{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-08-08","aktenzeichen":"2 StR 171/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BuHSt: Ja\n\nStGB 8 114\n\nDie Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen\nihrer Zuständigkeit, mag sie rechtlich geboten sein oder\nnicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.\n\nStGB § 114\n\nDas Kriterium der Zwangswirkung besitzt für die Beurteilung\neines Vorganges als Gewalt im Sinne eines bestimmten Tatbestandes nicht nur erweiternde, sondern auch einschränkende\n\nBedeutung.\n\nStGB § 125\n\nEs wird daran festgehalten, daß die in § 125 Abs. 2 vorgeschriebene Einschränkung der Begehungsform der Gewalttätigkeit gegen\nSachen nur im Rahmen dieses Absatzes gilt.\n\nStGB § 125\n\nGewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB setzt aggressives\nHandeln voraus.\n\nStGB § 240\n\nMit Gewalt nötigt, wer psychischen Zwang ausübt, indem er\nauf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den\nWagenführer zum Anhalten veranlaßt.\n\nGG Art. 103 Abs. 1\n\nKraft Verfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör\nnur vor Gericht.\n\nGG Art. 5, 8\n\nDem Grundgesetz läßt sich nicht die Befugnis entnehmen,\ndie Wirkung von Demonstrationen durch Gewaltakte zu erhöhen.\n\nVersammlG § 26 Abs. 1 Nr. 2\n\nDie Anwendbarkeit eines der Erfüllung von Meldepflichten\ndienenden Ungehorsamstatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die zu meldenden Tatsachen der Behörde\nauf anderem Wege bekannt geworden sind.\n\nVersamnlG § 14\nZur Verfassungsmäßigkeit des § 14 VersamnlG.","text_plain":"gr wy\n\nNachschlagewerk: ja\nBuHSt: Ja\n\nStGB 8 114\n\nDie Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen\nihrer Zuständigkeit, mag sie rechtlich geboten sein oder\nnicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.\n\nStGB § 114\n\nDas Kriterium der Zwangswirkung besitzt für die Beurteilung\neines Vorganges als Gewalt im Sinne eines bestimmten Tatbestandes nicht nur erweiternde, sondern auch einschränkende\n\nBedeutung.\n\nStGB § 125\n\nEs wird daran festgehalten, daß die in § 125 Abs. 2 vorgeschriebene Einschränkung der Begehungsform der Gewalttätigkeit gegen\nSachen nur im Rahmen dieses Absatzes gilt.\n\nStGB § 125\n\nGewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB setzt aggressives\nHandeln voraus.\n\nStGB § 240\n\nMit Gewalt nötigt, wer psychischen Zwang ausübt, indem er\nauf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den\nWagenführer zum Anhalten veranlaßt.\n\nGG Art. 103 Abs. 1\n\nKraft Verfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör\nnur vor Gericht.\n\nGG Art. 5, 8\n\nDem Grundgesetz läßt sich nicht die Befugnis entnehmen,\ndie Wirkung von Demonstrationen durch Gewaltakte zu erhöhen.\n\nVersammlG § 26 Abs. 1 Nr. 2\n\nDie Anwendbarkeit eines der Erfüllung von Meldepflichten\ndienenden Ungehorsamstatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die zu meldenden Tatsachen der Behörde\nauf anderem Wege bekannt geworden sind.\n\nVersamnlG § 14\nZur Verfassungsmäßigkeit des § 14 VersamnlG.\n\nBGH, Urt. vom 8. August 1969 - 2 StR 171/69 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 171/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Studenten Klaus I EEE zus SO, geboren\nom OD 939 ir ACH,\n\n2. den Dipl. Kaufmann Klaus Dieter Lu ÜzuzEuuuuuiD>\naus EEE, zehoren ar EEE 1939 ir ca\n\nwegen Aufruhrs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 7. August in der Sitzung vom 8. August 1969, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nProfessor Dr. ED\n\nRechtsanwalt Dr. iD\naus >\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 31. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nUm gegen eine Preiserhöhung der Kölner Verkehrsbetriebe, die am 24. Oktober 1966 in Kraft treten sollte,\nzu protestieren, veranstaltete der \"Arbeitskreis Kölner\nHochschulen \"(AKH), eine Vereinigung von Studenten und\nSchülern, an diesem Tage um 13,30 Uhr einen \"Sitzstreik\",\ndurch den der Straßenbahnverkehr an zwei wichtigen Kreuzungspunkten innerhalb Kölns blockiert wurde. Während die\neine dieser Demonstrationen um 14,30 Uhr beendet war,\ndauerte die andere planwidrig an, bis es schließlich zum\nEinsatz von Wasserwerfern und berittener Polizei kam. An\nder Vorbereitung und Durchführung der beiden Demonstrationen\nim vorgesehenen Rahmen waren der Arzeklagte I =1s\nVorsitzender des AKH und der Angeklagte Lu =1:\nPressereferent des AStA beteiligt. Die Anklage wirft dem\nAngeklagten IB semeinschaftliche Nötigung, Beihilfe\nzum schweren Landfriedensbruch und zum schweren Aufruhr\nsowie einen Verstoß gegen die §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 14 VersamulG,\ndem Angeklagten LED Beinilre zur Nötigung, zum\nschweren Landfriedensbruch und zum schweren Aufruhr vor.\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte freigesprochen.\nDie hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI. Daß das Landgericht die Tatbestände des Aufruhrs\nund des Landfriedensbruchs nicht als erfüllt angesehen hat,\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden:\n\n1. Zum Tatbestand des Aufruhrs (§§ 115, 114 StGB)\nführt das Landgericht aus, die von den Angeklagten geförderten Aktionen seien zwar gegen den Rat der Stadt\nKöln, also eine Behörde im Sinne des § 114 StGB gerichtet gewesen, sie hätten jedoch nicht die Nötigung zu einer Amts- oder Diensthandlung bezweckt, sondern ausschließlich erreichen sollen, daß den von den vorgesehenen Tariferhöhungen betroffenen Studenten Gelegenheit zu\neinem Vortrag ihrer Gegenvorstellungen gegeben werde.\nNicht durch den sog. Sitzstreik, sondern durch die vorzutragenden Argumente habe der Rat der Stadt zur Änderung\nseiner Haltung veranlaßt werden sollen. Bei der Gewährung\nvon Gehör handle es sich jedoch nicht um eine Amts- oder\nDiensthandlung im Sinne des § 114 StGB.\n\nDiese Auffassung wird von der Staatsanwaltschaft mit\nRecht beanstandet. Wenn § 114 StGB von Amtshandlungen\nspricht, so meint die Vorschrift damit nicht nur unmittelbar wirksame Sachentscheidungen, sondern alle Handlungen,\ndie in den amtlichen Aufgabenbereich der betreffenden Behörde fallen, auch wenn sie bloß der Vorbereitung einer\nbestimmten Sachentscheidung dienen (vgl. RGSt 54, 152,\n\n163). Dazu gehört auch Anhörung von Interessenten, mag sie\nnun geboten sein oder nicht. Obendrein widerspricht es sich,\nwenn das Landgericht und die Verteidigung die Anhörung für\ngeboten halten und sie trotzdem nicht als Amtshandlung gelten lassen wollen. Indessen besteht zu einer abschließenden Behandlung dieser Frage kein Anlaß, weil es nach den\nFeststellungen in jedem Fall an einem anderen Merkmal des\nTatbestandes, nämlich der Gewaltanwendung gegenüber dem Rat\nder Stadt durch die in dem sog. Sitzstreik liegende öffentliche Zusammenrottung fehlte, und § 115 StGB in der Begehungsform des § 114 StGB aus diesem Grunde auszuächeiden hat.\n\nDas Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang\nals Gewalt im Sinne eines bestimmten strafrechtlichen\nTatbestandes anzusehen ist, läßt sich nicht einfach dadurch gewinnen, daß dieser Vorgang an einer abstrakten\nUmschreibung des Gewaltbegriffs gemessen wird. Solch\nisolierte Betrachtung ist verfehlt; der Vorgang ist\nstets im Zusammenhang mit dem vom Tatbestand vorausgesetzten Ziel des Handelns und in seinem Verhältnis zu\nder Person oder den Personen zu beurteilen, die betroffen oder beeinflußt werden sollen. Es genügt also nicht,\ndaß eine zur Überwindung irgendeines Widerstandes geeignete Kraft entfaltet wird, sondern es kommt wesentlich\nauf die spezifische Eignung dieser Kraft im Sinne ihrer\nvom Tatbestand vorausgesetzten Wirksamkeit an. Bei den\nim Vordergrund des Vorstellungsbildes stehenden Fällen\neinprägsamer Gewaltanwendung, wo es ganz einfach um das\nNiederringen oder Niederschlagen mit der blanken Faust\noder unter Einsatz einer Waffe geht, tritt das Wesentliche dieser Abhängigkeiten kaum ins Bewußtsein, und man\nbedarf ihrer nicht zur Beantwortung der Frage, ob das\nVorgehen des Täters als Gewalt zu kennzeichnen sei. Das\nverführt leicht dazu, sie auch dort aus den Augen zu lassen, wo sie mit zunehmender räumlicher und zeitlicher\nDistanzierung der einzelnen Teile des dem Tatbestand\neinzuoränenden Vorgangs entscheidende Bedeutung für die\nAbgrenzung gewinnen und wo es nicht damit getan sein kann,\nbloß das Inbewegungsetzen körperlicher Kraft mit der Zielrichtung auf irgendein Objekt festzustellen, sondern die\nzusätzliche Prüfung unerläßlich wird, ob die angewandte\nKraft an der nach dem Tatbestand maßgeblichen Stelle noch\nZwangswirkung auslösen konnte und ausgelöst hat. Auf dieses Erfordernis hat schon das Reichsgericht in einer frühen\nEntscheidung (RGSt 20, 354) hingewiesen. Es ist auch vom\nBundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Erörterung\n\nneuartiger Methoden des politischen Umsturzes und ihrer\nEinordnung in den Gewaltbegriff hervorgehoben worden\n(BGHSt 8, 102), indem er bei der Anwendung des Tatbestandes der Vorbereitung zum Hochverrat den Massen-\n\nund Generalstreik nicht schlechthin als Gewalt kennzeichnete, sondern seine Einordnung unter den Gewaltbegriff\nvon dem Maß der von ihm nach seiner Intensität im Einzelfall ausgehenden Zwangswirkung abhängig machte. Das Kriterium der Zwangswirkung ist also nicht nur, wie es im\n\nHinblick auf BGHSt 1, 145 (Beibringung von Betäubungsmitteln)\n\neinseitig verstanden worden ist, im Sinne einer Erweiterung,\nsondern auch im Sinne einer Begrenzung des Gewaltbegriffs\nbedeutsam. Hiernach kam es für den Tatbestand der §§ 115,\n114 StGB darauf an, ob durch das Vorgehen der Demonstranten auf den Rat der Stadt im Sinne des von diesem verlangten und erwarteten Verhaltens in einer Weise eingewirkt\nwurde, die von den Mitgliedern des Rats als Zwang zu solchem Verhalten empfunden werden konnte. Dies war sowohl\nangesichts des weiten Abstands, in dem sich die Ratsmitglieder von dem \"Sitzstreik\" befanden, wie auch angesichts\nder vorgesehenen zeitlichen Begrenzung der Aktion, deren\nDauer damit nicht an die Erfüllung des Begehrens der Demonstranten geknüpft war, ohne Zweifel nicht der Fall.\n\nDen Tatbestand des § 115 StGB in Verbindung mit\n\n§ 113 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Doch liegt\nauch darin kein Mangel, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte. Denn die Feststellungen liefern keinen Anhalt dafür, daß die Angeklagten ein Verhalten im Auge hatten und wollten, das als gewaltsamer Widerstand gegenüber\nden Polizeibeamten angesehen werden könnte. In dem vom\nAKH herausgegebenen Rundschreiben war ausdrücklich korrektes Verhalten verlangt und \"freundlich träger Widerstand\"\n\nals zweckmäßig bezeichnet. Provokationen, Beleidigungen\nund Angriffe auf die Polizei sollten unbedingt vermieden werden. Danach kann unentschieden bleiben, ob schon\ndarin Widerstand mit Gewalt im Sinne des § 113 StGB zu\nsehen wäre, daß sich Studenten passiv durch bloßen Einsatz des Körpergewichts widersetzten, indem sie sich\ndurch Polizeibeamte von den Schienen wegtragen ließen.\n\n2. Auch die Nichtanwendung der Strafvorschrift über\nden Landfriedensbruch (§ 125 StGB) hält auf der Grundlage\nder vom Landgericht getroffenen Feststellungen der Nachprüfung stand. Dem Landgericht ist grundsätzlich darin\nzuzustimmen, daß der in diesem Tatbestand angewandte Begriff der Gewalttätigkeit nicht einfach im allgemeinen Sinne mit Gewaltanwendung gleichgesetzt werden kann. Indessen\ngeht es zu weit, wenn die Strafkammer insofern nicht nur\nein aggressives, sondern, soweit es wie hier um die Begehungsform der Gewalttätigkeit gegen Personen geht, ein\nrohes aggressives Verhalten mit einer unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben anderer für erforderlich hält.\nZur Begründung dieser Meinung führt sie in erster Linie\nan: Aus § 125 Abs. 2 StGB, wo ausdrücklich nur das Plündern,\nVernichten oder das Zerstören von Sachen, also ein besonders roher Angriff mit der Folge einer schwer wiegenden\nSubstanzbeeinträchtigung,unter Strafe gestellt sei, ergebe\nsich, was der Gesetzgeber im Falle des § 125 StGB allgemein, also auch für Abs. 1, unter Gewalttätigkeit gegen\nSachen verstanden wissen wolle. Andererseits aber folge\naus der Ausdrucksweise des Abs. 1, wo von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen die Rede sei, also bei der\nGewalttätigkeit nur hinsichtlich des Angriffsobjekts, nicht\naber hinsichtlich der Art und Weise des Angriffs unterschieden werde, daß die Gewalttätigkeit gegen Personen einen\nebenso rohen Angriff wie die gegen Sachen erfordere. Dieser\n\nAngriff müsse so erheblich sein, daß die körperliche Integrität der angegriffenen Person beeinträchtigt oder doch\nzumindestens deren Leib oder Leben unmittelbar gefährdet\nsei.\n\nDiese Ableitung ist schon in ihrem Ansatz verfehlt.\nWie das Reichsgericht bereits in RGSt 5, 377 ausgesprochen\nhat, legt der Abs. 1 des N 125 StGB, welcher schon die bloße\nBeteiligung an der Zusammenrottung bestraft, wenn gegen Sachen Gewalttätigkeiten verübt worden sind, dabei auf den Erfolg und den Umfang dieser Gewalttätigkeiten kein Gewicht,\nwie dieses in Abs. 2 des § 125 geschieht, wo die Täterschaft\nbezüglich derselben mit erhöhter Strafe bedroht wird, wenn\nsle zu der Plünderung, Vernichtung oder Zerstörung von Sachen geführt hat. § 125 Abs. 2 StGB enthält insofern eine\nsachliche Einschränkung gegenüber dem § 125 Abs. 1, nicht\nJedoch eine auch für die Anwendung des § 125 Abs. 1 waßgebliche Begriffsbestimmung. \"Während Abs. 1 den Begriff der\nGewalttätigkeit gegen eine Sache so weit faßt, daß er nicht\neinmal eine Beschädigung der Sache erfordert, stellt Abs. 2\neinengende Erfordernisse auf\" (so Olshausen 12. AufL, Anm. 7\nzu § 125 StGB). An dieser auch im Schrifttum nicht angezweifelten Auslegung hat die Rechtsprechung stets festgehalten.\nSie lag noch der letzten einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Juni 1968 -2 StR 248/68-)\nzugrunde, bei der die Verwirklichung des Tatbestandes des\n§ 125 Abs. 1 StGB allein in einer Gewalttätigkeit gegen Sachen gesehen wurde, welche nicht die von § 125 Abs. 2 vorausgesetzten Folgen hatte. Diese schon vom Wortlaut her zwingende Auslegung aufzugeben, besteht keinerlei Anlaß.\n\nIndessen ergibt schon der Aufbau des Tatbestandes, in\ndem der Zusammenrottung die Gewalttätigkeit als etwas Besonderes und Weitergehendes hinzugefügt ist, daß eine bloß\n\nvn\n\npassive Resistenz wohl genügt, die vom Gesetz als Zusanmenrottung bezeichnete unfriedliche Versammlung einer\nMenschenmenge hinreichend zu kennzeichnen, daß jedoch die\nGewalttätigkeit, in der sich diese geballte Unfriedlichkeit entläd, folgerichtig nur als aggressive Handlung zu\nverstehen ist. Eine im Einzelfall schon von der Zusammenrottung allein wegen des bedrohlichen Auftretens ausgehende\nZwangswirkung ist noch.keine Gewalttätigkeit. Der Senat versteht es im Sinne dieser Auslegung, wenn in RGSt 55, 35,\n\n37 für die Gewalttätigkeit die Anwendung äußerlichen körperlichen Zwanges gefordert und die Anwendung seelischen\nZwanges nicht als ausreichend bezeichnet wurde, wenn weiter\nim Urteil des Senats vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - gesagt ist, daß Gewalttätigkeit nicht gleichbedeutend mit Gewalt sei, und wenn es schließlich im Urteil des Senats vom\n19. Juli 1968 - 2 StR 248/68 - heißt, daß zwar auch mittelbare Gewalt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt unter den\nTatbestand falle. Die beiden bisherigen in der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs behandelten\nGrenzfälle RGSt 45, 153 und BGH Urteil vom 13. Juli 1960\n\n- 2 StR 291/60 - betrafen Vorgänge, in denen sich die Unfriedlichkeit der Zusammenrottung schon in äußerlich bedrohlichen Formen kundtat und sich nicht - wie jetzt jedenfalls nach Plan und Intention der Angeklagten - im Rahmen\nbloß passiver Resistenz hielt. Es bestand allein deshalb\nschon geringerer Anlaß, die begrifflichen Grenzen schärfer\nzu betonen. Ob die nun herausgestellte Kennzeichnung der\nGewalttätigkeit als aggressives Handeln in der angeführten\nfrüheren Entscheidung des Senats und im Falle RGSt 45, 153\nzu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, 1äßt sich\ndeshalb nicht mit Sicherheit sagen und kann auch dahinstehen.\nSoweit jenen Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung\nentnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Die\nSpanne ist auf jeden Fall gering; denn jegliches aus der\n\n- 10 -\n\nZusammenrottung hervorbrechendes aggressives Handeln, mag\n\nes sich etwa bloß im Wegdrängen eines Polizeibeamten oder\n\nin Umwerfen eines Gegenstandes äußern, bringt als Gewalt-\n\ntätigkeit den Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB zur Vollendung.\n\nII. Dagegen muß die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen den Freispruch beider Angeklagten vom Vorwurf eines\nVergehens der Nötigung (§ 240 StGB) und des Angeklagten\nLG von Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Abs. 1\nNr. 2 VersammlG durchdringen.\n\n1. Das Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten\nhinsichtlich des Vorwurfs aus § 240 StGB darauf gestützt,\ndaß beide Angeklagte sich in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden hätten. Die rechtliche Prüfung dieser Begründung würde sich erübrigen,: wenn die Anwendbarkeit des\n§ 240 StGB schon wegen Mangels am äußeren Tatbestand, insbesondere zum Merkmal der Gewalt, entfiele. Das ist jedoch\nnicht der Fall. Das Landgericht hat gewaltsames Handeln\nder demonstrierenden Studenten im Sinne des Nötigungstatbestandes zutreffend bejaht. Die Studenten, die sich auf den\nGleiskörper der Straßenbahn setzten oder stellten, um damit den Straßenbahnverkehr zu blockieren, nötigten die\nFührer der Straßenbahn mit Gewalt, ihre Fahrzeuge anzuhalten. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß die Studenten die Straßenbahn nicht durch unmittelbaren Einsatz körperlicher Kräfte aufhielten, sondern nur mit geringem körperlichen Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß\nin Lauf setzten. Entscheidend ist hierbei, welches Gewicht\nder von ihnen ausgeübten psychischen Einwirkung zukam. Ob das\nAnbinden eines Hundes auf den Geleisen, um ein Beispiel der\nVerteidigung aufzugreifen, ausreichen würde, weil hier einem\nWeiterfahren nur psychische Hemmungen weit geringeren\n\nDu\n\n- 11 -\n\nGewichts entgegenwirken, Kann dahinstehen. Stellt sich ein\nMensch der Bahn auf den Schienen entgegen, so liegt darin\ndie Ausübung eines Zwanges, der für den Fahrer sogar unwiderstehlich ist; denn er muß halten, weil er sonst einen\nTotschlag beginge. Durch den gleichzeitigen massierten Einsatz vieler Personen auf dem Gleiskörper wird die Zwangswirkung noch gesteigert. Es ist nicht einzusehen, daß die weitere Begehungsform des § 240 StGB, nämlich Nötigung durch\nDrohung mit einem empfindlichen Übel, dieser Betrachtung\n\nim Wege stünde, weil sie ausschließlich auf psychische Einwirkungen abstellt; das könnte höchstens dazu führen, das\ngeschilderte Verhalten auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar zu beurteilen.\n\n2. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung hat das Landgericht\nunter Anwendung der für dieses Merkmal maßgebenden Formel\ndes § 240 Abs. 2 StGB bejaht. Das ist grundsätzlich richtig.\nDie Formel gilt allgemein für alle tatbestandsmäßigen Fälle; sie ist auch anzuwenden, wenn die Nötigung mit Gewalt\nbegangen wird. Da aber die tatbestandliche Erweiterung, die\nzur jetzigen Fassung des § 240 StGB geführt hat, nur die\nAlternative der Drohung betraf und nur diese Erweiterung die\nRechtswidrigkeitsklausel notwendig macht, ist die Gewaltanwendung praktisch indiziell für die Verwerflichkeit der\nNötigung. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das\nVerwerflichkeitsurteil ausschließen. In diesem Zusammenhang\nenthält das angefochtene Urteil Ausführungen, deren Richtigkeit nicht anerkannt werden kann.\n\na) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Rat der\nStadt Köln von Rechts wegen gehalten gewesen sei, die\nInteressenvertreter der Studenten nicht nur vorher zu unterrichten, sondern sie auch in angemessener Weise zu\n\n- 12 -\n\nhören, ehe er seine Zustimmung zu neuen, die Studenten erheblich mehr belastenden Tarifen erteilte. Schon dieser\nAusgangspunkt ist verfehlt. Eine Rechtspflicht zum Gehör\nbesteht von Verfassungs wegen nur im gerichtlichen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG; BayVerfGHE 18, 140, 152) und im\nübrigen nur, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein\nverfassungsmäßiges Recht des Bürgers oder irgendeiner Organisation, von sämtlichen öffentlichen Stellen und Behörden vor jeglicher Maßnahme gehört zu werden, die den Einzelnen oder die seine Interessen wahrnehmende Organisation\nin diesen Interessen berührt, existiert nicht und kann\nauch gar nicht wünschbar sein, weil dadurch die Tätigkeit\nder Organe von Gesetzgebung und Verwaltung schon allein\n\nim Hinblick auf die Schwierigkeit einer Ermittlung des oder\nder berufenen Adressaten in ganz unerträglicher Weise erschwert und, was entscheidend ist, zum Nachteil des Ganzen\nbehindert würde. Eine Anhörung solcher Art kann vielmehr\nimmer nur eine Frage des politischen Taktes oder der politischen Klugheit sein. Sie wird oft im Sinne jenes freien\nAustausches von Meinung und Gegenmeinung liegen, der der\nWillensbildung im demokratischen Staat sein besonderes Gepräge gibt und in aller Regel auch dem Ausgleich von Gegensätzen und der Vermeidung von Härten, damit aber dem\nöffentlichen Frieden dienlich ist. Sie wird mitunter aber\nauch im öffentlichen Interesse um des Ansehens der von\n\nder Mehrheitsentscheidung des Volkes getragenen Organe\nwillen zu meiden sein, wenn das Verlangen nach ihr sich\n\nin ungehörigen Formen kundtut, insbesondere mit der Anküfidigung von Druckmitteln begleitet ist. Ob so oder so verfahren wird und welche Folgen es hat, liegt jedenfalls ausschließlich im politischen Bereich und ist kein Gegenstand\nöffentlich-rechtlicher Verpflichtung.\n\n- 13 -\n\nb) Die Strafkammer hat außerdem den Studenten nicht\nnur ein Demonstrationsrecht im Sinne gemeinsamer Kundgabe ihres Protestes gegen die Erhöhung der Straßenbahntarife in öffentlichen Umzügen oder Versammlungen zugebilligt, sondern es für erlaubt gehalten, daß sie auf sich\nund ihre Interessen in massiverer Form aufmerksam machten und dabei auch zur Blockierung des Straßenbahnverkehrs\nschritten. Die Strafkammer meint hierzu jedoch, es habe\ndabei fürs erste eine Unterbrechung des Straßenbahnverkehrs für die Dauer von einer Viertelstunde ausgereicht,\num die gebotene Resonanz zu gewinnen. Erst wenn eine solche Demonstration im Sinne eines \"Warnstreiks\" keine Früchte getragen hätte, hätten die Studenten erlaubterweise zu\neiner länger dauernden Behinderung des Straßenverkehrs übergehen dürfen. Die Strafkammer hat demgemäß die Rechtswidrigkeit der Nötigung in Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB allein\nin der Überschreitung der ihr angemessen erscheinenden Zeitdauer der Verkehrsbehinderung erblickt.\n\nDie Anerkennung eines solchen Demonstrationsrechts mit\nder vom Landgericht offenbar nicht beachteten widersinnigen\nFolge, daß die Polizeibeamten beim Wegtragen der die Schienen besetzt haltenden Demonstranten bis zu einem mehr oder\nminder willkürlich zu bestimmenden Zeitpunkt rechtswidrig\ntätig geworden wären, ist abwegig. Niemand ist berechtigt,\ntätlich in die Rechte anderer einzugreifen, insbesondere\nGewalt zu üben, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der\nÖffentlichkeit zu erregen und eigenen Interessen oder Auffassungen Geltung zu verschaffen. Der von der Verfassung\ngewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit\nWorten (Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198;\nBGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten. Andererseits kann sich daraus, daß mehrere oder\nviele Einzelne zu gemeinsaner Aktion zusammentreten, kein\nqualitativer Umschlag im Sinne weiter gehender Berechtigungen ergeben. Der Demonstrant besitzt im Vergleich zum\n\nuy\n\n- 14 -\n\nEinzelnen, der für seine Meinung eintritt oder protestiert,\nkeine Vorrechte, sondern hat wie jeder andere dabei die allgemeinen Gesetze zu achten. Auch der Hinweis darauf, daß das\nvom Grundgesetz in Art. 8 allen Deutschen gewährleistete\nGrundrecht, sich friedlich und ohne Waffen auch unter freiem\nHimmel zu versammeln, notwendigerweise das Eintreten von Verkehrsbehinderungen einschließe, eröffnet keine andere Betrachtungsweise. Aus dem Recht zu friedlicher Versammlung kann kein\nRecht zu unfriedlicher Demonstration hergeleitet werden. In\nwelchem Maße Verkehrsbehinderungen hinzunehmen sind, die sich\nals Nebenfolge einer friedlichen Demonstration ergeben, hat\nder Senat nicht zu entscheiden. Hier ist die Verkehrsbehinderung gerade zum Ziel und Zweck einer Öffentlichen Aktion gemachtyworden, die damit einen unfriedlichen Charakter gewonnen hat und nicht mehr der Garantie des Art. 8 Abs. 1 GG\nteilhaftig sein kann. Hinzu kommt, daß die Aktion nur dort\nstattfinden sollte, wo die KVG über eigene, von der Straße\ngetrennte Bahnkörper verfügte, also nicht an einer Stelle,\ndie dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Endlich muß die Auffassung der Strafkammer schon an ihrer Unverträglichkeit mit\n\ndem demokratischen Prinzip im allgemeinen und seiner Ausgestaltung im Sinne der repräsentativen Demokratie durch das\nGrundgesetz im besonderen scheitern. Personenverbänden 80\nwenig wie einzelnen kann die Mitsprache in öffentlichen Angelegenheiten mit anderen Mitteln als denen der Werbung,\nÜberzeugung und Überredung gestattet sein. Entscheidungen\n\nin solchen Angelegenheiten müssen frei von gewaltsamer Einwirkung in den Händen der Organe liegen, die durch Verfassung und Gesetz dazu legitimiert und durch die Mehrheitsentscheidungen des Volkes auf der Grundlage von geordneten,\ngegen Mißbrauch und Verfälschung abgesicherten Wahlen und\nAbstimmungen berufen iind. Die Anerkennung eines Demonstrationsrechts in dem von der Strafkammer angenommenen Ausmaß liefe\nauf die Legalisierung eines von militanten Minderheiten\n\n- 15 -\n\ngeübten Terrors hinaus, welcher mit der auf dem Mehrheitsprinzip fußenden demokratischen Verfassung, letztlich aber auch als Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin unverträglich ist. (Vgl. Zeidler in Beilage zur Wochenzeitung\n\"Das Parlament\", B 10/69).\n\n3. Hiernach braucht auf das Vorbringen der Revision,\ndas sich gegen die Feststellungen zum Verbotsirrtum der\nAngeklagten richtet, nicht eingegangen zu werden. Denn\ndas Rechtsmittel muß zum Freispruch vom Vorwurf der Nötigung auf jeden Fall deshalb durchgreifen, weil das Landgericht bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist,\nindem es annahm, daß beide Angeklagten die erlaubten Grenzen nur um ein Geringes verfehlten.\n\n4. Den Freispruch des Angeklagten Laepple vom Vorwurf\neines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersamnlG hat das\nLandgericht damit begründet, daß der Angeklagte von der\nPflicht zur Anmeldung der Versammlung frei gewesen sei,\nweil die Polizei spätestens in den Mittagsstunden des\n23. Oktober 1966 durch den Inhalt der u.a. auch in der Universität aushängenden Plakate alle Einzelheiten der beabsichtigten Veranstaltung erfahren habe und danach von ihren\nBefugnissen nach § 15 VersammlG Gebrauch machen konnte. Ein\nschon Informierter könne nicht mehr informiert werden und\nbrauche es auch nicht, weil das Gesetz niemandem etwas Überflüssiges abverlange. Hieran ändere es auch nichts, daß\nzwischen Kenntniserlangung durch die Polizei und dem Beginn\nder Sitzdemonstration nur 24 Stunden gelegen hätten, während die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe zu erfolgen habe. Denn die Einhaltung dieser Frist\nwerde nicht für obligatorisch, sondern nur für wünschenswert\n\n—\n\n- 16 -\n\nangesehen, wie sich auch bei dem Verhalten der Polizei gegenüber einer vorausgehenden Schülerdemonstration gezeigt\nhabe.\n\nDiese Erwägungen können die Anwendung des § 26 Abs. 1\nNr. 2 VersammlG nicht ausschließen. Sie verkennen das Wesen\neines Ungehorsamstatbestandes, der ganz allgemein der Sicherung gewisser Meldepflichten dient und zur Gewährleistung\nrechtzeitiger und verlässlicher Unterrichtung des richtigen\nAdressaten ihre Nichtachtung ohne Rücksicht darauf erfassen\nmuß, ob im Einzelfall möglicherweise auf anderem Wege die\nzur Beseitigung der Gefahr oder zur Ermöglichung der gebotenen Vorkehrungen erforderliche Kenntnis erlangt wird. Unrecht ist hier das Unterbleiben der Anmeldung schlechthin.\nSo bleibt, um ein weiteres Beispiel anzuführen, die Verletzung der Meldepflicht des Arztes nach § 12 des Gesetzes zur\nBekämpfung der Geschlechtskrankheiten immer auch dann eine\nOränungswidrigkeit im Sinne des § 27 dieses Gesetzes, wenn\ndas Gesundheitsamt auf anderem Wege von dem zu meldenden\nSachverhalt erfahren hat.\n\nAuch sonst bestehen gegen die Anwendung dieser Strafvorschrift keine Bedenken. Sie bedroht den Veranstalter\nund Leiter mit Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten oder\nGeldstrafe, der eine öffentliche Versammlung unter freien\nHimmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchführt und\nschließt sich an § 14 des VersamulG an, welcher vorschreibt,\ndaß die Absicht, eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, spätestens 48 Stunden vor der\nBekanntgabe der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die\nGültigkeit des § 14 ist aus verfassungsrechtlichen Gründen\nbezweifelt worden (siehe u.a. Frowein, NJW 1969, 1081). Diese betreffen jedoch, soweit sie ernsthafter Erörterung wert\nsind (vgl. BVerwGE 26, 135 = NIW 1967, 1191), nur die gesetzliche Fristbestimmung, nicht die Anmeldungspflicht überhaupt,\n\nN\n\n- 17 -\n\nder ohne die in § 14 bestimmte Frist immer genügt werden\nkann, wenn eine Versammlung unter freiem Himmel auf Grund\neiner vorherigen Planung stattfinden soll. Andererseits\nliegt es nach Sinn und Zweck des Gesetzes auf der Hand,\n\ndaß die Anmeldepflicht nicht dadurch hinfällig werden sollte, daß die Frist von 48 Stunden vor Bekanntgabe nach den\nUmständen nicht einzuhalten ist oder daß gar die Bekanntgabe schon stattgefunden hat. Es würden deshalb auch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Fristsetzung des § 14 die Anmeldepflicht im Sinne einer Pflicht\nzu unverzüglicher Meldung eines entsprechenden Vorhabens\nbestehen lassen. Bezeichnend ist, daß die Strafvorschrift\ndes § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG nicht das Unterlassen der\nAnmeldung unter den Bedingungen des § 14 VersammlG, sondern\ndie Durchführung der Versammlung oh.e Anmeldung unter Strafe\nstellt, wobei (trotz des Klammerhinweises auf § 14) ersichtlich die Anmeldung überhaupt, nicht die im Sinne des 8 14\nrechtzeitige Anmeldung gemeint ist. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er auch die Veranstaltung einer Versammlung unter freiem Himmel, gegen welche die zuständige Behörde trotz späterer Anmeldung keinen\nAnlaß zum Einschreiten nach § 15. VersammlG sieht, als Versammlung ohne Anmeldung im Sinne des § 26 Abs. 1\n\nNr. 2 VersammlG unter Strafe stellen wollte. Gerade das in\nden Urteilsgründen geschilderte Beispiel der Schülerdemonstration, bei der zwischen Anmeldung und Durchführung des\nProtestmarsches nur 24 Stunden lagen, zeigt, daß die Verwaltungspraxis sich nicht starr an die Frist des § 14 Versamnl6\nhält. Es kann nicht angehen, daraus den Wegfall der Anmeldepflicht überhaupt abzuleiten. Die Strafvorschrift paßt sich\ndem zwanglos an; sie bleibt von der modifizierenden Behandlung des § 14 unberührt.\n\nAu\n\n- 18 -\n\n5. Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung\n\nzu einer Verurteilung des Angeklagten IB wesen Nötigung gelangen, so wird es zu beachten haben, daß die\nAnnahme von Tatmehrheit im Verhältnis von § 240 StGB\nund § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG (so Anklage und Eröffnungsbeschluß) nicht in Betracht kommen kann. Es würde\nvielmehr Tateinheit gegeben sein.\n\nBaldus willms Meyer\n\nDie Bundesrichter Kirchhof und Baumgarten\nsind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.\n\nBaldus","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-08/2-str-171-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":7},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-08/2-str-171-69","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.521683+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-08-08/2-str-171-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1969-08-08","dockets":["2 StR 171/69"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.08.1969 – 2 StR 171/69","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-08/2-str-171-69","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BuHSt: Ja\n\nStGB 8 114\n\nDie Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen\nihrer Zuständigkeit, mag sie rechtlich geboten sein oder\nnicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.\n\nStGB § 114\n\nDas Kriterium der Zwangswirkung besitzt für die Beurteilung\neines Vorganges als Gewalt im Sinne eines bestimmten Tatbestandes nicht nur erweiternde, sondern auch einschränkende\n\nBedeutung.\n\nStGB § 125\n\nEs wird daran festgehalten, daß die in § 125 Abs. 2 vorgeschriebene Einschränkung der Begehungsform der Gewalttätigkeit gegen\nSachen nur im Rahmen dieses Absatzes gilt.\n\nStGB § 125\n\nGewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB setzt aggressives\nHandeln voraus.\n\nStGB § 240\n\nMit Gewalt nötigt, wer psychischen Zwang ausübt, indem er\nauf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den\nWagenführer zum Anhalten veranlaßt.\n\nGG Art. 103 Abs. 1\n\nKraft Verfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör\nnur vor Gericht.\n\nGG Art. 5, 8\n\nDem Grundgesetz läßt sich nicht die Befugnis entnehmen,\ndie Wirkung von Demonstrationen durch Gewaltakte zu erhöhen.\n\nVersammlG § 26 Abs. 1 Nr. 2\n\nDie Anwendbarkeit eines der Erfüllung von Meldepflichten\ndienenden Ungehorsamstatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die zu meldenden Tatsachen der Behörde\nauf anderem Wege bekannt geworden sind.\n\nVersamnlG § 14\nZur Verfassungsmäßigkeit des § 14 VersamnlG.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 31. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/125","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"125","label":"§ 125 StGB","mentions":8},{"id":"StGB/240","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"240","label":"§ 240 StGB","mentions":8},{"id":"StGB/114","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"114","label":"§ 114 StGB","mentions":7},{"id":"VersammlG/26","law":"VersammlG","abbreviation":"VersammlG","ref":"26","label":"§ 26 VersammlG","mentions":5},{"id":"StGB/115","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"115","label":"§ 115 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/113","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"113","label":"§ 113 StGB","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"GG/8","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"8","label":"Art 8 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"VersammlG/14","law":"VersammlG","abbreviation":"VersammlG","ref":"14","label":"§ 14 VersammlG","mentions":1},{"id":"VersammlG/15","law":"VersammlG","abbreviation":"VersammlG","ref":"15","label":"§ 15 VersammlG","mentions":1},{"id":"StGB/193","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"193","label":"§ 193 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 23, 46","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:04.521683+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}