{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-04","aktenzeichen":"2 StR 10/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IT {2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 10/70 URTEIL\n4.3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner PD ED cu: (a\ndort geboren am END 1927,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nIt\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. März 1970, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus-\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\n' Bundesenwalt Dr. EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter up\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kaiserslautern\nvon 19. September 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nWorte \"teils gewerbsmäßigen\" wegfallen,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Landau zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter, teilweise gewerbsmäßiger Steuerverkürzung\nund wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\neinem Jahr und zu Geldstrafen von 45.000,-- DM und\n25.000,-- DM, zahlbar in Monatsraten von 200,-- DM,\nverurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er\ndas Verfahren bemängelt und die Sachbeschwerde erhebt,\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit Verletzung des § 428 Abs. 2 AbgO gerügt\nwird, ist die Revision im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Selbstanzeige machte den Angeklagten nicht\nallgemein nach § 395 AbgO nF (inhaltlich gleich\n:§ 410 AbgO aF) straffrei; denn sie nannte nur etwas\nmehr als ein Fünftel der Heizölmenge, welche der Angeklagte unzulässig als Treibstoff verkauft hatte. Allein\nin diesem Umfange konnte sie ihn von der strafrechtlichen Verantwortung befreien. Das hat die Strafkammer berücksichtigt. Zwar erklärte der Angeklagte schon anläßlich der Selbstanzeige, daß er die Steuer für noch wesentlich größere Mengen hinterzogen habe. Er gab jedoch keine Hinweise für die Feststellung des ganzen Umfange der Steuerhinterziehung, obwohl er - erforderlichenfalls unter Zuziehung Dritter - hierzu in der lage gewesen wäre. Infolge dieser schuldhaften Unterlassung mußten noch umfangreiche und schwierige Ermittlungen durchgeführt werden und die Selbstanzeige wirkte\n\ninsoweit nicht strafbefreiend, so daß dahingestellt\nbleiben kann, ob den Entscheidungen BGHSt 3, 373,\n376 und BGH vom 12. Mai 1964 - 5 StR 536/63 -, die\neine Strafbefreiung auch bei schuldlos unvollständigen Angaben versagen, uneingeschränkt zu folgen\nist.\n\n3. Dagegen kann die Verurteilung nicht bestehen\nbleiben, soweit teilweise gewerbsmäßige Steuerhinterziehung angenommen worden ist. Gewerbsmäßigkeit setzt\nvoraus, daß der Täter beabsichtigt, sich durch mehrere\nselbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB eine\nnicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.\nEs genügt deshalb nicht, wenn der Täter, wie hier,\nsein Ziel durch mehrere Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Handlung erreichen will (BGH Urteil vom\n31. August 1965 - 5 StR 311/65 - bei Dallinger MDR\n1966, 24).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs zur Folge.\n\n4. Die sonstigen Ausführungen der Revision zum\nSchuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die Nachprüfung\ndes Schuldspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde\nhat keinen weiteren Fehler ergeben.\n\n5. Für die neue Hauptverhandlung wird zur Strafzumessung auf folgendes hingewiesen:\n\n5)\n\n-5-\n\nWorin die Benachteiligung der Konkurrenz (Strafschärfungsgrund) liegen soll, sagt das Urteil nicht.\nDaß der Angeklagte das Dieselöl unter Preis verkauft\nhat, ist nicht festgestellt. Die hohe Verschuldung\ndes Angeklagten darf bei der Bemessung der Geldstrafe\nnicht außer acht pleiben; denn Absatz 1 des § 27 c StGB,\nder auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters\nabstellt, hat den Vorrang vor Absatz 2 - Abschöpfung\ndes unrechtmäßigen Entgelts oder Gewinns - (BGH Urteil vom 3. Juni 1954 - 3 StR 433/53 - bei Herlan\nMDR 1954, 529 mit Nachweisen). Das gilt auch für\n§ 13 Abs. 2 StGB nF im Verhältnis zu 8 27 d StGB nF.\n\nBaldus willus Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-04/2-str-10-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-04/2-str-10-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.165351+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-03-04/2-str-10-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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