{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-09","aktenzeichen":"2 StR 376/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"St@B §§ 212, 43, 51\n\nHat der Täter sein Opfer durch mehrere Messerstiche getötet und wurde er schon mit dem Beginn des Zustechens\nzurechnungsunfähig, so ist er wegen vollendeter und nicht\nwegen versuchter Tötung zu bestrafen, wenn sich der Zu-\n‚stand der Zurechnungsunfähigkeit aus dem vorausgehenden\nHandeln entwickelt hat und nicht durch äußere (von der\nPersönlichkeit unabhängige) Einflüsse ausgelöst worden\nist (im Anschluß an BGHSt 7, 325).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nSt@B §§ 212, 43, 51\n\nHat der Täter sein Opfer durch mehrere Messerstiche getötet und wurde er schon mit dem Beginn des Zustechens\nzurechnungsunfähig, so ist er wegen vollendeter und nicht\nwegen versuchter Tötung zu bestrafen, wenn sich der Zu-\n‚stand der Zurechnungsunfähigkeit aus dem vorausgehenden\nHandeln entwickelt hat und nicht durch äußere (von der\nPersönlichkeit unabhängige) Einflüsse ausgelöst worden\nist (im Anschluß an BGHSt 7, 325).\n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 1969 - 2 StR 376/69 - SchwG Frankfurt\nam Main -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 376/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hady Daho ben Mohamed A > aus Ta\n\nEEE, zevoren 1955 in vi EEE.\n\nKOEEB (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 8. Oktober 1969 in der Sitzung vom\n9. Oktober 1969, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nGE in ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\n\nRechtsanwalt\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nMEED:.: GERD GERN\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\n| Justizangestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt am Main vom 29. November 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n17\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat Frau Marianne TED, mit der\ner ein Verhältnis unterhielt, erstochen und ist vom Schwurgericht wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten hat keinen Er-\n\nfolg»\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Dies gilt einmal von der Rüge, das Schwurgericht\nhabe die Ablehnung des Sachverständigen Dr. Schumacher seitens des Angeklagten zu Unrecht verworfen, zum anderen von\nder Rüge, es habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt,\ndaß kein Obergutachten eingeholt sei. Eine dritte Rüge ist\nin der Verhandlung vor den Senat zurückgenommen worden.\n\nDie Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos»\nDas Schwurgericht hat folgendes festgestellt:\n\nFrau HD, die üen Angeklagten 1os werden wollte\nund sich in den letzten Tagen vor der Tat mit ihm des Öfteren gestritten hatte, hielt sich nach einem gemeinsamen\nGaststätten- und Kinobesuch beim Angeklagten nach Mitternacht in dessen Zimmer auf. Es war dort unter den beiden\nwieder zu einer Auseinandersetzung gekommen wegen eines\nzuvor von Frau HB nit einer Freundin geführten Tele-.\nfongesprächs; der mißtrauische Angeklagte war vergeblich\nin sie gedrungen, um ihren Gesprächspartner zu erfahren.\n\nAls sie in der Morgenfrühe nach Hause gehen wollte, nahm\nder Angeklagte sein Jackett, in dem sich, wie er wußte,\nsein Springmesser befand. Er begleitete sie zur Haustür.\nDort frage er sie: \"Wann kommst Du morgen?\" Frau DO 3 < |)\ngab zur Antwort: \"Du siehst mich nie wieder\". Darauf zog\n\ner sein Messer aus der Rocktasche und ließ es aufspringen. Er wollte Frau HB töten und war sich der tödlichen Wirkung des beabsichtigten Stechens mit dem Messer bewußt. In kurzer Zeit brachte er ihr 38 Stiche bei,\ndie zu erheblichen inneren Verletzungen und zum raschen\nTod infolge Verblutens führten.\n\nAls er sich entschloß, auf Frau HEEEB einzustechen, um sie zu töten, das Messer zog und den Springmechanismus des Messers auslöste, war er nach der Überzeugung des Schwurgerichts unter Berücksichtigung der Eigenart seiner Persönlichkeit, der Erlebnissituation und\neines Blutalkoholgehalts von 1,72 %o zur Zeit der Tat in\nseiner Steuerungsfähigkeit - bei voller Einsicht - erheblich vermindert. Das Schwurgericht kann nicht ausschließen, daß für den Ablauf der Tat selber (Austeilen der\n38 Stiche) sogar eine\"Affektamnesie\"vorgelegen hat, die\nden Angeklagten zurechnungsunfähig machte; es sei nämlich nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Schumacher zweifelhaft, ob für den Angeklagten\ndie Möglichkeit zu einer \"Zurücknahme\" noch vorhanden gewesen sei, nachdem er sich einmal \"losgelassen\" hatte.\nÜber den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Zurechnungsunfähigkeit könnten nach den Urteilsausführungen, wie\ndie Revision zutreffend hervorhebt, Zweifel entstehen.\n\nIn der rechtlichen Würdigung (UA S. 14 oben) heißt\nes nämlich, daß der Angeklagte \"nach dem Ziehen und Öffnen des Messers und dem Beginn des Zustechens!\" in den\nZustand der Zureohnungsunfähigkeit geraten sei, demnach\nerst nach dem ersten Stich. Wie indes ein Vergleich mit\nden unmittelbar vorausgehenden Darlegungen und anderen\n\nStellen der Sachverhaltsschilderung zeigt, die übereinstimmend den Eintritt der nicht auszuschließenden Zurechnungsunfähigkeit mit dem Beginn des Zustechens annehmen,\nhandelt es sich bei der angegebenen Stelle um ein offenbares Versehen; tatsächlich ist festgestellt, daß der\nZustand der Zurechnungsunfähigkeit bereits vor dem ersten\nStich eingetreten, daß jedenfalls von dieser Annahme auszugehen ist.\n\n1.) Die Revision bemängelt, das Schwurgericht habe\n\n| entgegen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen die\nAnsicht der beiden Sachverständigen Dr. Schumacher und\n\nDr. Hoeth über die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Messerziehens und\n-öffnens übernommen, während schon in diesem Zeitpunkt\nnach dem Gutachten des Professors Dr. Thomä Zurechnungsunfähigkeit angenommen werden müsse.\n\nDas Schwurgericht stützt seine Ansicht zwar auf die\nim Ergebnis übereinstimmenden Gutachten der beiden erstgenannten Sachverständigen; aus Rechtsgründen ist hiergegen aber nichts einzuwenden.\n\nDas Gutachten des Psychiaters Dr. Schumacher, das\nnach einer mit mehrfachen Untersuchungen und Explorationen\nverbundenen stationären Beobachtung erstattet wurde, ist\nim Urteil mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegeben.\nDie Schlußfolgerungen des Sachverständigen bieten keinen\nAnhalt für die Annahme, daß sie gegen gesicherte wissenschaftliche Erfahrungen verstoßen könnten. Auch die Revision teilt Anhaltspunkte hierfür nicht mit, sondern wendet\nsich mit Einzelausführungen nur gegen die Argumentation\ndes Sachverständigen Diplompsychologen Dr. Hoeth, der aus\n\nAn\n\nder Verhaltensweise des Angeklagten geschlossen hat, daß\ndie dem Zustechen vorausgegangenen Handlungen bewußte\nHandlungen gewesen seien. Der Sachverständige hat dies\ndaraus gefolgert, daß sich der Angeklagte nach den Wor-\n\nten von Frau HE 'Du siehst mich nie wieder\" nicht\n\nmit bloßen Händen auf sie gestürzt, sondern erst in die\nRocktasche gegriffen, das Messer gezogen und dessen Mechanismus betätigt hat. Diese Folgerung sei, so meint\n\ndie Revision, nicht überzeugend und zwingend (gemeint ist:\nnicht möglich); denn es sei wissenschaftlich erwiesen,\ndaß in einem Zustand, bei dem das Bewußtsein fehle, durchaus noch derartige mechanische, nach außen als gezielt\n\nund geordnet erscheinende Handlungen vorgenommen werden\nkönnten. Das mag sein, ist hier jedoch ohne Bedeutung;\n\ndenn der Sachverständige hat seine Auffassung nicht schlechthin auf die Verhaltensweise des Angeklagten, sondern darauf\ngestützt, daß dieser von zwei ihm zur Verfügung stehenden\nMöglichkeiten nicht die einfachere und unmittelbare gewählt hat. Inwiefern er damit gegen wissenschaftliche Erkenntnisse verstoßen haben könnte, ist nicht ersichtlich,\n\nDaß sich das Schwurgericht mit der Ansicht des Sachverständigen Professor Dr. Thomä, die Hemmungsfähigkeit\n. ‚sei möglioherweise schon im Augenblick des Messerziehens\nausgeschlossen gewesen, nicht eingehend auseinandergesetzt\nhat, ist schon deshalb kein Rechtsfehler, weil nicht er-\n‚sichtlich ist, daß der Sachverständige seine Auffassung\nmit Kriterien begründet hat, die von den beiden anderen\nSachverständigen noch nicht berücksichtigt worden waren.\nAuch die Revision trägt in dieser Hinsicht nichts vor.\n\n2.) Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nvollendeten Totschlags verurteilt. Vergeblich greift die\nRevision diese Würdigung an. Nach ihrer Ansicht, für die\nsie sich auf die Entscheidung BGHSt 7, 325 stützen zu\nkönnen glaubt, kommt allenfalls ein Tötungsversuch in\nFrage; denn der Angeklagte habe Frau HW ie tödiichen Stiche im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit beigebracht, so daß ihm diese Stiche als strafrechtlich relevante Handlungen nicht zugerechnet werden dürften. Man\nkönne nämlich nicht feststellen, daß der Angeklagte so\nweiter gehandelt habe, wie er im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begonnen habe; ein Täter, der das Messer ziehe,\nkönne eine Vielzahl von Handlungsabläufen in Gang setzen,\nund die 38 Stiche wichen von dem strafrechtlich allein\nbedeutsamen ersten Handlungsteil ganz erheblich ab.\n\nDer Senat kann diese Auffassung nicht teilen; die\nEntscheidungen BGHSt 7, 325 (21.4.1955) und BGH GA 1956,\n26 (19.4.1955) können dafür nicht in Anspruch genommen\nwerden. Wie Oehler in GA 1956, 1 ff und H. Mayer in JZ 1956\n109 ff im Anschluß an BGHSt 7, 325 zutreffend dargelegt haben, geht es in Fällen der vorliegenden Art, ob nämlich\nder Täter wegen vollendeten oder nur wegen versuchten Delikts zu bestrafen sei, nicht um ein Problem des § 51\nAbs. 1 StGB, sondern um eine Frage des Vorsatzes und des\n\nKausalverlaufs.\n\nAllerdings hatte der Angeklagte bis zum Eintritt der\nZurechnungsunfähigkeit mit der Tatausführung erst begonnen,\nalso bis dahin nur eine versuchte Tötung begangen. Das\nschließt indessen nicht aus, daß ihm die nach diesem Zeitpunkt begangenen eigentlichen Tötungshandlungen zum Vorsatz zugerechnet werden. Die Zulässigkeit einer solchen Zu:\n\nra\n\nrechnung kann nicht allgemein, wie es die Revision will,\nin Zweifel gezogen werden. Auch bei der sog. actio libera\nin causa wird die eigentliche Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ausgeführt, gleichwohl aber zugerechnet. Daß\nhier - im Gegensatz zur actio libera in causa - der Eintritt der Schuldunfähigkeit nicht in die Vorstellung aufgenommen war, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Der\nVorsatz muß sich zwar auf den ganzen Geschehensablauf erstrecken. Da aber alle Einzelheiten dieses Ablaufskaum jemals genau voraussehbar sind, schließen Abweichungen gegenüber dem vorgestellten Verlauf den Vorsatz nicht ohne\nweiteres aus. Unwesentlich sind vielmehr Abweichungen, die\nsich in den Grenzen allgemeiner Lebenserfahrung halten\n(vgl. BGH GA 1955, 125), d.h. im Rahmen adäquater Kausalität liegen (vgl. Wetzel, Das deutsche Strafrecht 11. Aufl.\nS. 73). Der Angeklagte wollte Frau Hi töten, ihr also\ndie erforderliche Zahl von Messerstichen beibringen. Der\nwirkliche Tatablauf entsprach dieser Vorstellung. Der die\nZurechnungsfähigkeit ausschließende Affektzustand mag sich\nallenfalls dahin ausgewirkt haben, daß der Angeklagte\nschneller zustach und mehr Stiche beibrachte als ursprünglich gedacht. Diese Abweichung ist zweifelsfrei unwesentlich. Aber auch der Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit\nselbst, den der Angeklagte zuvor nicht in seine Vorstellung aufgenommen hatte, ist eine nur unwesentliche Abweichung. Gerade daß nach dem Sachverständigengutachten für\nden Angeklagten die Möglichkeit zu einer \"Zurücknahme\"\nnicht mehr bestand, nachdem er sich einmal \"losgelassen\"\nhatte, liegt im Rahmen adäquater Kausalität.\n\nNun geht allerdings die Entscheidung BGHSt 7, 325\nfür die Annahme eines vollendeten Delikts ausdrücklich von\n\nder Feststellung aus, durch die ersten im Zustand der Zurechnungsfähigkeit ausgeführten Hammerschläge sei die Täterin in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden\nBlutrausch geraten. Die Revision vermißt im vorliegenden\nFalle eine entsprechende Feststellung. Indessen wird in\n\nder Entscheidung nirgends zum Ausdruck gebracht, daß nur\nbei einem Kausalverlauf der festgestellten Art der Täter\ndes vollendeten Delikts schuldig sei. Diese Frage ist offen geblieben. Nach Ansicht des erkennenden Senats darf\n\ndie Annahne adäquater Kausalität nicht so eng begrenzt werden, wie es die Revision will. Zunächst genügt es, daß der\nHandelnde noch im Zustande der Zurechnungsfähigkeit mit\n\nder Ausführung im Sinne des § 43 StGB begonnen hat; zu\n\"eigentlichen\" Verletzungshandlungen braucht es zu dieser\nZeit noch nicht gekommen zu sein (ob eine Zurechnung zum\nVorsatz auch möglich ist, wenn der Handelnde bereits während der Vorbereitungshandlungen zurechnungsunfähig wird,\nhat der Senat nicht zu entscheiden). Infolgedessen kann\nnicht gefordert werden, daß die Zurechnungsunfähigkeit Folge gerade der ersten Verletzungshandlungen gewesen ist. Es\ngenügt, daß sich der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit aus\ndem vorausgehenden Handeln entwickelt hat und nicht durch\näußere (von der Persönlichkeit unabhängige) Einflüsse ausgelöst worden ist. So war es hier: Unmöglichkeit der \"Zurücknahme\", nachdem sich der Angeklagte \"losgelassen\" hatte.\n\nDie Entscheidung des 5. Strafsenats in GA 1956, 26\nbindet den erkennenden Senat nicht. Abgesehen davon, daß\ndarin die Frage \"Versuch oder Vollendung\" nicht ausdrücklich erörtert wird, rechtfertigen die dortigen Feststellungen die Verneinung adäquater Verursachung (a. A. offenbar\n\n- 10 -\n\nOehler aa0 S. 3): Der Täter hatte sich anfänglich nur\nvorgestellt, seine Ehefrau auf deren Verlangen durch Pistolenschüsse zu töten. Als die Pistolenschüsse ohne tödliche Wirkung blieben und der Täter sich schon im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit befand, vollbrachte er die\nTötung auf inständige Bitten seiner Frau in anderer Weise; Hammerschläge auf den Kopf, Stich ins Herz mit einem\nKüchenmesser und Durchschneiden der Kehle. Diese Tötungshandlungen beruhten also auf einem neuen Entschluß, wichen jedenfalls in ihrer grauenhaften Weise von den anfänglichen Vorstellungen des Täters so erheblich ab, daß\nsich die Verurteilung nur wegen versuchter Tötung rechtfertigen ließ.\n\nNach allem ist der Angeklagte zu Recht wegen voll-\n\nendeten Totschlags verurteilt worden.\n\n3.) Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat ebenfalls keinen Fehler ergeben. Das Schwurgericht hat die\nVoraussetzungen des § 213 StGB bedenkenfrei verneint.\n\nDie Besonderheiten der Persönlichkeit des Angeklagten haben den Sachverständigen Dr. Schumacher mit veranlaßt, für den Zeitpunkt des Tatentschlusses eine erhebli-\n\n‚che Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit für möglich zu halten; sie können daher schon aus diesem Grunde nicht unberücksichtigt geblieben sein. Zur Annahme mildernder Umstände nötigen sie ebensowenig, wie der nicht ausschließbare Zustand erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit selbst. Die Auffassung, daß in dem Verhalten von Frau\nHOEEEB für den Angeklagten auch unter Berücksichtigung\nseiner Volkszugehörigkeit keine schwere Beleidigung gele-\n\nnp\n\n- 11 -\n\ngen habe, findet ihre Grundlage in dem Gutachten des\nSachverständigen Dr. Resch. Die Meinung der Reyision, daß\ndie Auflösung des Verhältnisses für den Angeklagten völlig überraschend gekommen sei, trifft nach den Feststellungen nicht zu.\n\nAuch sonst ist die Strafzumessung aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Das Schwurgericht ist ersichtlich\nin erster Linie von dem Schuldgehalt der Tat, die an Mord\ngrenzt, ausgegangen. Die Ermäßigung der durch § 212\nAbs. 1 StGB angedrohten Höchststrafe von 15 Jahren auf\n12 Jahre Zuchthaus hält sich in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens. |\n\n§ 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 30. November 1968 unmittelbar vor;\nzu einer Ausnahmeentscheidung besteht kein Anlaß.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-09/2-str-376-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-09/2-str-376-69","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.253274+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-10-09/2-str-376-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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