{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-12-11","aktenzeichen":"2 StR 500/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ol\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 500/68 URTEIL\nArıl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst DW aus E@W/Kreis VEREEBED,\ndort geboren am EEE 9:2,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nSr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 10. Dezember 1969 in der Sitzung von\n11. Dezember 1969, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. GE ©: EEE\n\nin der Verhandlung als Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Limburg/Lahn vom 11. Januar 1968\n\nwird\n\n1. das Verfahren in den Fällen 35 (SC) ,\n59h (R@E-Sei) , 59 i ( ), 74 (CE)\nund 85 (DEE und FEW mach 5 154 Abs. 1\nund 2 sowie § 154 a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig\n\neingestellt,\n\n2. das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in 76 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund Untreue, wegen versuchten Betruges, wegen Unterschlagung in sechs Fällen und wegen Gläubigerbegünstigung in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht\nMonaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum\n.. Teil Erfolg.\n\nDer Angeklagte vertrieb unter der Firma \"DB,\nLandmaschinen-Schlepper, Inhaber Ernst BB\" 1anäwirtschaftliche Maschinen aller Art. In seiner Firma, die im\nJahre 1962 einen Umsatz von etwa 6,5 Millionen DM hatte,\nbeschäftigte er Ende 1963 86 Mitarbeiter. Sein Eigenkapital war nur gering. Das Verhältnis zum Fremdkapital betrug in den Jakren 1962 und 1963 10 : 90. Deshalb konnte\nder Angeklagte die Liquidität seines Unternehmens nur\ndurch Steigerung des Umsatzes erreichen. Das hatte wiederum\nhöhere Investitionen zur..Folge. Außerdem bezahlten viele\nseiner Kunden die beim Kaufabschluß vereinbarten Raten\n\nnicht. Der Angeklagte konnte Anfang Dezember 1963 seine\nlaufenden Verbindliohkeiten nicht mehr erfüllen und beantragte am 5. Dezember 1963 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Unter Ablehnung dieses Antrages wurde am 7. Januar 1964 das Konkursverfahren eröffnet, das noch nicht\nabgeschlossen ist.\n\nN\n\nAls seine Kunden ihren Abzahlungsverpflichtungen\nbei Finanzierungsbanken nicht nachkamen, bezahlte der\nAngeklagte häufig selbst die fälligen Raten. Das spannte\nseine Finanzlage noch mehr an. Deshalb verschaffte sich\nder Angeklagte Kredit durch die ihm im Urteil vorgeworfenen strafbaren Handlungen (ausgenommen die Gläubigerbegünstigungen).\n\n1. Er ließ von seinen Kunden Wechsel akzeptieren,\nzum Teil, ohne daß diese ausgefüllt waren, in die er dann\nhöhere Summen, als vereinbart war, einsetzte. Die Wechsel\ngab er an Banken oder Sparkassen weiter, wobei er verschwieg, daß die Wechsel Finanz- und nicht Warenwechsel\nwaren, und er manchmal auch eine fingierte Rechnung beifügte (vgl. z.B. Fall 79). Die Banken schrieben jeweils\nden Wechselbetrag auf dem Konto des Angeklagten gut oder\nüberwiesen den Betrag.\n\n2. In anderen Fällen ließ der Angeklagte von seinen\nKunden Finanzierungsdarlehensamträge bei Kreditinstituten,\nzum Teil blanko, unterschreiben. Er gab darin Maschinen\nals an Kunden verkauft an, die nicht oder bereits früher\nverkauft oder - und — schon zur Sicherung übereignet waren. Einige Maschinen, die auf seinem Lager vorhanden waren, wollte er an andere Kunden verkaufen. In die Anträge\nwurden häufig auch überhöhte Kaufpreise und nicht geleistete Anzahlungen eingetragen. Mit Ausnahme des Falles 64\n(UA Bl. 89), in dem es nur beim Versuch blieb, überwiesen\ndie Kreditinstitute die Darlehensbeträge dem Angeklagten\noder schrieben sie ihm gut. Im Falle 75 beantragte der Angeklagte selbst ein Darlehen und bot einen praktisch wertlosen Porsche-Schlepper, dessen Preis er mit 21.500 DM angab, als Sicherung an. Das beantragte Darlehen in Höhe von\n7.700 DM wurde ihm ausbezahlt.\n\n3. In den Fällen 12, 13, 14, 15, 34, 57, 58, 61\nund 74, in denen der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, trug _\ner in die blanko unterzeichneten Wechsel- oder Darlehensamträge höhere Beträge als vereinbart ein (Fälle 12, 13,\n14, 15, 74) oder ließ von seinem Angestellten N so1-\nche Urkunden anfertigen und an Stelle und mit Namen des\nKunden unterschreiben (Fälle 34, 57, 58, 61). Diese Urkunden wurden dann vom Angeklagten oder seinem Vertreter bei\nden Kreditinstituten eingereicht.\n\n4. In den Fällen 2, 76, 79 hat das Landgericht darüber hinaus eine tateinheitlich mit dem Betrug und der Urkundenfälschung begangene Untreue darin gesehen, daß der\nAngeklagte in die vom Kunden blanko unterschriebenen Wechsel eine höhere Wechselsumme als vereinbart einfügte und\nihn dadurch in größerem Umfange verpflichtete, als verein-\n\nbart war.\n\n5. Der Unterschlagung hat sich der Angeklagte nach\nden Urteilsfeststellungen dadurch schuldig gemacht, daß er\nsicherungsübsreignete Maschinen ohne Genehmigung der Sicherungseigentümer verkaufte und auslieferte (Fälle 70, 80\nbis 83) und daß er Anfang. „Qezember 1963 Maschinen trotz\nEigentumsvorbehalts der- 'Lieferfirmen den Landwirten DD\nund FEED, die Forderungen ‚gegen ihn hatten, lieferte,\nohne willens zu sein, ‘den Eigentumsvorbehalt aus eigenen\nMitteln abzulösen (Fall 85)“:\n\n6. Dem Zeugen ReW, der für den Angeklagten Gefälligkeitswechsel unterschrieben hatte und dem Zeugen\nRogp, der vom Angeklagten Schadensersatz verlangte, über-\n\nN\n\neignete der Angeklagte Anfang Dezember 1963, nachdem\n\ner seine Zahlungen eingestellt hatte, Gebrauchtfahrzeuge\n(Fälle 23, 46). Das Landgericht hat ihn deshalb wegen\nGläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO verurteilt.\n\nB.\n\nDer Beschwerdeführer erhebt in vielen Fällen die\nRüge mangelnder Aufklärung. Er meint, u.a. hätten Kontoauszüge der Kunden von den Banken und von seiner Firma,\nsowie Auskünfte der Banken beigezogen (z.B. Fälle 67 bis _\n69, 76, 79) und Buchhalter des Angeklagten sowie ein Buchsachverständiger gehört werden müssen. Weiter hätten die\nVermögens- und Einkommensverhältnisse von einzelnen Kunden durch deren Vernehmungen festgestellt werden müssen\n(z.B. Sc in Falle 1). Er ist ferner der Ansicht, die\nSachbearbeiter der Banken und Lieferfirmen, insbesondere\ndes Bankhauses REP & Co. (Fall 51),der Hessischen Landesbank (Fälle 7 bis 10), der Volksbank WED (Fälle\n14, 15, 30, 31), der Bezirkssparkasse GM (Fälle 21,\n29, 67 bis 69), der Firmen CB (Fälle 32, 59 d), Fri\n(Fall 59 e), MM (Faılı 59 f, x) REES (Fall\n59 n), SEHE (Fall 59 i) hätten vernommen werden müssen.\nDie Vorlage von Verträgen sei erforderlich gewesen (Fälle\n7 bis 10, 17, 51, 55, 59, 74). In einigen Fällen hätten\nVertragsparteien und andere Beteiligte (z.B. Vater des Angeklagten) gehört werden müssen (u.a. Fälle 17, 54, 59 h\nund i, 74). Im Falle 85 sei die Strafkammer verpflichtet\n\ngewesen, die Landwirte DD una TEE zu vernehmen.\n\nOb die Revision in den Fällen 35 (SE) sowie\n\n59 n) (REES) uni 59 i) SC (Stunädung#, welche\n\nEinzelakte der unter Nr. 59 abgeurteilten fortgesetzten\n\nTat betreffen, 74 (CE uni 85 (TEEEED- TED -\nUnterschlagung) Erfolg haben würde, braucht nicht entschieden zu werden, da der Senat insoweit das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach den §§ 154, 154 a StPO\neingestellt hat.\n\nIm übrigen sind die Aufklärungsrügen unbegründet.\nIn vielen Fällen hat der Angeklagte den Sachverhalt, soweit er für die Verurteilung durch die Strafkammer wesentlich war, zugegeben. Das gilt auch für den Fall Oi (79),\nin dem der Angeklagte eingeräumt hat, eine höhere Wechselsumme als vereinbart eingesetzt zu haben (UVA S. 105). Da\nder Angeklagte auch nur insoweit verurteilt ist, bedurfte\nes keiner weiteren Aufklärung. In anderen Fällen hat er den\nSachverhalt ganz oder zum Teil bestritten. Soweit er dabei\ndurch Zeugenaussagen einwandfrei überführt war, brauchte\nsich der Strafkammer keine weitere Aufklärung aufzudrängen. Zum Teil betreffen die Aufklärungsrügen Tatsachen, die\nfür die Verurteilung ohne Bedeutung waren und sind. In\neinigen wenigen Fällen geht die Revision auch von Tatsachen\naus, deren Gegenteil festgestellt worden ist. Soweit erforderlich, wird bei der Sachrüge darauf eingegangen wer-\n\nDer Wer\n\nes\n\nC. Die Sachrüge.-. .\n\nI. In den Fällen, in deien der Angeklagte nach den\nUrteilsfeststellungen die Kreditinstitute durch Einreichung von Finanzwechseln getäuscht hat, bestreitet er eine\nTäuschungshandlung. Er trägt u.a. vor, zum Teil hätten die\nbetreffenden Wechsel tatsächlich der Finanzierung eines\nechten Warengeschäfts gedient (z.B. Fälle 2 - Sc -,\n\nNe\n\n12 bis 15 - Be -, 20 bis 21 - Migiw -), da sie nur\n\nals Prolongationswechsel gegen ursprüngliche Warenwech-\n\nsel ausgetauscht worden seien oder da der Angeklagte ursprünglich die Warenlieferung selbst für den Kunden finanziert habe (Fälle 29, 31, 35 - ZU -, 49, 50 - ReB-,\n\n67 bis 69 - Kon-, 79 - Op-)-\n\n. Soweit er den Lieferfirmen einen Wechsel übersandt\nhabe, habe er keine Offenbarungspflicht gehabt und nicht\ngetäuscht (Fälle 32 - Zw ci -, 59 bp, e, f und k\n\n- Hi CHE -, Firma Fr, Firma ME & Söhne).\n\nMit einigen der im Urteil genannten Kreditinstitute\nhabe kein Diskontkreditvertrag, wonach nur Warenwechsel\neingereicht werden dürften, bestanden (z.B. Fälle 55\n- Kreissparkasse WED, 69 - Bezirkssparkasse ci.\nDeshalb seien diese durch Einreichung von Wechseln ohne\nRechnung nicht getäuscht worden.\n\nIn den Fällen 7 bis 10 habe Heli dien Beschweräeführer die Wechsel für die Übereignung eines Hausgrundstücks ausgestellt.\n\n1 Was der Beschwerdeführer zur angeblichen Eigenschaft der Wechsel als Warenwechsel vorträgt, steht zum\nTeil mit den Feststellungen im Widerspruch, da er selbst\nin den meisten Fällen eingeräumt hat, daß es sich nicht\num Warenwechsel gehandelt hat. Nach den Urteilsfeststellungen waren die vom Beschwerdeführer behaupteten Prolongationen in Wirklichkeit keine eclien Prolongationen von\nfälligen Wechseln. Vielmehr dienten sie entweder dem Ausgleich von Rückzahlungsansprüchen des Angeklagten gegen\nseine Kunden oder überhaupt der Finanzierung des Beschwer-\n\ndeführers. Soweit es sich in einigen wenigen Fällen wirklich um echte Prolongationen gehandelt haben sollte, hätte\ner dieses, wie er aus den Geschäftsbedingungen wußte, den\nBanken mitteilen müssen.\n\n2. In den Fällen, in denen der Angeklagte seinen\nLieferfirmen Finanzwechsel übersandte, hat er diese getäuscht oder zu täuschen versucht.\n\nIm Falle 32 hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, daß, wie der Beschwerdeführer wußte, die Firma\nCHE nur Wechsel ankaufte, denen Kaufpreisforderungen\naus der Lieferung von landwirtschaftliichen Maschinen zurunde lagen (UA Bl. 53). Durch die Einreichung des Wechsels ohne nähere Angaben dazu täuschte er vor, daß es sich\num einen solchen Wechsel handele. Er hat damit durch ein\naktives Tun und nicht nur durch ein Unterlassen getäuscht.\nIm übrigen wäre der Angeklagte entgegen seiner Ansicht auf\nGrund der ständigen Geschäftsbeziehungen und seiner Kenntnis der Geschäftsgepflogenheiten der Firma Ci verpflichtet gewesen zu offenbaren, daß der eingereichte Wechsel\nnur ein Finanzwechsel war. Dafür, daß der betreffende Sachbearbeiter der Firma getäuscht worden ist, und auf Grund\ndes Irrtums über die Eigensghaft des Wechsels die Forde-\n\nrungen der Firma gestundet hät, brauchte angesichts der\nGeschäftsgepflogenheiten der Sachbearbeiter nicht gehört\nzu werden. u\n\n”\n\nDiese Erwägungen gelten auch für die Fälle 59 b), e),\n£f) und k).\n\n3. Ob der Angeklagte nicht mit allen Kreditinstituten, bei denen er Wechsel einreichte, einen Diskontkredit-\n\nI\n\n- 10 -\n\nvertrag abgeschlossen hatte, ist für die Verurteilung\n\nohne Bedeutung. Obwohl die Revision dies bestreitet,\n\nhat der Angeklagte übrigens mit der Kreissparkasse we»\nWB einen wechseldiskontvertrag mit der Bedingung abgeschlossen, daß die Kreissparkasse nur Wechsel ankaufte,\ndenen ein Warengeschäft zugrunde lag (UA Bl. 12 und\n\nUA Bl. 11 - Wechselobligo 200.000 DM, später 150.000 DM).\nDenn alle Banken, bei denen der Angeklagte Wechsel zur\nDiskontierung einreichte, diskontierten, wie ihm bekannt\nwar, in der Regel nur Warenwechsel. Finanzwechsel wurden\ndagegen überhaupt nicht oder nur unter der Voraussetzung\ndiskontiert, daß mit der Einreichung des Wechsels ausdrücklich um die Gewährung eines Kredits nachgesucht wurde\n(UA Bl. 11). Bezüglich der Warenwechsel hatten die Banken\n- nach dem Urteilszusammenhang sind damit alle Kreditinstitute gemeint, denen der Angeklagte Wechsel einreichte -\ngenerell ein Wechselobligo vereinbart (UA Bl. 11), also\neinen Diskontkreditvertrag abgeschlossen. Soweit der Angeklagte daher Finanzwechsel ohne weitere Bemerkung einreichte, täuschte er damit vor, daß die Wechsel Warenwechsel seien.\n\n4. Die Einlassung des Angeklagten, die Wechsel in\nden Fällen 7 bis 10 habe Heß zur Finanzierung des Kaufpreises für ein übereignetes Hausgrundstück ausgestellt,\nhat die Strafkammer auf Grund der Bekundungen der Zeugen\nHei una NEE für widerlegt angesehen. Daß He\nbereits in dem Hause wohnte und auf eigene Kosten Repara-\n| turen ausgeführt hatte, ist eine neue Behauptung, die das\nLandgericht nicht berücksichtigen konnte. Deshalb drängte\nsich ihm auch eine Aufklärung in dieser Hinsicht nicht auf.\nDa kein Grundstückskauf vereinbart oder näher in Aussicht\n\n- 11 -\n\ngenommen war, brauchte auch nicht mehr der Sachbearbeiter der Hessischen Landesbank gehört zu werden.\n\nII. Zu den Fällen, in denen der Beschwerdeführer\nDarlehen für angebliche Kaufverträge bei Finanzierungsinstituten erwirkte, macht er geltend,\n\na) in einigen Fällen sei die zur Sicherung übereignete Ware tatsächlich vorhanden gewesen (Fälle 3, 5,\n6 - Hei -, 1! - Be®@-, 22 c, e - Re -; 53, 54\n- ci - );\n\n- b) er habe gar nicht beim Vertrage mitgewirkt\n\n(Fall 17 - St - ),\n\n:e) in einigen Fällen, in denen sein Vertreter getäuscht habe, habe dieser nicht im Auftrag oder auf Weisung des Beschwerdeführers gehandelt (Fälle 22 d\n\n- Rei -, 25 - co -, 40 - Sep - ),\n\nd) im Falle 53 - Gierhard - sei nicht erkennbar,\nworin eine Täuschung oder ein Irrtum liegen solle,\n\ne) im Falle 77 - FÜ - sei ihm, dem Angeklagten,\nein Irrtum darüber, daß der Mähärescher auf dem Lager\nnicht vorhanden war, unterlaufen; er habe nicht bewußt\ndarüber getäuscht; insoweit gei weitere Aufklärung durch\nVernehmung des Lagerverwalters Winn erforderlich gewesen.\n\n‘ Auch mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer\nkeinen Erfolg.\n\nA\n\n- 12 -\n\n1. In den Fällen, in denen die Waren vorhanden gewesen sind, ist eine Täuschung der Kreditinstitute durch\nden Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon, daß der Angeklagte möglicherweise die Geräte unter\n'Eigentumsvorbehalt der Firmen gekauft und sie noch nicht\nbezahlt hatte, hatte er in einigen Fällen die den Kreditinstituten zu Sicherungseigentum angebotenen Geräte bereits vorher ganz oder zum Teil anderen Kreditinstituten\nzur Sicherung oder den Käufern selbst übereignet (Fälle\n5, 6, 11). In anderen Fällen wollte der Angeklagte das\nzur Sicherungsübereignung angebotene Gerät, das zwar auf\ndem Lager vorhanden war, dessen Eigentümer im Urteil aber\nnicht ausdrücklich festgestellt ist, von vornherein nicht\nder im Finanzierungsamtrag angegebenen Person aushändigen,\nsondern einem anderen Kunden verkaufen und übergeben\n(Fälle 3, 22 c, 22 e, 53, 54). Sollte der Angeklagte in\neinigen von diesen Fällen nicht über das Vorhandensein u\nund -— oder - das Eigentum der Ware getäuscht haben, bleiben aber noch mehrfache Täuschungshandlungen übrig. Er\nhat nämlioh vorgetäuscht, daß er mit bestimmten Personen\n(Hei Be, RE und Ci Kaufverträge abgeschlossen habe, sowie daß diese eine Anzahlung geleistet\nhätten und willens seien, das zu gewährende Darlehen an\ndas Kreditinstitut zurückzuzahlen. In anderen Fällen hat\ner verschwiegen, daß er seine Lieferfirmen nicht bezahlen\nkonnte und daß dies der Grund für die Darlehensamträge\nwar (z.B. Fall 3).\n\n2. Im Falle 17 war der Angeklagte am Vertrag als\nBürge beteiligt. Er hat den Landwirt Ströher zur Unterzeichnung des Darlehensamtrages veranlaßt und dann den\nAntrag an die Volksbank in WE eingereicht. Die von\nder Revision vermißte weitere Aufklärung drängte sich der\n\n- 13 -\n\nStrafkammer nicht auf, da der Angeklagte weder bei seiner\npolizeilichen Vernehmung vom 19. November 1964 (Bd. II\nBl. 109) noch in der Hauptverhandlung (Bd. VI Bl. 8 zu\nPunkt 5 a der Anklageschrift) diese Mitwirkung bestritten hatte. Er hatte nur den Vorwurf einer ganz bestimmten, hier unbedeutenden Täuschung st: zurückgewie-\n\"sen. Ob der Angeklagte seine Verpflichtungen gegenüber\nStB erfüllt hat, ist für die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Volksbank in WEREEB (und nur\ndiese ist angenommen) ohne Bedeutung.\n\n3. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, daß Vertreter in seinem Auftrag und auf seine Veranlassung Kreditinstitute bei Darlehensamträgen getäuscht haben, wendet\ner sich gegen die Feststellungen (vgl. Fälle 22 d - Bl. 39,\n41 UA -, 25 - Bl. 45 UA -, 40 - Bl. 61 UA — ). Im Falle 40\nhatte die Strafkammer keine Zweifel, daß der Vertreter Be\n&D in Auftrag des Angeklagten dem Landwirt Kr versprochen hatte, mit dem neuen Darlehen werde die frühere\nFinanzierung abgelöst.\n\n4. Die Täuschung im Falle 53 liegt darin, daß der\nAngeklagte der Wahrheit zuwider erklärte, sein Schwiegervater wolle einen PorsöherSchlepper kaufen und sei willens,\ndie fälligen Raten zu zahlen, und daß er seine Absicht verschwieg, den Schlepper. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit ohne Ablösung des Darlehens zu veräußern (UA\nBl. 76). Daß er dadurch bei dem betreffenden Angestellten\nder Diskont- und Kredit AG einen Irrtum erregt hat, bedarf\nkeiner besonderen Erörterung.\n\n5. Der Angeklagte ist im Falle 77 nicht einem Irrtum\nüber das Vorhandensein des im Darlehensamtrag angegebenen\n\n- 14 -\n\nMähädreschers unterlegen. Dies hat die Strafkammer daraus\ngefolgert, daß er eine Fabriknummer angegeben hat, die\nerst ein im Februar 1964, also drei Monate später hergestellter Mähdrescher hatte. Dagegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Daß dazu der Lagerverwalter\nWinn etwas hätte sagen können, wird von der Revision nicht\nbehauptet.\n\nIII. Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines\nVermögensschadens in den Fällen, in denen er wegen Betruges\nverurteilt worden ist, vorträgt, dringt ebenfalls nicht\ndurch. Der Beschwerdeführer meint, ein Schaden sei in den\nmeisten Fällen ausgeschlossen.\n\na) Es habe sich in mehreren Fällen in Wirklichkeit\num Warenwechsel gehandelt (z.B. Fälle 29, 49, 50, 5$:e,\n67 bis 69).\n\nb) Dem gewährten Kredit hätten äquivalente Ansprüche\ngegen zwei (Fälle 4, 5, 6, 11, 19, 22 db, 24, 36 bis 39,\n41, 42, 43, 44, 53, 54, 56, 62, 63) oder sogar gegen drei\nSohuldner (Fall 1) oder sogar noch mehr Personen (bei Wechseln Aussteller, Akzeptanten, Indossamten), von denen jeder\nfür den vollen Betrag hafte, gegenübergestanden, insbesondere seien viele Schuldner zahlungsfähig und zahlungswillig\ngewesen (Fälle 1, 4, 11, 22 g, 36, 39, 41, 53, 55, 56).\n\nc) Zum Teil hätten die Kreditinstitute, die Darlehen\ngewährt hätten, das Sicherungseigentum an den von ihm benannten Geräten erlangt, da diese auf seinem Lager vorhanden gewesen seien (Fälle 3, 5, 6, 11, vgl. auch 22 e, 41),\noder doch eine Anwartschaft auf das Eigentum erhalten (Fäl-\n\nyı\n\n- 15 -\n\nle 19, 24). Im Fall 51 sei zwar ein gebrauchter Stalldungstreuer geliefert. Der Wertunterschied zu einem neuen\nsei aber gering und rechtfertige nicht die Annahme einer\nVermögensgefährdung. Der von Krußßpgekaufte Baas-Lader\n\nsei nur etwas geringwertiger als der versehentlich im Darlehensamtrag angegebene Atlas-Lader. Die Werte des Porsche-Schleppers in den Fällen 53, 54 seien durch die Produktionseinstellung der Erzeugerfirma um wenig gemindert worden und dies sei der Bank bekannt gewesen.\n\nd) Alle Banken hätten einen Sicherheitsfonds angesammelt und dieser habe 1962 in beträchtlicher Höhe zur\nVerfügung gestanden.\n\ne) Soweit der Angeklagte in einigen Fällen nicht\nselbst die fälligen Raten bezahlt habe, hätten dies seine\nKunden getan (z.B. Fall 19).\n\nf) In den Fällen, in denen er z.T. tateinheitlich\nwegen Betruges zum Nachteil der Kunden verurteilt worden\nsei, habe er Forderungen gegen die Kunden in der Höhe der\nin die Darlehensamträge oder Blankowechsel eingetragenen\nSummen gehabt. Das hätte von der Strafkammer durch Buchsachverständige oder dureh; Yernehmung der Kunden und Beiziehung der Kontoauszüge aufgeklärt werden müssen (Fälle\n12, 13, 25, 45). ;\n\n1. Daß es sich in den Fällen 29, 49, 50, 59 e und\n67 bis 69 nicht um Warenwechsel handelte, ist einwandfrei\nfestgestellt worden. In diesen ebenso wie in anderen Fällen dienten die Wechsel, die der Angeklagte einreichte,\nsoweit sie für die Verurteilung in Betracht kommen, der\nAbzahlung von Schulden des Angeklagten oder der Akzeptan-\n\nNR\n\n- 16 -\n\nten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kunden die\nfälligen Raten den Kreditinstituten oder dem Angeklagten schuldeten oder der Angeklagte Rückzahlungsforderungen gegen die Kunden hatte, weil er den Warenkauf zum\nTeil zunächst aus eigenen Mitteln finanziert hatte. Solche Finanzwechsel werden allgemein für geringwertiger\nerachtet als Warenwechsel. Die Kreditinstitute erhielten daher für ihr Geld nicht den Wert, der bei der Diskontierung angenommen wurde, sondern einen geringeren.\nIn der Hinnahme von Finanzwechseln der vorliegenden Art\nbesteht, wie sich hier gerade bestätigt hat, ein viel\ngrößeres Risiko, als wenn echte Warenwechsel eingereicht\nwerden.\n\n2. Hinzu kommt, daß entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus anderen Gründen dem gewährten\nKredit einschließlich der Darlehen nicht äquivalente Forderungen gegenüberstanden. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß in der Vortäuschung eines Kaufes\nals Grundlage eines Kreditbegehrens ein Verhalten liegt,\ndas den Täter so gut wie seinen Mittäter oder Gehilfen\nals kreditunwürdig erscheinen läßt und damit allein schon\nden gegen ihn entstehenden Zahlungsanspruch minderwertig\nmacht (Urteil vom 16. Februar 1966 - 2 StR 477/65). Zutreffend spricht der Beschwerdeführer selbst im ersten\nTeil der Revisionsbegründung von \"faulen Kunden\" (Bl. 5).\nViele der jeweiligen Kunden hatten ihre Raten nicht gezahlt, oft auch nicht zahlen können. Die Kredite dienten\ngerade zur Abdeckung der Forderungen des Angeklagten, die\ner gegen diese Kunden, also nicht - oder nur minder - kreditwürdige Kunden, hatte. So hatten die Eheleute Sc\nihre fälligen Raten der V@@9-Bank von 1960 bis Sommer 1962\n\n- 17 -\n\nnicht zahlen können (Fall 1) und anschließend nicht die\nneuen Raten (Fall 2); Be@@befand sich, wie der Angeklagte ausdrücklich eingeräumt hat (UA Bl. 28), in finanziellen Schwierigkeiten (Fälle 11 bis 16), Mibhatte Anzahlungen und Raten nicht geleistet (Fälle 19, 20, 21).\nAuch GeEEEEEEED, CE uni RadBwaren mit mehreren Raten in Rückstand geraten (Fälle 24, 25, 26, 27, 47,\n48, 49, 50). Die Anschaffungen des Landwirts ZU allein\nin den Jahren 1961, 1962 überstiegen schon sein finanzielles Leistungsvermögen beträchtlich. Trotzdem verpflichtete\nder Angeklagte ihn durch sein Tun noch öfter zu höhen Beträgen (Fälle 28 bis 34). Daß die Rückzahlungsansprüche\ngegen Zimmer bei dieser Sachlage von vornherein gefährdet\nwaren, bedarf keiner weiteren Erörterung. IB und Dog\nhatten nicht einmal die Anzahlung leisten können: (Fälle\n36, 37, 44), Be@@Bhatte dies ebenfalls nicht können und\nnoch Reparaturrechnungen zu bezahlen (Fall 52). We und\nHif@® waren mit der Zahlung von Raten und Reparaturschulden in Verzug (Fälle 38, 57, 58, 59). Post sah erheblichen\nForderungen des Angeklagten entgegen (Fälle 42, 43). Ro\nBes@ und Bi@@®varen in Zahlungsschwierigkeiten (Fall 45,\n56 und 66). Pöschl hatte wiederholt Raten nioht zahlen können (Fälle 62, 63). KB hatte häufig Wechsel nioht einlösen können (Fälle 67 bis w). Weber konnte nicht einmal\ndie Anzahlungssumme aufbringen (Fälle 71, 72), obwohl er\nsie nach der in den Anträgen aufgestellten Behauptung des\nAngeklagten gezahlt hatte; „auch KetB konnte diese nicht\nzahlen (Fall 73). Die Landwirtin CAWWP hatte ebenfalls\nkeine eigenen Mittel zur Einlösung des Wechsels (Fall 78).\n\nIn den Fällen, in denen der Angeklagte sich zusätzlich der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, war min-\n\n- 18 -\n\ndestens die Höhe der jeweiligen von dem \"Kunden\" dem\nKreditinstitut zu zahlenden Summe zweifelhaft und auch\ndeswegen die jeweilige Rückzahlungsforderung geringwertiger (Fälle 2, 12, 13, 14, 15, 34, 57, 58, 61, 76 und\n79).\n\nIn anderen Fällen wollten die angeblichen Kunden\nvon vornherein den Kredit gar nicht für sich, sondern\nunterschrieben aus Gefälligkeit für den Angeklagten, der\nhäufig dann auch die fälligen Rückzahlungsraten zahlte.\nDiese \"Kunden\" beabsichtigten nicht, einen echten Darlehensvertrag abzuschließen und später die fälligen Raten oder die Wechselbeträge zu zahlen (Fälle 3, 4, 5, 6,\n\n7 bis 10, 22, 26, 27, 42, 53, 54, 55 und 65). Der Wille\ndazu lag nur in Ausnahmefällen vor (vielleicht in den Fällen 18, 41, 51 oder 77). Im Falle 18 hat aber der Angeklagte einen zu hohen Betrag in den Darlehensamtrag eingesetzt und der Landwirt StB war allenfalls willens,\nnur den geringeren Betrag von 5.800 DM, nicht aber\n\n10.780 DM zu zahlen. Auch Pogp (Fail 41) und Krug\n(Fall 51) wollten nur geringere als die an den Angeklagten von den Kreditinstituten ausgezahlten Beträge zurückzahlen. Rü@Wwar selbst getäuscht und der verkaufte\nMähdrescher war gar nicht vorhanden (Fall 77). In einigen\nFällen der Doppelfinanzierung hatte der Angeklagte den\njeweiligen Kunden versprochen, die alte Finanzierung abzulösen. - Diese Kunden wollten naturgemäß den Betrag nur\neinmal zahlen (Fälle 25, 38, 39, 40, 45, 56, 66). Es kann\nauch davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte rückzahlungswillig war. Trotzdem bestand. doch von vornherein\nangesichts des geringen Eigenkapitals die später ständig\nwachsende Gefahr, daß er zur Zahlung nicht in der Lage war.\n\n- 19 -\n\nGerade deswegen beschaffte er sich ja immer wieder\ndurch Täuschung neue Mittel, um seinen Verpflichtungen\nvorübergehend nachkommen zu Können.\n\n3. Dieser Minderwert der Forderungen seitens der\nKreditinstitute wird auch nicht ausgeglichen durch die\nSicherungsübereignungen oder die angeblichen Anwartschaften auf Sicherungseigentum. Denn in vielen Fällen\nwaren die Kunden, die das Darlehen beantragten, aber\ndie zur Sicherung angebotenen Gegenstände nicht kaufen\nwollten oder schon viel früher gekauft hatten, nicht\n- zum Teil noch nicht - Eigentümer und konnten das Sioherungseigentum nicht übertragen, so daß die Darlehensgeber Überhaupt keine dingliche Sicherung erhielten. Ob\nder Angeklagte oder noch sein Lieferant Eigentümer war,\nist dem Urteil im allgemeinen nicht zu entnehmen. Das\nist jedoch für die Entscheidung ohne Bedeutung, da der\nAngeklagte die Gegenstände an andere verkaufen und diesen das Eigentum übertragen wollte; selbst wenn die Darlehensgeber ursprüngtich Sicherungseigentum erhalten hätten, wäre ‚dieses unter den gegebenen Umständen keine Sicherung gewesen (Fälle 1, 3, 4, 5, 6, 16, 18, 19, 22, 24,\n26, 27, 28, 30, 38, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 51, 52, 55,\n54, 56, 57, 58, 60, 61; bg ‘64, 65, 66, 72, 73, 78). Deshalb ist es im Ergebnis auch ohne Bedeutung, ob in den\nFällen 53, 54 die Porgche-Schlepper durch die Produktionseinstellung einen geringeren. ‚Wert als früher hatten. In\neinem Teil dieser Fälle und ebenso in anderen war auch\ndie Schuld der Kunden im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu gering angegeben, da diese angeblich Anzahlungen geleistet hatten (z.B. Fälle 1, 3, 4, 5, 11, 18, 22 c,\n36, 63, 71, 72, 73), oder es war ein dem wirklichen Wert\n\nNR\n\n- 20 -\n\ngegenüber überhöhter Betrag in den Antrag eingesetzt,\n\nsei es, daß die Gegenstände schon längere Zeit gebraucht\nwaren, oder sei es, daß der Neuwert geringer, als angegeben, war (Fälle 41, 51, 62, 63, 75). Im Falle 51 war\n\nder Stalldungstreuer schon zwei Jahre gebraucht; dessen\nWert hatte sich also bereits erheblich vermindert. Das\nladegerät war nicht verkauft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei dem Heulader habe eine Verwechslung vorgelegen, ist neu und kann vom Revisionsgericht nicht beachtet werden. Die Kaufverträge brauchten nicht beigezogen\n\nzu werden, da Krug als Zeuge vernommen worden ist. Dabei\nkönnen ihm diese sogar vorgehalten worden sein. In vielen\nFällen waren die \"übereigneten\" Gegenstände schon alle oder\nzum Teil einem anderen Kunden geliefert und dem Kunden oder\neinem Finanzierungsinstitut übereignet (Fälle 4, 6, 11, 16,\n17, 18, 19, 22 a, b, 24, 25, 27, 36, 37, 38, 39, 40, 43,\n44, 45, 48, 51, 56, 62, 64, 65, 66). Zum Teil existierten\ndie zur Sicherungsübereignung angebotenen Gegenstände überhaupt nicht (z.B. Fälle 22 d, 45, 52, 57, 58, 71, 72, 77,\n78).\n\nSoweit der Angeklagte sich in den Fällen 57, 58, 61\nzugleich der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, bedarf es keiner besonderen Darlegung, daß die Kreditinstitute durch die daraufhin gewährten Darlehen geschädigt wurden, da sie keine Gegenforderungen gegen die Kunden erhielten.\n\nDiese Merkmale, die in den einzelnen Fällen in ihrer\nGesamtheit oder zum Teil zusammentrafen und die Rückzahlungsforderungen sowohl gegen die Schuldner wie auch den Angeklagten als Bürgen oder sonst Mithaftenden und auch die\n\n- 21 -\n\ndinglichen Sicherungen von vornherein gefährdeten, ergeben einen Vermögensschaden für die Kreditinstitute und\n.. die Lieferanten, die Darlehen gegeben oder sonst Kredite\ngewährt haben. Für die Gelder oder Waren, die sie hergaben, erhielten sie wegen der Gefährdung nur minderwertige\nForderungen. .\n\n4. Ob im Sommer 1962 den Banken ein Sicherheitsfonds\n‚in beträchtlicher Höhe zur Verfügung stand, ist für die\nVerurteilung wegen Betruges ohne Bedeutung. Denn ein Si-\n. cherheitsfonds, der aus sämtlichen Verträgen gebildet\n.wird, dient nur der Wiedergutmachung des im Einzelfall\nbereits eingetretenen Schadens. Damit wird zugeich wieder\ndie Sicherheit für andere Schäden gemindert.\n\n5. Die Tatsache, daß der Angeklagte selbst oder seine\nKunden die fälligen (oder rückständigen) Raten zum Teil bezahlt haben, beseitigte insoweit nur nachträglich die vorherige Vermögensgefährdung.\n\n6. In den Fällen 12, 13, 25, 40, 45, 56, in denen\ndie Strafkammer auch einen Betrug zum Nachteil der Kunden\nangenommen hat, ist ausdrücklioh festgestellt, daß die\nbetreffenden Kunden zugätglich. zu bisher bestehenden Schulden ohne entsprechendes Entgelt sich zu weiteren Leistungen verpflichteten (Be, 12, 13; Gelzenleuchter, 25; Kre»-\nww, +9; Roog, 45; ıT % 56). Der Eintritt eines Vermögensschadens bedarf daher keiner weiteren Erörterung.\n\n7. Die Strafkammer stellt in vielen Fällen fest, daß\nder Betrag des. Darlehens oder Wechsels dem Angeklagten\n\"gutgeschrieben\" wurde (vgl. Fälle 2, 7, 8, 9, 10, 21, 22h,\n31, 33, 34, 49, 50, 59). Nun ist noch nioht jede Gutschrift\n\nJı\n\n- 22 -\n\nauf dem Konto eines Kunden ein Schaden des Kreditinstituts. Die Gutschrift kann ein rein interner Vorgang im\nKreditinstitut sein, der ohne Beanstandungsmöglichkeit\n\n_ des Kunden noch rückgängig gemacht werden kann (vgl.\nBGHSt 6, 115). So war es hier aber nicht. Die Konten des\nAngeklagten bei den Kreditinstituten und bei den Lieferfirmen waren ständig in Bewegung. In der Regel zeigten\nsie eine erhebliche Schuld des Angeklagten auf, so daß\ndie Gutschrift einer Aufrechnung diente, damit die Schuld\ndes Angeklagten insoweit getilgt war und es sich nicht\nmehr um einen rein internen Vorgang handelte. Die ständige Verrechnung auf den Konten ging weiter. Da der Angeklagte auch immer alsbald über etwaige Forderungen gegenüber den Kreditinstituten verfügte und im Urteil nie\nvon einer Änderung einer Gutschrift gesprochen wird, geht\naus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor, daß auch\nin allen diesen Fällen der gutgeschriebene Betrag dem Angeklagten wirtschaftlich zugeflossen ist.\n\nIV. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen\ndie Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil Sc (Fall 2),\nMi (Fall 76) und Op (Fall 79) dringen nicht durch.\nEr hat die ihm von Sche \"uU und Op erteilte Befugnis, sie durch Ausfüllung des von ihnen jeweils blanko\nunterschriebenen Wechsels und dessen Weitergabe zu verpflichten, dadurch mißbraucht, daß er zu hohe Beträge einfügte und die Unterzeichner zusätzlich in höherem Umfange\nwechselmäßig verpflichtete, als vereinbart war. Dadurch\nhat er diesen einen Naohteil zugefügt (vgl. auch BGH Urteil\nvom 28. April 1964 - 1 StR 18/64 - S. 23; 15. Juni 1967\n- 1 StR 516/66 - insoweit in BGHSt 21, 250 nicht abgedruckt).\nDieser Verpflichtung stand nicht ein gleichwertiger Vermö-\n\n- 23 -\n\ngenszuwachs gegenüber, da die Kunden aus den alten Wechseln verpflichtet blieben und die etwa über die alten\nWechselverpflichtungen hinausgehenden Schulden bei weitem nicht die Höhe der neuen Wechselverpflichtungen erreichten. Allerdings hat die Strafkammer nicht in allen\nFällen den Nachteil der Höhe nach genau festgestellt.\nDas gefährdet aber den Schuldspruch nicht. |\n\nV. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nUrkundenfälschung in den Fällen 2, 12 bis 15, 34, 57, 58,\n61, 76 und 79 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der\nBeschwerdeführer hat entweder selbst eine unechte Urkunde\ndadurch hergestellt, daß er die von seinen Kunden blanko\nunterschriebenen Wechselformulare oder Darlehensamträge\nanders ausfüllte als vereinbart (vgl. BGHSt 5, 295 - Fälle 2, 12, 13, 14, 15, 76, 79) oder durch seine Vertreter\ndie Formulare unterschreiben und ausfüllen ließ (Fälle 34,\n57, 58, 61), um die Banken, Sparkassen und Kreditinstitute\nim Rechtsverkehr zu täuschen. Außerdem hat er in allen diesen Fällen dureh Finreichung der falsch ausgefüllten Wechsel und Darlehensamträge bei Banken, Sparkassen und Kreditinstituten von den falschen Urkunden Gebrauch gemacht.\n\nDie Annahne je e}fiem-selbständigen Handlung in den\nFällen 12 bis 15 ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIm Falle 34 hat die Strafkammer die Kenntnis des Angeklagten von der Fälschung der Unterschrift des Kunden\nZimmer durch seinen Angestellten NEED rechtlich einwandfrei festgestellt. Da sie in dieser Hinsicht keine Zweifel\nhatte, ist der Grundsatz, daß in Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt. Soweit der\nBeschwerdeführer im Falle 76 meint, die Strafkammer habe\n\n- 24 -\n\nsich geirrt, indem sie annehme, die Schuld Mü® sei\ndurch frühere Wechselhingaben abgedeckt, ist der erkennende Senat an die Urteilsfeststellungen gebunden. Im\nübrigen hatte der Angeklagte versprochen, den Wechsel\nzur Prolongation von anderen Anfang September 1963 akzeptierten Wechseln zu verwenden, dies aber nicht beabsichtigt; vielmehr verwendete er ihn, um sich flüssige\nMittel zu verschaffen. Deswegen drängte sich der Strafkammer eine weitere Aufklärung nicht auf. Im Falle 79\nhat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Urkundenfälschung zugegeben (UA S. 105). Der übrige Sachverhalt\nkann ohne Vernehmung des Kunden WW durch die Aussage\ndes Angestellten RED , üer die Verhandlungen mit\nOB geführt hat, festgestellt worden sein.\n\nVI. Die Nachprüfung der Verurteilung wegen Unterschlagung in den Fällen 80 bis 84 ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dafür, daß alle diese\nUnterschlagungen auf einem Gesamtvorsatz beruhen, ist dem\nUrteil nichts zu entnehmen.\n\nVII. Die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung\nin den Fällen 23 und 46 wird von den Feststellungen getragen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte sich auf\neinen Verbotsirrtum berufen hat oder ein solcher vorgelegen haben könnte, bietet das Urteil nicht.\n\nVIII. Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer meint einerseits, daß die\nHöhe des angerichteten Schadens bei der Strafzumessung\nnicht außer Betracht bleiben könne, hat sich aber andererseits nicht in der Lage gesehen, den endgültigen Gesamt-\n\niR\n\n|\n\n- 25 -\n\nschaden zahlenmäßig festzulegen. Dann heißt es, die\nGesamtsumme sei für die Strafzumessung ohne Bedeutung.\nAus diesen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, was die\nStrafkammer 'strafschärfend verwertet. Wenn sie die Gesamthöhe in diesem Sinne berücksichtigen wollte, aber\nzahlenmäßig nicht feststellen konnte, hätte sie nur von\nder sicheren Mindesthöhe des Schadens ausgehen dürfen.\nDiese ist nicht festgestellt, auch nioht hinsichtlich der\nSchäden, die der Angeklagte den einzelnen Landwirten verursacht hat, und welche die Strafkammer allgemein strafschärfend berücksichtigt. Wie bereits unter IV erörtert,\nsteht die Höhe, auch die Mindesthöhe, des bei seinen Kunden Sc, Mi und Oggip angerichteten Schadens nicht\nfest. Das gilt auch für andere Fälle (z.B. 12 bis 15\n\n- BB -; 21 - MI -; 28 bis 33 - ZU -). Diese Unklarheiten können den gesamten Strafausspruch beeinflußt\nhaben, der mithin aufzuheben war.\n\nBaldus ö Kirchhof Henning -\n. Müller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-11/2-str-500-68","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-11/2-str-500-68","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.071482+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-12-11/2-str-500-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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