{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-01","aktenzeichen":"4 StR 352/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 055\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 352/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Werner DD zu: ep.\ngeboren am) 1914 ir EEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 16. Mai 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Unzucht mit einem Manne\nunter einundzwanzig Jahren (§ 175 Abs. 1\nNr. 1 StGB nf) verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ es\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nUnzucht zwischen Männern gemäß § 175 a Nr. 3 StGB zu\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er den 16 Jahre\nalten Malerlehrling Erwin Müller zu gleichgeschlechtlichen Handlungen verführt hat.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolge.\n\nDurch Artikel 1 Nr. 52, 105 Nr. 1 a des Ersten\nGesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG‘vom\n25. Juni 1969 (BGBl I 645) sind die bisherigen Strafvorschriften der §§ 175 und 175 a StGB mit Wirkung von\n1. September 1969 durch eine neue Vorschrift des § 175\nStGB ersetzt worden. Diese Bestimmung bedroht in Nr. 1,\nund zwar ohne - wie die bisherige Regelung - auf das\nMerkmal des Verführens abzustellen, die Unzucht eines\nMannes über achtzehn Jahre mit einen anderen Mann unter\neinundzwanzig Jahren mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren, für die Übergangszeit bis zum 31. März 1970\nmit Gefängnis (Art. 106 Nr. 2). Den Tatbestand der\nschweren Unzucht im bisherigen Sinne des § 175 a StGB\ngibt es nicht mehr. Die festgestellte Tathandlung des\nAngeklagten ist also nicht mehr mit Zuchthaus, sondern\n(zur Zeit) nur noch mit Gefängnisstrafe zu ahnden. Diese\nGesetzesänderung hat das Revisionsgericht gemäß §§ 2\nAbs. 2 Satz 2 StGB, 354 a StPO unbeschadet der infolge\nder Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch\neingetretenen Rechtskraft des Schuldspruchs zu berücksichtigen (vgl. auch BayObLG NJW 1961, 23; BGHSt 20,\n116). Der Senat hat deshalb den Strafausspruch aufgehoben.\n\n- A -\n\nAußerdem hat er es für sachdienlich gehalten, auch den\nWortlaut des Schuldspruchs entsprechend zu ändern, damit\nklar zum Ausdruck kommt, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Strafausspruch sich nunmehr gründet (vgl. BGHSt\n20, 116, 120, 121),\n\nAuf die die Gesetzesänderung noch nicht berücksichtigenden Einwendungen der Revision gegen die Verhängung\neiner Zuchthausstrafe braucht danach nicht eingegangen\nzu werden\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n1.) Wenn die hier festgestellte Verführung auch nun\nnicht mehr Voraussetzung einer Bestrafung des Angeklagten\nnach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF ist, so erhöht sie doch\nden Unrechtsgehalt seiner Tat und kann deshalb die Strafzumessung zu seinen Ungunsten beeinflussen.\n\n2.) Nach den Feststellungen ist der Angeklagte bereits\nfünfmal wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht bestraft worden,\ndarunter im Jahre 1959 zu einem Jahr Gefängnis sowie in den\nJahren 196% und 1964 zu je einem Jahr und vier Monaten\nZuchthaus. Es besteht deshalb Anlaß zu der Prüfung, ob\nbei dem immer wieder rückfälligen und bisher nicht einmal durch die Verhängung und Verbüßung von Zuchthausstrafen von der Begehung neuer Unzuchtstaten abzuhaltenden Angeklagten nicht eine die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB erfüllende außergewöhnlich ausgeprägte geschlechtliche Triebhaftigkeit vorliegt. Auf die Darlegungen des Senats in der Entscheidung BGHSt 14, 30 ff\nwird verwiesen. Der Umstand, daß die gleichgeschlechtlichen Neigungen des Angeklagten sich erstmals im Jahre\n\nÄ Ä\n\n-5.-\n\n1956 gezeigt haben (UA 3), offenbar also nicht anlagebedingt sind, steht einer solchen Betrachtung nicht\nentgegen. Eher könnte schon die Tatsache, daß der Angeklagte in dem Verfahren 3 KLs 11/67 wegen Rücktritts\n\nvom Versuch der Verführung eines Minderjährigen zur\nUnzucht freigesprochen wurde (UA 4), dafür sprechen,\n\ndaß sein Hemmungsvermögen auf Grund seiner Triebrichtung nicht erheblich vermindert ist. Ohne Anhörung eines\nauf diesem Gebiete erfahrenen Sachverständigen wird die\nStrafkammer die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten kaum abschließend beurteilen\nkönnen. Sollte bei dem Angeklagten eine die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfüllende Störung des\nTrieblebens vorliegen, wird eine Milderung der Strafe\nnach Versuchsgrundsätzen nicht - wie dies bisher trotz\nder angenommenen erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens infolge Alkoholgenusses geschehen ist - mit\nder Begründung abgelehnt werden können, er habe gewußt,\ndaß er nach dem Genuß von Alkohol zu Unzuchtstaten neige.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/4-str-352-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/4-str-352-69","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.053983+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-10-01/4-str-352-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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