{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-11-18","aktenzeichen":"5 StR 545/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 545/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Hans-Erwin O@EEEB zus Lew,\ndort geboren am EEE 940,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nem m. ae\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Noveiber 1969, '’an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt :-\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter: der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\n-als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür: Recht erkannt:-\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom ‚20. ‚Mai 1969\nwird verworfen.\n\nDer Angeklägte trägt die Kosten des Rechts- .\nmittels. | _\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\n| Das Landgericht hat. den Angeklagten wegen Betruges\nin 34 Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\n\nverurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg. Die festgestellten Tatsachen\ntragen die Verurteilung. on :\n\n1. In den Fällen II 1,4,5,7,11,12,13,17,19,21,23 und\n24 machte der überschuldete und zahlungsunfähige Angeklagte\nEinkäufe bei verschiedenen Geschäftsleuten in Lübeck und\nerklärte dabei, die Rechnung solle an. die Möbelhandlung\nGebrüder Oi in WW, deren Inhaber sein Vater ist,\ngeschickt werden. Er erhielt die Sachen daraufhin ausgehändigt.\n\nIm Falle I 47 stelit das. , Landgericht fest, der\nAngeklagte habe \"gewußt, \"daß sein Vater für, die ohne\nVertretungsbefugnis abgeschlossenen Geschäfte nichts bezahlte\"\n(UA S.19). Wie der Revision zuzugeben ist, wird diese\nFeststellung in den übrigen Fällen nicht ausdrücklich\ngetroffen. Sie ergibt sich dort aber aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe. Das Landgericht stellt im Fall II 21\ndie Kenntnis des Angeklagten fest, \"daß er die Firma\nGebrüder nicht verpflichten konnte\" (UA S.21), und\nspricht an anderer Stelle von einer \"Ausnutzung des\nNamens Oi\" üurch den Angeklagten, der meistens auf diese\nWeise seine Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht habe (UA S.30).\n\n2. In den Fällen II 2,3,18,20 und 25 verkaufte oder\nverpfändete der Angeklagte Sachen, die er auf die beschriebene Weise erworben hatte, Hier liegt die Täuschungshandlung, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht\n\n-4-\n\nannimmt, darin, daß er den unrichtigen. Eindruck erweckte,\nEigentümer zu sein. Daß er dies in Wahrheit nicht war,\nleitet das Landgericht stets daraus her, daß die Sachen:\nnoch nicht bezahlt waren. Es. stellt, wie der Revision: °\neinzuräumen ist, nicht fest, daß sich die Verkäufer das\nEigentum.bis zur Zahlung.des Kaufpreises vorbehalten hatten;\naber selbst. wenn sie.das nicht getan haben sollten, über-.:\neigneten sie die Ware durch die Übergabe an den Angeklagten\nnicht ihm, sondern der Möbelhandlung.. Gebrüder OWWB;: für\ndie er aufgetreten war.\n\n3. Im Falle II 8 händigte der Reparaturwerkstattinhaber\nStB den Angeklagten den ausgebesserten Kraftwagen\nam Sonnabend, dem 7:Januar 1967, ohne sofortige Bezahlung\naus, weil der Angeklagte erklärte, er erhalte einen Vorschuß\nvon seinem Arbeitgeber; dieser habe am Sonnabend den Scheck\nnicht mehr unterschreiben können, er, der Angeklagte ,.. bringe\nden Scheck am Montag (UA S.14).\n\nDer Angeklagte hatte seine Stellung als Autoverkäufer\nerst seit dem 1.Januar 1967 inne (UA S.5,9,15). Er hat sich\nin der Hauptverhandlung eingelassen, der Verkaufsleiter,\nden er um einen Vorschuß gebeten habe, habe ihm geantwortet,\ner wolle die Angelegenheit. dem Chef vortragen. Da. Vorschüsse\nim Betrieb üblich gewesen seien, habe er. mit einem Erfolg\nseiner Bitte. gerechnet,\n\nDas Landgericht sagt hierzu,: der Angeklagte: habe\n\"noch keine Gewähr!\" ‚gehabt, den Vorschuß zu ’erhalten,.und.\nhätte..dies .\"dem- Zeugen St offenbaren bezw. von .\neiner Zusicherung. der: Zahlung; durch Scheck absehen.müssen\".\nEr sei daher des Betruges: schuldig: (UA.:3.15).\n\nDiese rechtliche Würdigung trifft im Ergebnis zu... -:\nDie Täuschungshandlung liegt darin, daß der Angeklagte die\nGewährung ‘des erhofften Vorschusses als sicher hinstellte\nund der Wahrheit zuwider angäb, ‚den :Scheck.über die: Vorschußsumme nur darum noch nicht erhalten zu haben, weil: sein ;\nArbeitgeber, mit dem er über die Angelegenheit noch gar ..\nnicht gesprochen hatte, am Sonnabend nicht mehr habe .\nunterschreiben können. \"Im Vertrauen darauf händigte ihm\nStumpenhagen den Wagen aus\" (UA 8.14).\n\n4. Der Angeklagte durfte eine Zeitlang einen Kraftwagen benutzen, der dem Bruder seiner geschiedenen Ehefrau\ngehörte, und führte darin auch dessen Rundfunkkoffergerät -\nmit sich. Er versetzte es \"bei einem Pfandleiher in Hamburg,\nweil ihm angeblich das Benzin ausgegangen war und ihm das\nGeld zum Tanken fehlte. Das Gerät wurde später versteigert\"\n(UA S.23). “\n\nDie Revision weist darauf hin, daß in einer Verpfändung\nnur dann eine Zueignung liegt, wenn der Täter unter\nUmständen handelt, die eine rechtzeitige Wiedereinlösung\ndes Pfändes ausschließen (BGHSt 12,299). Laut Urteils- _\ngründen behauptet der ‘Angeklagte \"unwiderlegt, daß er das\nGerät alsbalä mit Hilfe eines Geldbetrages, den er von\nseinem Vater erhalten haben will (insgesamt 200 DM), wieder\nhabe auslösen wollen. Ein entsprechender. einmaliger Versuch\nsei aber fehlgeschlagen, weil an diesem Tage das Geschäft\ngeschlossen gewesen sei\" (UA- S.23/24).. Selbst. wenn: der\nAngeklagte schon zur' Zeit der Verpfändung: eine feste Aussicht\nauf das Geld von seinen- Vater und den Willen.gehabt haben.\nsollte, ' \"das ‘Gerät’ damit älsbald wieder -auszulösen,..hat..er.\nnach dem ersten mißlungenen Versuch :weitere Schritte zu -\ndiesem Zweck entgegen seiner Rechtspflicht unterlassen und\nsich das Gerät jedenfalls dadurch rechtswidrig zugeeignet.\n\n5. Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme mehrerer\nselbständiger Handlungen und gegen den Strafausspruch sind\noffensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat 34 Einzelstrafen\nverhängt, die von einem Monat bis zu einem Jahr und sechs\nMonaten Gefängnis gehen. Der Satz, nach dem ihr \"bei der Fülle\nder Taten\" Geldstrafen gemäß § 263 Abs.2 StGB \"angemessen\"\nerschienen (UA S.33), enthält keinen Widerspruch, sondern nur\neinen Schreibfehler. Es soll in Wahrheit \"nicht angemessen\"\noder \"unangemessen\" heißen. Das liegt auf der Hand, obwohl die\nentsprechende Änderung in der Urschrift des Urteils erst nach\nder Herstellung der Fotokopien von unbekannter Hand vorgenommen\n\nworden ist.\n\nSoweit die Strafen einen bis fünf Monate Gefängnis betragen, sieht der Senat davon ab, sie auf Grund der Übergangsfassung, die § 27b StGB inzwischen erhalten hat, nach § 2\nAbs.2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 354a StPO aufzuheben.\nWegen der großen Zahl gleichartiger Taten ist hier in allen\nEinzelfällen eine Freiheitsstrafe zur Verteidigung der\nRechtsordnung unerläßlich.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nDr.Börker Herrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-18/5-str-545-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-18/5-str-545-69","retrieved":"2026-10-24 16:34:06.877711+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-11-18/5-str-545-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1969-11-18","dockets":["5 StR 545/69"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.11.1969 – 5 StR 545/69","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-18/5-str-545-69","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354a","label":"§ 354a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:34:06.877711+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}