{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-16","aktenzeichen":"1 StR 27/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEHSt: ja) Bu\n\nStPO § 244 Abs. 4 Satz 2; StGB § 51; Bay.Ges. über\nden gerichtsärztlichen Dienst v. 27. Juli 1950, BayBS\n11 55, §§ 1, 3\n\nZur Sachkunde der in Bayern bestellten Landgerichtsärzte bei der Begutachtung des Geisteszustandes eines\nAngeklagten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja )\n\nBEHSt: ja) Bu\n\nStPO § 244 Abs. 4 Satz 2; StGB § 51; Bay.Ges. über\nden gerichtsärztlichen Dienst v. 27. Juli 1950, BayBS\n11 55, §§ 1, 3\n\nZur Sachkunde der in Bayern bestellten Landgerichtsärzte bei der Begutachtung des Geisteszustandes eines\nAngeklagten.\n\nBGH, Urt. v. 16. Juni 1970 - 1 StR 27/70 - IG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 27/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Josef Sch EEE ,„ ohne festen\nWohnsitz, geboren am 29. Juni 1926 in Ce, Kreis\nEOEEEEB/CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwältin\n\nDr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nDr. Seibert\nDr. Faller\nPikart\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nDr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nau CEO, GEEEEERENED,\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär (EEE\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 19.\n\nAugust 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Betruges in fünfzehn Fällen, des versuchten Betruges\nsowie des Diebstahls in zwei Fällen\n\nschuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels,an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen fünfzehn Verbrechen des Betruges im Rückfall, eines versuchten Verbrechens des\nBetruges im Rückfall und zweier Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensvoraussetzungen\n\nOb der Angeklagte während der Hauptverhandlung\nvor der Strafkammer verhandlungsfähig war, hat das\nRevisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Die Verhandlungsfähigkeit ist in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigungen\n\nausgeschlossen (BGH bei Dallinger MDR 1958, 141). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte infolge derartiger Mängel dauernd oder vorübergehend dem Gang der\nVerhandlung nicht folgen oder sich nicht hinreichend\nverteidigen konnte, sind nicht gegeben. Am 3. Juni\n1969 unterzog er sich einer Gallenoperation. Der Strafanstaltsarzt erklärte ihn bis Ende Juli 1969 für verhandlungsunfähig (Bl. 145). Die Hauptverhandlung fand\nam 19. August 1969 statt. Aussetzungs- oder Unterbrechungsamträge sind nicht gestellt. Der Angeklagte hat\nsich, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ausführlich und verständig zur Sache eingelassen. Eine Erinnerungslücke allein (Bl. 168) ist noch kein Hinweis\nauf fehlende Verhandlungsfähigkeit. Die Verhandlungsdauer von etwa 9 Stunden an einem Tage (Bl. 256)\nliegt zwar an der Grenze dessen, was dem Angeklagten\nwegen des voraufgegangenen ärztlichen Eingriffs und\nder Art sowie des Umfangs der Anklage zugemutet werden konnte. Da jedoch jeder Hinweis auf eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit auch am Schluß\nder Hauptverhandlung fehlt, ist für die Verneinung\nder Verhandlungsfähigkeit kein Raum.\n\nII. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1.) Erfolglos bleibt die Beanstandung der Revision, die Strafkammer habe die Anträge, den Angeklagten zur Erstattung eines weiteren Gutachtens\nüber seine Zurechnungsfähigkeit zur stationären Beobachtung in ein Nervenkrankenhaus einzuweisen, zu\nUnrecht abgelehnt.\n\na) Das Landgericht hat den Landgerichtsarzt\nDr. PO (AG als Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört\n(Bl. 175 bis 178). Er hat die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verneint. Der Tatrichter begründet die Ablehnung der Anträge des Angeklagten und des Verteidigers mit der Erwägung, die\nSachkunde des Landgerichtsarztes sei nicht zweifelhaft.Sein Gutachten gehe nicht von falschen Voraussetzungen aus und enthalte keine Widersprüche. Die\nstationäre Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt sei nicht erforderlich, da diese nicht über\nForschungsmittel verfüge, die denen des früheren Gutachters überlegen seien (Bl. 191).\n\nb) Diese Begründung entspricht den Erfordernissen des § 244 Abs. 4 StPO. Sie beschränkt sich\nnicht, wie die Revision meint, auf die Wiederholung\ndes Wortlauts des Gesetzes,sondern weist in der Bewertung der Forschungsnmittel der in Betracht kommenden Sachverständigen sachlichen Gehalt aus.\n\nZweifel an der Sachkunde des vernommenen Sachverständigen bestehen auch bei Berücksichtigung der\nvon der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte nicht.\nEr ist zwar nicht Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten. Die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte entsprechen aber im allgemeinen auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer besonderen praktischen Erfahrungen den Anforderungen, die die Strafverfolgungsbehörden im Bereich nervenfachärztlicher Begutachtung an den Sachverständigen stellen müssen.\n\nIhr Aufgabenbereich ist durch das Bayerische Gesetz\nüber den gerichtsärztlichen Dienst vom 27. Juli 1950\n(GVBl 110) in der Fassung des Gesetzes vom 29. März\n1954 (GVBl 47) und durch die VO über den gerichtsärztlichen Dienst vom 6. Oktober 1950 (GVBl 113) in\nder Fassung vom 26. September 1951 (GVBl 199) geregelt. Der Ausbildungsgang, der durch eine Prüfung\nabgeschlossen wird, sieht u.a. eine Tätigkeit im nervenfachärztlichen Bereich vor. § 9 der VO verpflichtet die Gerichtsärzte ausdrücklich, sich mit den\nFortschritten der ärztlichen Wissenschaft, insbesondere auf dem Gebiete der gerichtlichen Medizin, vertraut zu machen (vgl. BayObL6St 1957, 57, 58). Sie\nsind, wie auch aus der Stellungnahme des Bayerischen\nStaatsministeriums des Innern vom 8. Mai 1970 hervorgeht, in aller Regel Ärzten,denen die Facharztbezeichnung zukommt, die sich aber nicht in großem Umfang mit den besonderen forensischen Aufgaben ihres\nFachgebietes beschäftigt haben, ebenbürtig. Das\nschließt nicht aus, daß beim Vorliegen besonderer\nUmstände, insbesondere in schwierigen Grenzfällen,\ndie Hinzuziehung eines bewährten Facharztes geboten\nsein kann. Derartige Gesichtspunkte sind hier aber\nnicht in Erscheinung getreten, so daß Bedenken gegen die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen\nnicht bestehen.\n\nDas Gutachten enthält auch keine Widersprüche.\nMaßgebend sind insoweit allein die Ausführungen des\nSachverständigen in der Hauptverhandlung. Der Hinweis der Revision auf Teile des schriftlichen Gutachtens geht danach fehl. Im übrigen ist keineswegs\n\nausgeschlossen, daß auch ein halt- und willensschwacher, primitiver Psychopath sich \"beherrschen\" kann.\n\nDie Beobachtung in einer Heil-oder Pflegeanstalt kann sich in besonderen Fällen als notwendig\nerweisen. Grundsätzlich stellt sie jedoch kein überlagenes Forschungsmittel gegenüber den Erkenntnismitteln eines Nervenfacharztes dar (BGHSt 8, 76).\nDas gilt auch im Verhältnis zu den Untersuchungsmethoden eines erfahrenen Gerichtsarztes. Anderenfalls müßte der Tatrichter in jedem Verfahren, in\ndem ein Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung erstattet ist, einem derartigen Antrag stattgeben. Das\nentspricht jedoch nicht dem Sinn des Gesetzes. Weitergehende Untersuchungen sind überdies nach der\nAuffassung des Sachverständigen überflüssig (B1.178).\n\n2.) Die Erklärung des Angeklagten, er habe\nvon Frau Fischer nicht 600 DM erhalten,weil diese\nkein Geld gehabt habe, und bitte darüber Gerichtsvollzieher MM zu befragen (Bl. 170), ist kein\nförmlicher Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 3\nStPO, sondern eine Beweisanregung, über die das\nLandgericht nicht in einem Beschluß in der Hauptverhandlung zu entscheiden brauchte. Die Beweisbehauptung ist unbestimmt. Zeitangaben fehlen\nebenso wie die Behauptung fruchtloser Pfändung\nbei der Zeugin. Der Beweisanregung von Amts wegen nachzugehen, bestand für die Strafkammer keine Veranlassung, da die Zeugin AcHEB, geschiedene\nFOREEB, ausgesagt hat, der Gerichtsvollzieher\n\nsei nicht ihretwegen, sondern wegen ihres geschiedenen Mannes erschienen (Bl. 184).\n\n3.) Unzulässig ist die Rüge, der Tatrichter habe durch Unterlassung weiterer Ermittlungen darüber,\nwas der Angeklagte alles zur Verwirklichung seiner\nPflichtteilsforderung unternommen habe und wie die\nAussichten der Verwirklichung gewesen seien, seine\nAufklärungspflicht verletzt. Die Rüge entspricht\nnicht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Sie gibt nicht an, welche zusätzlichen Beweismittel die Strafkammer hätte auswerten\nsollen (BGHSt 2, 168).\n\nIII. Eine Verletzung des sachlichen Rechts ist\nbei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur\nZeit der Verkündung des angefochtenen Urteils bestand, nicht erkennbar. Die Neuerungen des 1.StrRG\nführen jedoch zur Änderung des Schuldspruchs und\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in den Fällen II 1 bis 9, 11 bis 16\nund 18 der Urteilsgründe des vollendeten Betruges\nund im Fall 15 des versuchten Betruges schuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nUnschädlich sind insbesondere die Ausführungen in\nangefochtenen Urteil, der Angeklagte habe \"damit\ngerechnet, daß er das Geld nicht termingerecht zurückzahlen könne\" (UA S. 6) oder er sei sich bewußt gewesen, daß er wahrscheinlich (UVA S. 9, 13)\n\noder möglicherweise (UA S. 11, 14, 19) nicht fristgerecht zurückzahlen könne, denn insoweit genügt, wie\nder Tatrichter zutreffend erkennt, bedingter Vorsatz.\nAuch die Bejahung der Diebstahlstatbestände in den\n\nFällen II 10 und 17 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2.) Der Fall II 14 der Urteilsgründe ist nicht\nverjährt. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß die\nZeitangabe \"von Dezember 1960 an\" infolge eines\nSchreibfehlers unrichtig ist. Gemeint ist eindeutig der Dezember 1968.\n\n3.) Die Ausführungen zu § 51 StGB enthalten\neine hinreichende eigene Bewertung des Gutachtens.\nInsbesondere der Schluß der Darlegung (UA S. 30)\nläßt diese erkennen.\n\n4.) Der Schuldspruch wegen fünfzehn Verbrechen\n\nmungen des 1. StrRG zu ändern. § 264 StGB ist durch\nArt. 1 Nr. 77 aufgehoben. Der Rückfall ist nach\n\n§ 17 n.F. StGB nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und deshalb nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen (BGH JZ 1970, 377). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen des § 17 StGB bleibt der\nBetrug Vergehen. Die Bezeichnung Verbrechen muß deshalb entfallen.\n\n5.) Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter die Strafen\n\n- 10 -\n\nwegen Rückfallbetruges einer Vorschrift entnommen\nhat, die nicht mehr in Kraft ist. § 17 n.F. StGB enthält neue Gesichtspunkte, die nunmehr zu berücksichtigen sind. Auch die Einzelstrafen wegen Diebstahls\nsind von der Aufhebung betroffen, weil nicht auszuschließen ist, daß sie durch die Schuldsprüche wegen\nRückfallbetruges beeinflußt sind.\n\nFür die Neufestsetzung dieser Strafen ist wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2\nStPO) auf folgendes hinzuweisen: nach Art. 86 Abs. 2\nSatz 2 des 1. StrRG ist nicht die Dauer der bisher\nausgeworfenen Gefängnisstrafen, sondern wegen der\nbisherigen Verhängung einer Gesamtzuchthausstrafe\ndie durch Umwandlung errechnete Dauer der Einzelzuchthausstrafen als Höchstgrenze für neu zu verhängende Einzelfreiheitsstrafen zugrunde zu legen.\n\nPfeiffer Seibert Faller\nPikart Woesner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/1-str-27-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/1-str-27-70","retrieved":"2026-08-21 23:05:58.279239+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-06-16/1-str-27-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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