{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-04-29","aktenzeichen":"2 StR 137/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"17\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 137/70 URTEIL\n24. Y\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Eduard S CB su:\nBad HE, seboren arı EEE 1950 in aim-\n\nEss, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willns\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 6. November 1969,\nsoweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch wie folgt gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist des Bandendiebstahls in sieben Fällen, des Diebstahls und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis schuldig.\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Imfensg der Aufhebung wird die ünche zu rieuer\nVerhandlung und Eintschelduns, such über die Koaten\ndes kkechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVen Rechts wezen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRückfalldiebstahls in sieben Fällen, wegen Rückfalldiebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nFahren eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe\nvon vier: Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision\nhat zum Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde führt zu einer Neufassung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.\n\nDurch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts\nvom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) sind die Vorschriften\nüber den Diebstahl geändert. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen Rp\n(UA Bl. 7), Straßenbaustelle zwischen NENNE und\n\nww (v. 21. 7), SCHNEE (UA 21. 5), rn\n(UA Bl. 8), Te (VA 21. 8), ve (VA 1. 8/9)\nund Do (UA B1. 9) des Bandendiebstahls sowohl\nnach § 243 Nr. 6 StGB aF, wie auch nach 8 244\n\nNr. 3 StGB nF schuldig gemacht. Auch zum Bandendiebstahl\nnach § 244 Nr. 3 StGB nF genügt es, daß sich mindestens\nzwei Täter zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1970\n- 2 StR 419/69 - a.A. Dreher StGB 31. Aufl. § 244\n\nAnm. 4) und zwei Bandenmitglieder beim Diebstahl mitwirken.\nDiese Voraussetzungen sind in den genannten Fällen erfüllt-Soweit für die Tat in WW Christian Ro (statt\nErich Ro) als Mittäter genannt ist (VA Bl. 8), handelt\n\nes sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Da gegen\nden Schuldspruch im übrigen keine Bedenken bestehen,\nkonnte der Senat ihn, wie geschehen, neu fassen.\n\nDer Strafausspruch konnte dagegen nicht bestehen\nbleiben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\nStrafkammer nach Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes, durch das § 20 a StGB aufgehoben worden\n\nist und neue Mindeststrafen eingeführt worden sind, in\nallen Fällen auf geringere Strafen erkannt haben würde.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im Falle der Urkundenfälschung wegen des Verbots der Schlechterstellung höchstens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgesprochen werden darf (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1970\n- 2 StR 55/70 - ebenfalls zur Veröffentlichung bestinunt).\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer\n\n14","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-29/2-str-137-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-29/2-str-137-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.372043+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-04-29/2-str-137-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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