{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-04-03","aktenzeichen":"2 StR 419/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nkann aus zwei Mitgliedern bestehen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 244 Abs. 1 Nr. 3\nEine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nkann aus zwei Mitgliedern bestehen.\n\nBGH, Beschl. v. 3. April 1970 - 2 StR 419/69 -\nLG Frankfurt/Mein\n\n4!\n\nFi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 419/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Heinrich W Em aus vB, zeboren\nar ED 1935 ir De, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\n4a\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 53. April 1970 gemäß 88 44 ff, 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch von\n17. September 1969 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main von\n20. Dezember 1968 gewährt.\n\n2. Auf seine Revision wird das Urteil, soweit\nes ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte des Bandendiebstahls in 36 Fällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte verband sich im Jahre 1966 mit\neinem anderen zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen. Beide führten jeweils zur Mittagszeit zahlreiche\nDiebstähle aus Wohnungen mittels Einbruchs, Einsteigens\n\noder Gebrauchs falscher Schlüssel durch. Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in 36 Fällen gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2, 3 und\n\n6 StGB aF zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Seine Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte ist auch nach jetzt geltendem\nRecht des Bandendiebstahls schuldig (§ 244 Abs. 1\nNr. 3 StGB nF). Zu § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB aF ging die\nRechtsprechung - im Schrifttum unwidersprochen - davon\naus, daß eine Verbindung im Sinne dieser Vorschrift\nauch aus zwei Mitgliedern bestehen kann (RGSt 66, 236,\n242; BGH MDR 1967, 369). In die Neufassung ist nunmehr\n- entsprechend § 237 des Entwurfs 1962 (Bundestagsvorlage) - das Wort \"Bande!\" aufgenommen worden. Aus der anmtlichen Begründung ergibt sich nicht, daß dies mit dem\nZiel geschehen sei, die Rechtsprechung zu einer Änderung\ndes bisherigen Standpunkts zu veranlassen. Auch der Wortsinn zwingt nicht zu solcher Änderung. Sachliche Gründe\nsprechen entscheidend dagegen. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB\ngeht von der besonderen Gefährlichkeit der Verbindungen\nzur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl aus.\nIm neuen Gesetz ist dies deutlich zum Ausdruck gebracht,\nindem die bandenmäßige Begehung nicht bei den bloßen Erschwerungsgründen des § 243 StGB belassen, sondern ein\nselbständiger Tatbestand mit nochmals verschärfter Strafdrohung geschaffen worden ist. Nicht in der Vielzahl\nallein liegt aber die wesentliche Ursache der besonderen\nGefährlichkeit, sondern vor allem in der engen Bindung,\ndie die Mitglieder für die Zukunft eingehen und die einen\nständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet. Diese besondere\n\n15\n\nGefährlichkeit liegt schon in der Verbindung von zwei\nMitgliedern. Die Erfahrung lehrt, daß gerade bei den\nZweiergruppen von Spezialisten (Taschendiebe, Trickdiebe,\nTresorbrecher) solche gegenseitige Bindung besteht, wie\nsie auch hier zur intensiven und pausenlosen Ausführung\nder gemeinsamen Abrede geführt hat.\n\n2. Der Angeklagte und sein Mittäter haben bandenmäßig mittels Einbruchs, Einsteigens oder Gebrauchs falscher Schlüssel gestohlen. Die Erschwerungsgründe nach\n§ 243 StGB gehen jedoch in den Tatbeständen des § 244 StGB\nmit nochmals verschärfter Strafdrohung auf. Die Schärfungsgründe beider Vorschriften können zwar zusammentreffen;\ndas Gesamtbild der Tat wird aber von der schwersten Begehungsform bestimmt. In demselben Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits für das Verhältnis des § 251 StGB zu\nden Tatbeständen des § 250 StGB entschieden (BGHSt 21,\n183).\n\n3. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Unter\nVersagung mildernder Umstände hat die Strafkammer für die\neinzelnen Taten - mit einer Ausnahme — jeweils die bisherige Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus verhängt.\n\nNach der seit 1. April 1970 geltenden Fassung des § 244 StGB\nbeträgt die Mindeststrafe jedoch nur noch sechs Monate Freiheitsstrafe. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden, daß der Angeklagte bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder bestraft worden wäre.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-03/2-str-419-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-03/2-str-419-69","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.457781+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-04-03/2-str-419-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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