{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-04-03","aktenzeichen":"2 StR 55/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. StrRG Art. 86\n\nUmstellung einer nach 8§ 44 Abs. 3 Satz 2, 21 StGB aF\nin Gefängnis umgewandelten Zuchthausstrafe auf Freiheitsstrafe.","text_plain":"52\n\nNachschlagewerk: Ja\n| nur Nr. 2\nBGHSt: ja\n\n1. StrRG Art. 86\n\nUmstellung einer nach 8§ 44 Abs. 3 Satz 2, 21 StGB aF\nin Gefängnis umgewandelten Zuchthausstrafe auf Freiheitsstrafe.\n\nBGH, Beschl. v. 3. April 1970 - 2 StR 55/70 -\nLG Frankfurt/Main\n\n52?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 55/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinmetz Dieter BED , onne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 935 ir u, Kreis 1. CE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/\nMain vom 6. August 1969, soweit es ihn\nbetrifft, im Schuld- und Strafausspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte unter\nFreisprechung im übrigen wegen versuch-\n\nten schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt\nund die Untersuchungshaft angerechnet\n\nwird,\n\nb) die Sache zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nG ründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Einbruchsdiebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine\nRevision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Daß bei Anwendung des § 17 StGB die Worte. \"im\nRückfall\" oder \"als Rückfalltäter\" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind, hat der Senat bereits in der ünche\n> StR 47/70 vom 3. April 1970 entschieden.\n\n2. Die Strafkammer hat unter Ablehnung mildernder\nUmstände nach §§ 243, 45, 44 Abs. 3 Satz 1 StGB aF eine\nZuchthausstrafe von zehn Monaten für angemessen erachtet\nund die Strafe nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB aF unter Anwendung des § 21 StGB aF in eine Gefängnisstrafe von einen\nJahr und drei Monaten umgewandelt. Die Strafe muß gemäß\nArt. 86 des 1. StrRG auf Freiheitsstrafe umgestellt werden. Nach Art. 86 Abs. 2 stehen hierbei Zuchthaus und\n: andere Freiheitsstrafen in ihrer Dauer einander gleich,\n§ 21 StGB aF ist nur anzuwenden, wenn dies für den Täter\ngünstiger ist. Das ist hier nicht der Fall; denn die Unmstellung ergäbe statt fünfzehn Monate Gefängnis eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer, während bei Nichtanwendung des § 21 StGB aF zehn Monate Zuchthaus in zehn Monate\nFreiheitsstrafe umzuwandeln sind. Die für den Täter günstigere Umrechnung ist maßgebend.\n\n3. Da der Angeklagte zu Freiheitsstrafe von nicht\nmehr als einem Jahr verurteilt ist, muß die dem Tatrichter\nobliegende Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 1 StGB nachgeholt werden.\n\n4. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\nBaldus willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-03/2-str-55-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-03/2-str-55-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:12.133630+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-04-03/2-str-55-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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