonSchr. Krim. 1961,\n\n23\n\nS. 183; Rudolphi, Die Gleichstellungsproblematik\nder unechten Unterlassungsdelikte, S. 180 ff. Entgegengesetzter Ansicht sind u.a. Maurach, Deutsches\nStrafrecht AT,S 46 III C 4, Baumann, Strafrecht AT,\n8 18 II 3 ce, Vogt, ZStrW Bd. 63, 403, Welp, Vorangegangenes Tun als Grundlage einer Handlungsäqauivsalenz der Unterlassung, S. 266 ff.\n\nAuszugehen ist davon, daß der in Notwehr Handelnde sich in einer wesentlich anderen Lage befindet, als\ngewöhnlich der Urheber einer Gefahrensitustion. Die Gefährdungshandlung des Angegriffenen, also die Verteidigung gegen den Angreifer, beruht nicht auf seiner\nfreien Entschließung, sondern ist durch das rechtswidrige Verhalten des Angreifers herausgefordert und\nausgelöst. Dieser besondere Umstand muß sich auf die\nrechtliche Stellung des durch die Verteidigungshandlung gefährdeten Angreifers auswirken. Wer durch einen\nrechtswidrigen Angriff eine Selbstgefährdung herbeiführt, kann hierdurch nicht erzwingen, daß der Angegriffene als Garant zu seinem Beschützer wird. Damit\nist der Angreifer keineswegs schutzlos gestellt. Der\ndurch § 330 c StGB strafbewehrte allgemeine Anspruch\nauf Hilfeleistung verbleibt ihm ohnehin, weil ein Unglücksfall im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegt, wenn der Betroffene die Notlage selbst hervorgerufen hat (BGHSt 6, 147, 152). Den Angegriffenen\nderüber hinaus mit der Garantenstellung zu belasten,\nwiderspricht dem Sinn des Notwehrrechts. Denn damit\nwäre der Angreifer stärker geschützt, als ein ohne\neigene und fremde Schuld Verunglückter. Wie zu entscheiden wäre, wenn in einem Falle echter Notwehr der\nAngreifer zurechnungsunfähig oder sonst schuldlos ist,\nKann nier offen kleiben.\n\nBan me\n\n2?\n{\ne\n\nEin durch Unterlassen begangenes Tötungsdelikt\nscheidet somit aus.\n\n3. Dagegen het sich der Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 330 c StGB schuldig gemacht.\n\nNach den Feststellungen hätte zwar der Verletzte\nnur durch eine innerhalb von ungefähr zehn Minuten\nvorgenommene Operation vielleicht noch gerettet werden können. Unter den gegebenen Umständen war aber ein\närztlicher Eingriff innerhalb so kurzer Zeit nicht zu\nerreichen. Auch wenn indessen die zumutbare Hilfeleistung - hier die Benachrichtung eines Arztes — den Tod\nnicht mehr hätte abwenden können, entfällt damit noch\nnicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Hilfeleistungspflicht nach § 330 c StGB\ngründet sich auf das Gebot allgemeiner Nächstenhilfe\nund ist nicht abhängig von dem Eintritt oder Nichteintritt eines Erfolges. Nur wenn von vornherein offenkundig ist, daß jede Hilfe nutzlos wäre und der an\nsich Pflichtige dessen sicher ist, entfällt die Anwendbarkeit des § 330 c StGB. Das hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden (BGHSt 17, 166;\nBGH JR 1956, 347 mit -Anmerkung von Maurach; BGH Urteile vom 13. Dezember 1956 - 4 StR 492/56 -; 17. Dezember 1957 - 5 StR 520/57 -; 14. Mai 1963\n- 1 StR 138/63 -). In dem Urteil des erkennenden Senats\nvom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 - handelte es sich\num einen Fall offensichtlicher Nutzlosigkeit einer\nHilfeleistung. Eine solche Ausnahme lag hier jedoch\nnicht vor. Nach den Feststellungen sah der Angeklagte,\ndaß der Verletzte noch lebte und hilfsbedürftig war;\n\ner nahm. auch an, daß diesem noch geholfen werden konnte. Daß er möglicherweise eine Bestrafung wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis und wegen Trunkenheit am Steuer befürchtete, entband ihn nicht von seiner Hilfeleistungspflicht, wie die Jugendkammer zutreffend ausführt (vgl.\nBGHSt 11, 353).\n\nDa der Angeklagte gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf\nhingewiesen worden ist, daß er wegen unterlassener Hilfeleistung statt wegen Totschlags verurteilt werden könne,\nhat der Senat selbst den Schuldspruch geändert, was die\nAufhebung des Strafausspruchs zur Folge hat.\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-29/2-str-221-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-29/2-str-221-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.113049+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-07-29/2-str-221-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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