{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-04-10","aktenzeichen":"2 StR 100/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 100/70 BESCHLUSS\nAUY\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsschlosser Wolfgang K GEB zus ven,\ngeboren am 945 in Oldenburg, zur Zeit in\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n66\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n17. Juli 1969, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch geändert und wie\nfolgt gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist des Bandendiebstahls\nin 27 Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in 27 Fällen und versuchten schweren\nDiebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\neine Sperrfrist von vier Jahren für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten\nhat wegen einer Gesetzesänderung zum Teil Erfolg.\n\n- 3 —\n\nDie Rüge zum Fall II Nr. 1 geht fehl, weil der\nAngeklagte in diesem Fall nicht verurteilt worden\nist. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet. Was der Beschwerdeführer zur Sachbeschwerde vorträgt, ist ebenfalls unbegründet. Insbesondere ergeben die Feststellungen die Voraussetzungen des Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1\nNr. 6 StGB aF ebenso wie nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nr,\nSoweit der Angeklagte sich zugleich des vollendeten oder\nversuchten Einbruchs- oder Einsteigediebstahls nach\n§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF = § 243 Nr. 1 StGB nF\nschuldig gemacht hat, geht dieser in dem Bandendiebstahl auf, so daß der Angeklagte nur wegen Vergehens nach § 244 StGB nF zu verurteilen ist (Beschluß\ndes erkennenden Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69).\n\nAuch die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 17 StGB\nnF liegen vor. Daß dieser nicht mehr in die Urteilsformel\naufzunehmen ist (Urteil des Senats vom 3. April 1970\n- 2 StR 47/70 -), bat der Senat bei der teilweisen Neufassung des Urteilsspruchs berücksichtigt. Während\njedoch die Mindeststrafe für den schweren Rückfalldiebstahl bei Zubilligung mildernder Umstände Gefängnis\nnicht unter einem Jahr betrug, ist nunmehr für den\nBandendiebstahl eine Freiheitsstrafe von mindestens\nsechs Monaten angedroht (§§ 244 Abs. 1, 17 Abs. 1 StGB nF).\nDie Strafkammer hat in den Fällen II 2 - 17 und 19 jeweils auf die bisherige Mindeststrafe erkannt und ist\nbei der übrigen Strafzumessung von der Mindeststrafe\nausgegangen. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden,\n\n66\n\n-4-\n\ndaß sie bei Berücksichtigung der neuen Mindeststrafen\nauf geringere Strafen erkannt haben würde. Daher mußte\nder gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-10/2-str-100-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-10/2-str-100-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.604990+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-04-10/2-str-100-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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