{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-06-16","aktenzeichen":"5 StR 602/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wenn das Berufungsgericht eine begonnene Hauptverhandlung ausgesetzt hat, kann die Berufung nicht mehr\nohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden,\ngleichgültig, ob die Hauptverhandlung noch innerhalb\nder Frist des § 229 StPO fortgesetzt werden kann\n\noder nicht (entgegen RGSt 67, 281).\n\n- 5 StR 602/69","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO § 303\n\nWenn das Berufungsgericht eine begonnene Hauptverhandlung ausgesetzt hat, kann die Berufung nicht mehr\nohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden,\ngleichgültig, ob die Hauptverhandlung noch innerhalb\nder Frist des § 229 StPO fortgesetzt werden kann\n\noder nicht (entgegen RGSt 67, 281).\n\n- 5 StR 602/69 -\nBGH, Beschl. v. 16. Juni 1970 - 1G Hannover -\nOLG Celle\n\n3_StR 602/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Feinmechaniker Kurt K uw aus SEE ,\nseboren am 935 in SB (Schiesien),\n\nwegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bund esgerichtshofs hat .nach Anhörung\ndes Generalbun.äcsenwalte in der > Sitzung vom 16,.Juni 1970\ndurch den Senatspräsidenten Pr of,Dr.Sarsteät und die\nBundesrichter Siemer, Schritt, Dr .Börker und Herrmann gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimrig beschlessen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes landgerichts in Hannover von 6.Mai 1969 im\nStrafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine andere\nKammer des Landgerichts in HKannover zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Kevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Amtsrichter in Hannover hatte den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenhei+\nam Steuer in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht zu sechs\nWochen Gefängnis verurteilt, Die Staatsanwaltschaft legte\nBerufung ein, Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht wurd\nalsbald nach ihrem Begirn auf Ant ‚rag des Verteidigers nach\n§ 246 Abs.2 StPO. ausgesetzU, weil der Sachverständige dem\nAngeklagten zu spät namhaft gemacht worden war, In der\nFolgezeit nahm die Stsatsanwal tschaft die Berufung zurück.\nDie Strafkammer hob daraufhin den Termin zur Hauptverhandlung\nauf, Auf eine Beschwerde des Angeklagten wurde sie jedoch\nvom Oberlandesgericht in Celle angewiesen, über die Berufung\nder Staatsanwaltschaft zu verha ndeln, weil das Rechtsmittel\nmit Rücksicht auf 3 303 S4FO nicht wirksam zurüc ‚kgenommen\n‚sei.\n\nDie Strafkamner hat den Srzeklegten nunmehr am 6.Mai 1367\nzu acht Wochen Gefängnis verurt\n\ner\na\n\nBer\n\n- 3.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch\nbeschränkt und rügt Verletzung des sachlichen Rechts, Bei\nder Entscheidung über sie will das Oberlandesgericht in\nCelle wiederum davon ausgehen, daß die Staatsanwaltschaft\nihre Berufung nicht mehr wirksam habe zurücknehmen können.\nEs hat wegen einer gegenteiligen Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13.August 1959, 2 Ss 246/59\n(NIW 1959,2225) die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121\nAbs.2 GVG zulässigerweise vorgelegt.\n\nDer Senat tritt mit dem Generalbundesanwalt dem Oberlandesgericht in Celle bei. Der Generalbundesanwalt hat\nunter anderem ausgeführt:\n\n\"Die Gründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts\nOldenburg überzeugen nicht,\n\n1. Es trifft schon nicht zu, daß eine Hauptverhandlung,\ndie über die Frist des § 229 StPO hinaus unterbrochen worden ist, verfahrensrechtlich keine\nWirkung hat. Der Vorlegungsbeschluß weist mit Recht\ndarauf hin, daß eine jede Hauptverhandlung die\nVerjährung unterbricht, daß die Wahrung der\nLadungsfrist für die erneute Hauptverhandlung\nnicht erforderlich ist, sofern sie für die erste\nHauptverhandlung gewahrt wurde, und daß schließlich\nder Richter den Zeugen, statt ihn nochmals zu\nvereidigen, die Richtigkeit seiner Aussage unter\nBerufung auf den in einer früheren Verhandlung\ndesselben Hauptverfahrens geleisteten Eid versichern lassen kann (§ 67 StPO).\n\n2. Auch auf die Vorschrift des § 25 StPO kann sich\ndie Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg\nnicht stützen. Wie Sax in Müller-Sax (KMR) Anm,2\nzu § 25 und Peters in JZ 1960,62 zutreffend darlegen, muß im Falle einer erneuten Hauptverhandlung\ndie prozessuale Möglichkeit des Angeklagten, einen\nRichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wieder aufleben, weil in der neuen Hauptverhandlung andere Richter mitwirken können oder\neiner der bisherigen eine audere Einstellung gegenüber dem Angeklagten erkennen lassen kann als in der\nunterbrochenen Hauptverkandlung.\n\n-4-\n\n3, Kommt es demnach auf die unter Nr.1 und 2 erörterten Gesichtspunkte nicht an, So ist zu\nprüfen, welchen Sinn der $-303 StPO hat. Dieser\nSinn liegt nicht etwa darin, daß es mit der Würde\ndes Gerichts unvereinbar wäre, wenn ein Prozeßbeteiligter noch nach Beginn der Hauptverhandlung\nsein Rechtsmittel zurücknehmen und damit die\nTätigkeit des Gerichts beenden könnte; denn in\n§ 303 StPO ist diese Möglichkeit, sofern nur der\n‚Gegner zustimmt, ausdrücklich vorgesehen, Wenn\nalso das Gesetz die Wirksamkeit einer Rücknahme\ndes. Rechtsmittels von der Zustimmung des Gegners\nabhängig macht, So.kann dies nur den Sinn haben,\ndaß der Gegner vor einer einseitigen Rücknahme\ngeschützt werden soll; hielte das Gesetz einen solchen\nSchutz für unnötig, so hätte es die Wirksamkeit der\nRücknahme nicht von seiner Zustimmung abhängig zu\nmachen brauchen. Bei einer solchen Zweckrichtung des\n$.303 StPO kann es dahingestellt bleiben, ob die\nFälle, in denen dieser Schutz erforderlich ist,\nhäufig vorkommen werden oder nicht; das Gesetz selbst\nhat jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, daß ein\nSchutz des Gegners notwendig sein könnte, als ausreichend für die Regelung in § 303 StPO angesehen.\nEs ist daher unerheblich, daß die Staatsanwaltschaft,\nwenn sie erkennt, daß ihr zu Ungunsten des\nAngeklagten eingelegtes Rechtsmittel zu dessen Gunsten\nausgehen könnte, wohl kaum dieses Rechtsmittel\nzurücknehmen wird und daß der Angeklagte, der sein\nRechtsmittel zurücknehmen will, weil die Verhandlung\nseiner Meinung nach dessen Aussichtslosigkeit ergeben hat, dazu wohl regelmäßig die Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft finden wird. Aber gerade in einem\nsolchen Falle kann es vorkommen, daß die Staatsanwaltschaft durch die Verweigerung ihrer Zustimmung\nden Angeklagten daran hindert, sein Rechtsmittel\nwirksam zurückzunehmen, weil sie erkennt, daß\ndieses in Wirklichkeit, etwa aus Rechtsgründen,\nkeineswegs aussichtslos ist. Auch wenn die Staatsanwaltschaft der Gegner ist, kann sie also, wie\ndieses Beispiel zeigt, eine Schutzfunktion zu\nGunsten des Angeklagten erfüllen\",\n\nDiesen Gedanken stimmt der Senat in dem Sinne zu, daß\n§ 303 StPO zwar nicht den \"Schutz des Gegners\" bezweckt, aber\nder materiellen Gerechtigkeit dient, indem er die einseitige\nVerfügung über das Rechtsmittel dem Beschwerdeführer entzieht, sobald die Hauptverhandlung begonnen hat. Da dem\nZiele, die Gerechtigkeit zu verwirklichen, hier nicht, wie\n\n-5-\n\nsonst oft, das Erfordernis der Rechtssicherheit, sondern\nnur die Möglichkeit gegenübersteht, die Durchführung einer\nHauptverhandlung zu sparen, verdient die Gerechtigkeit ohne\nweiteres den Vorzug. Ihr kommt es zugute, wenn die Befugnis\ndes Beschwerdeführers, über sein Rechtsmittel allein zu verfügen, in Fällen der hier vorliegenden Art mit dem Beginn\nder Hauptverhandlung endgültig erloschen ist und durch\nderen Aussetzung nicht wieder auflebt. Diesen Erwägungen\nkommt größeres Gewicht zu als der Entstehungsgeschichte des\n§ 303 StPO, auf die sich die gegenteilige Entscheidung\nRGSt 67,281 stützt.\n\nDer Senat macht von seinem Recht Gebrauch, über die\nRevision abschließend zu entscheiden. Sie muß wegen der\n88 14 Abs.1, 23 (n.F.) StGB Erfolg haben.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nDr.Börker Herrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/5-str-602-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/5-str-602-69","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.250367+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-06-16/5-str-602-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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