{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-29","aktenzeichen":"2 StR 146/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"22\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 146/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Ludwig Michael S EEE zus wii,\ndort geboren om ED. EEE 1934, zur Zeit in anderer Sache\nin Haft, |\n\n2. den Installateur Heinrich Wa ‚, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am@@. EEE 1955 in Le@i/CSR, zur Zeit in\n\nanderer Sache in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n?\nDs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GEEEEED aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten WB,\nJustizangestellter >\n\n= als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Se\n\nund WB wirä das Urteil des Landgerichts\nin Wiesbaden vom 6. Dezember 1968\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nBeschwerdeführer und die Mitangeklagten\nPR und Be@iilB eines Diebstahls\nschuldig sind,\n\n2. im gesamten Strafausspruch gegen die\nunter 1. genannten Angeklagten mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\n3. dahin ergänzt, daß der Angeklagte Sin\nim übrigen auf Kosten der Staatskasse\nfreigesprochen wird.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, soweit\ndarüber nicht unter I 3 entschieden ist,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Wei wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und den Angeklagten SED wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall und wegen Diebstails im Rückfall unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt und diesen\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jah-\n' ren aberkannt. Die Revisionen der Angeklagten führen zu\neiner Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs; im übrigen haben sie keinen Erfolg.\n\n{2\n\nI. Die Revision des Angeklagten We.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im\nHauptverhandlungstermin am 28. November 1968 nicht verhandlungsfähig gewesen, da er an diesem Tage eine beträchtliche Menge verschiedener Medikamente zu sich genommen habe.\n\n. Nachdem am 12. November, 14. November, 19. November\nund 21. November 1968 gegen den Angeklagten verhandelt\nworden war, beantragte sein Verteidiger im Laufe der\nVerhandlung vom 28. November 1968, den Angeklagten auf\nseine Verhandlungsfähigkeit untersuchen zu lassen (Bd. 8\nBl. 163). Darauf wurde die Sitzung unterbrochen und der\nBeschwerdeführer gegen 15.15 Uhr durch den Sachverständigen Dr. N@MWB untersucht, der bereits am 21. November\nsich über frühere Erkrankungen und behaupteten Tablettenmißbrauch des Angeklagten, den er seit wenigstens einen\nJahr kannte, geäußert hatte (Bd. 8 Bl. 62 f).\n\nFür die Verhandlungsfähigkeit kommt es im Strafverfahren darauf an, ob der Angeklagte sich während\nder Hauptverhandlung in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befindet, daß mit ihm auch\nstrafgerichtlich verhandelt werden kann (RGSt 29, 324;\n70, 176; BGH Urt. vom 24. April 1959 - 4 StR 84/59\ninsoweit in MDR 1959, 680 nicht veröffentlicht). Der\nAngeklagte muß imstande sein, anderen das verständlich\nzu machen, was er vorbringen will, und das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären (RG HRR\n1936 Nr. 1477; BGH Urt. vom 10. Januar 1958\n- 5 StR 563/57). Deshalb sind in der Regel nur schwere\n\nkörperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten geeignet, die Verhandlungsfähigkeit auszuschließen\n(BGH Urt. vom 29. April 1954 - 3 StR 439/53).\n\nDer Sachverständige Dr. N@MD hat solche Mängel\noder Krankheiten nicht feststellen können. Durch den\nTablettengenuß war lediglich eine gewisse Verlangsamung des Denkvorgangs eingetreten. Sie machte den Beschwerdeführer nach Ansicht des Sachverständigen und\nder Strafksmmer nicht verhandlungsunfähig. Der Senat\ntritt dieser Auffassung bei. Die Tatsache, daß der\nBeschwerdeführer einen Teil der Gehirnsubstanz verloren hat, steht nicht entgegen. Denn sie hat, wie der\nSachverständige Dr. Sch@@P ausgeführt hat, die volle\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt und nur die Steuerungsfähigkeit des Willens vermindert. Eine akute Gehirnkrankheit liegt nach dem\nGutachten des Sachverständigen Dr. ul nicht\nvor (Bd. 8 Bl. 220 R).\n\nNach alledem ist weder der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben noch ein sonstiger\nVerfahrensfehler in dieser Hinsicht erkennbar.\n\n2. Was der Beschwerdeführer über die Kieselgurspuren an den Schuhen vorträgt, geht fehl. Die Strafkammer hat diese nicht zur Überführung des Beschwerdeführers herangezogen (UA Bl. 25 bis 31).\n\n3. Die Strafkammer hat festgestellt, daß zwei Gasflaschen von den Mitangeklagten Eib und Bei in\neinem Porsche PKW transportiert wurden (UA Bl. 12).\n\n22\n\nDie Revision ist der Ansicht, der Transport in einen\nmit wenigstens zwei Personen besetzten Porsche sei\nräumlich unmöglich. Da jedoch im Urteil über die Größe\nder Gasflaschen und des zu ihrem Transport zur Verfügung stehenden Raumes nichts mitgeteilt wird, kann\nvon einer offenbaren Unmöglichkeit nicht die Rede\nsein,\n\n4. Zu Unrecht sieht die Revision den Diebstahl\nder Gas- und Sauerstoffflaschen sowie des Schweißgeräts als \"straflose Vortat\" an, wobei eine Zueignungsabsicht nicht festgestellt worden sei. Daß die Angeklagten mit diesen wie ein Eigentümer verfahren, die\nEigentümer ausschließen und die Sachmsich zueignen\nwollten, bedarf angesichts der Sachlage keiner näheren\nErörterung. Jedoch haben die Angeklagten diese Gegenstände entwendet, um damit den in drei Teilakten verübten Diebstahl im Hause Ne@ibstr. SW durch Aufschweißen des Panzerschrankes zu begehen. Insoweit\nliegt ein Gesamtvorsatz vor, der auch noch während\nder Tat auf weitere Einzelhandlungen erstreckt werden\nkann (BGHSt 23, 33). Alle dem Angeklagten im Urteil\nvorgeworfenen Taten stellen daher eine einzige fortgesetzte Handlung dar. Der Urteilsspruch war unter\nMiterstreckung auf die Angeklagten Be und Dei\nzu ändern, daß die Angeklagten nur eines - fortgesetzten - Diebstahls schuldig sind. Das hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge. Die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben bestehen.\n\n‚In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\ndarüber zu befinden haben, ob die Angeklagten des schweren Diebstahls nach § 243 StGB nF schuldig sind.\n\nPorn\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sgw>.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde Aufklärung geltend macht, geht er zu Unrecht davon aus, ihn\nsei vor Beginn der Hauptverhandlung - nur - vorgeworfen, an dem Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 23. Dezember auf den 24. Dezember 1966 beteiligt gewesen zu\nsein. Bereits in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß\nwar der Angeklagte beschuldigt, daß er bei dem Diebstahl in der Nacht vorher, nämlich vom 22. zum 23. Dezember mitgewirkt habe (Bd. VI Bl. 8, Bd. VII Bl. 175 dA).\nDiese Vorgänge wurden in der Hauptverhandlung ausführlich behandelt.\n\n2. Die Geständnisse der Mitangeklagten durfte die\nStrafkammer verlesen und gegen den Beschwerdeführer\nverwerten (vgl. BGHSt 22, 372). Der Mitangeklagte Pam»\nhatte nicht nur, wie die Revision behauptet, lediglich\nbei der Polizei ein Geständnis abgelegt. Vielmehr hat\ner bei einer Aussage vor dem Richter am 16. Februar 1967\n(Bd. II Bl. 418) auf eine vom Richter verlesene polizeiliche Aussage vom 15. Februar 1967 (Bd. II\nBl. 412 f) Bezug genommen und diese bestätigt.\n\n3. Wie die Strafkammer selbst auf Bl. 38, 39, 42,\n453 der Urteilsabschrift ausführt, ist der Angeklagte\ninfolge eines Irrtums wegen Diebstahls in der Nacht\nvom 23. zum 24. Dezember 1966 verurteilt worden. Da\nihm eine Beteiligung an den in dieser Nacht begangenen\nTaten der Mitangeklagten nicht nachgewiesen werden\nkonnte, hätte er insoweit freigesprochen werden müssen.\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert\nund den Freispruch nachgeholt.\n\n22\n\n4. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch\nim Falle des Diebstahls in der Nacht vom 22. zum 23. Dezember 1966 dringen nicht durch. Sie richten sich zum\nTeil unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Die\nStrafkammer hat als Indiz für die Tatbeteiligung des\nBeschwerdeführers Kieselguranhaftungen an seiner Hose\nund den Gummiprofilen seiner Schuhe verwertet, deren\nZusammensetzung völlig der Füllmasse des großen Panzerschrankes entsprach. Die Revision beanstandet zu Unrecht\ndie Verwertung dieses Umstandes. Sie meint, die Urteilsfeststellungen ergäben, daß nur in der Nacht vom 23.\nzum 24. Dezember bei der Aufschweißung des großen Panzerschrankes Ki frei geworden sein könne. Dabei\nbeachtet sie nicht, daß bereits beim ersten Versuch der\nMitangeklagten in der Nacht vom 21. zum 22. Dezember\nein Loch in die Tür des doppelwandigen Schrankes gebrannt worden war, als den Tätern das Gas zum Schweißen\nausging (UA Bl. 12). Außerdem hat der Beschwerdeführer\nam 22. Dezember versucht, den Schrank an der Vorderseite\nüber dem Schloß aufzuschneiden. Das Aufschweißen scheiterte wiederum, weil der Inhalt der Gasflasche aufgebraucht war (UA Bl. 15). Ob dabei Kieselgurmasse offengelegt worden ist, kann allerdings dem Urteil nicht\nsicher entnommen werden. Es besteht aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß bei keinem dieser Versuche\nKieselgur freigeworden und bei der Tat nicht an die\nKleidung des Beschwerdeführers gelangt sein könnte\n(vgl. dazu UA Bl. 18). Der von der Revision behauptete\nWiderspruch liegt daher nicht vor.\n\n5. Der Schuldspruch muß jedoch insoweit geändert\nwerden, daß auch dieser Angeklagte nur eines Diebstahls\nschuldig ist. Deswegen war der Strafausspruch aufzuheben.\n\nBaldus Kirchhof Bundesrichter Dr. Müjer\nist im Urlaub ortsapgsend\nund daher verhindert zu\nunterschreiben.\n\nBaldus\n\nBaumgarten | j Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-29/2-str-146-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-29/2-str-146-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.089697+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-07-29/2-str-146-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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