{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-06-10","aktenzeichen":"2 StR 187/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n2 StR 187/70 j URTEIL\n\nAd.b in der Strafsache _\n\ngegen\n\nden Dreher Edmund HM aus vum, Kreis AMHEEEEEED,\ndort geboren au GEBEN 945, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n34\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juni. 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mu\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (di au : EEE\n\n.als Verteidiger,\n\nJustizangestellter I)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz vom\n14. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\n\n_ und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\n. Rechtsmittels, an das Landgericht in Baä Kreuznach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n- 3 -\n\nGründe;\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit besonders schwerem Raub unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft zu einer Jugendstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision wendet sich dagegen, daß statt Totschlag nicht\nMord angenommen worden ist. Die - allein geltend gemachte -\nSachrüge greift durch.\n\n1. Die Jugendkammer hat zu Unrecht Mord verneint.\nSie hat die Mordmerkmale der Habgier, der Heimtücke und\nder Tötung zum Ermöglichen einer anderen Straftat verkannt.\n\na) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, tötet aus Habgier, wer in rücksichtsloser Weise\nmit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldeswert erstrebt (z.B. Urteil vom 5. Januar 1954 - 1 StR 603/53 -).\nEin Handeln aus Raffsucht ist nicht erforderlich, desgleichen nicht die Absicht, sich eine ergiebige oder länger andauernde Geldeinnahme zu verschaffen. Der Angeklagte\n. tötete einen Menschen, um für seine Vergnügungszwecke\neinen Geldbetrag zu erlangen. Daß hierin allgemein ein\nHandeln aus Habgier zu sehen ist, verkennt zwar die Jugendkammer nicht. Sie meint jedoch, wegen bestimmter Persönlichkeitsmängel - geringer Intelligenz, Alkoholbeeinflussung - sei die Tat bei diesem Angeklagten nicht so verwerflich, daß Habgier oder ein anderer niedriger Beweggrund festzustellen sei. Das Gesetz gestattet aber dem\nRichter nicht, nach Feststellung eines in § 211 Abs. 2 StGB\ngenannten Merkmals gleichwohl den Mordtatbestand zu verneinen, weil die Tat ihrem Gesamtbilde nach nicht besonders\n\n\\4\n\n verwerflich sei (ständige Rechtsprechung, z.B. GrSen\nBGHSt 9, 385, 388; 11, 139, 143). Aus der Entscheidung\nBGH NJW 1954, 565 kann nichts für die Auffassung der Jugendkammer hergeleitet werden. Es handelte sich um eine\nTötung aus einem im Gesetz nicht speziell genannten niedrigen Beweggrund, dessen Merkmale nach den Besonderheiten des Einzelfalles vom Gericht erst zu bestimmen waren.\n\nb) Die .Urteilsausführungen gehen auf die Ansicht\nhinaus, daß heimtückisch nur handelt, wer die Arg- oder\nWehrlosigkeit des Opfers herbeiführt. Es genügt jedoch\ndie bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit (BGHSt 8,\n216, 219). Somit ist es rechtlich bedeutungslos, daß der\nAngeklagte den alten Mann weder zur Benutzung des Waldweges noch an der Engstelle zum Vorangehen arglistig veranlaßt hat. Heimtückische Tötung scheidet auch nicht des-.\nhalb aus, weil der Angeklagte zuvor seinem Opfer gedroht\nhatte, ihm gegen den Kopf zu schlagen. Wie nämlich der Geschehensablauf zeigt, glaubte der Mann an keine drohende\nGefahr, sondern ging nach einer wegwerfenden Bemerkung weiter, ohne auf das Verhalten des Angeklagten zu achten, Arglos ist, wer sioh zu diesem Zeitpunkt von diesem Täter.\nkeines Angriffs versieht (BGHSt 7, 218, 219; 18, 88). Ob\nder Angeklagte in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, daß der\nMann arg- und wehrlos dem Angriff ausgesetzt war, wird neu .\nzu prüfen sein.\n\nco) Wie die Jugendkammer unmißverständlich feststellt,\nschlug der Angeklagte aufden Mann ein, um ihm anschließend\nGeld zu entwenden. Handelte er mit Tötungsvorsatz, so wollte\ner also eine andere Straftat, nämlich einen Raub, ermöglichen. Trotzdem verneint die Jugendkammer Mord. Die hierfür\ngegebene Begründung, dem Angeklagten sei der Zweck seines\n\nHandelns nicht voll bewußt gewesen, ist nicht nur ungenügend. Sie verträgt sich auch nicht mit den sonstigen\nFeststellungen und ist überdies in sich widersprüchlich.\n\n2. Nach § 301 StPO kann das Urteil auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten\ngeändert oder aufgehoben werden. Der Nachprüfung in dieser\nRichtung hält das Urteil ebenfalls nicht stand.\n\nDie Jugendkammer stellt zwar ausdrücklich fest, daß\nder Angeklagte bei dem zweiten der unmittelbar hintereinan-\n‚der geführten beiden Schläge bedingten Tötungsvorsatz hatte, unterläßt jedoch eine entsprechende Feststellung für\nden ersten Schlag. Zwar ist es nach den Umständen unerfindlich, weshalb dieser Vorsatz nicht schon beim ersten Schlag\nvorgelegen haben soll. Im Rahmen der rechtlichen Nachprüfung des Urteils muß jedoch von dem Sachverhalt ausgegangen werden, den der Tatrichter festgestellt hat. Hatte aber\nder Angeklagte hiernach den Tötungsvorsatz erst beim zweiten Schlag, so ist er der vollendeten vorsätzlichen Tötung\nnur schuldig, wenn nicht der erste Schlag allein den Tod\nherbeigeführt hat. Ob der zweite Schlag den Tod zumindest\nbeschleunigt hat, wird nicht erörtert. Das Schweigen des\n\nUrteils zu dieser Frage ist ein sachlich-rechtlicher\n\nMangel, der ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung\nführt.\n\nBaldus Bundesrichter Dr. Willms Müller\nist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nBaldus\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-10/2-str-187-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-10/2-str-187-70","retrieved":"2026-10-24 16:44:15.274440+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-06-10/2-str-187-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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