{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-04-03","aktenzeichen":"2 StR 47/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei Anwendung des § 17 StGB ist die Kennzeichnung\n\"als Rückfalltäter\" nicht in den Urteilsspruch\n\naufzunehmen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 17\n\nBei Anwendung des § 17 StGB ist die Kennzeichnung\n\"als Rückfalltäter\" nicht in den Urteilsspruch\n\naufzunehmen.\n\nBGH, Urt. vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 16 Marburg/Lahn\n\n52\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 47/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Melker Willi Hermann E EB , ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am EREEED 1932 in VO Thüringen,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\ng2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. April 1970, an der teilgenommen haben:\nwe\nSenatspräsident Dr. Baldus\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n| Justizangestellter EEE: |\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom\n\n26. September 1969 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls sowie zweier einfacher Rückfalldiebstähle,\n\n- 3 -\n\ndavon in einem Falle in Tateinheit begangen mit\nFahren ohne Führerschein, zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten\nhat Erfolg.\n\nDer Strafausspruch kann schon deshalb nicht\nbestehen bleiben, weil die Strafkammer den Angeklagten als Rückfalldieb und gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach den §§ 244, 20 a StGB verurteilt hat.\n\nDie Bestiumung des § 20 a StGB ist durch Art. 1\nNr. 6 des ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts\nvom 25. Juni 1969 (BGBl I 645), das am 1. April 1970\nin Kraft getreten ist, ersatzlos aufgehoben worden;\ndas muß im Revisionsrechtszug berücksichtigt werden\n(§ 354 a StPO).\n\nDie Strafe ist nunmehr nach § 243 StGB, gegebenenfalls unter Anwendung des § 17 StGB (in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG) zu bestimmen.\n\nHierbei ist eine Kennzeichnung \"als Rückfalltäter\" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen. Die neue\nVorschrift setzt nicht mehr gleiche Vortaten voraus;\ndiese Bindung ist überall im Strafgesetzbuch beseitigt. Die Art der Vortaten ist jetzt unerheblich, sofern nicht ihre Verschiedenartigkeit dem Vorwurf entgegensteht, der Täter habe sich die früheren Verurteilungen zur Warnung dienen lassen sollen. Damit ist der\nRückfall ein allgemeiner, entscheidend auf die Täterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund geworden.\n\nEntgegen vielfacher Übung sollte ein solcher allgemeiner Strafzumessungsgrund ohnehin nicht in den\nUrteilsspruch aufgenommen werden. Zudem scheidet\njetzt eine Kennzeichnung der Tat als \"Diebstahl im\nRückfall\" schon deshalb aus, weil das Gesetz eine\nsolche Sonderform des Rückfalls nicht mehr kennt.\nAber auch eine Kennzeichnung \"als Rückfalltäter\"\nverbietet sich angesichts der Gesetzesgeschichte.\n\n8 61 des Entwurfs 1962 (Bundestagsvorlage), der bereits zum allgemeinen Strafzumessungsgrund übergegangen war, hatte noch die Verurteilung \"als Rückfalltäter\" ausdrücklich vorgesehen. Der Sonderausschuß des Bundestages hat in der 20. Sitzung (Drucksache S. 383) einstimmig die Streichung dieser - den\nTäter möglicherweise unnötig belastenden —-— besonderen\nKennzeichnung empfohlen.\n\n'\n!\nH\n\nBaldus Wwillms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-03/2-str-47-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-03/2-str-47-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:12.085871+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-04-03/2-str-47-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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