{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-06-18","aktenzeichen":"2 StR 96/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Hat der Täter den aus der Tat gezogenen Gewinn in\neiner Weise beiseitegeschafft, daß er darüber noch\nverfügen kann, so darf der Gewinn bei der Bemessung der Geldstrafe in voller Höhe berücksichtigt\nwerden.\n\nb) Auch bei der Bemessung der Geldstrafe nach § 27 ec\nAbs. 2 StGB sind gemäß § 27 c Abs. 1 StGB die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Dabei bleiben Ersatzansprüche, die sich auf\nden Tatgewinn beziehen, außer Betracht, wenn der\nTäter den Gewinn zu eigener Verfügung beiseitegeschafft hat und über seinen Verbleib keine Angaben macht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja )\n) zu 2.)\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 27 c\n\na) Hat der Täter den aus der Tat gezogenen Gewinn in\neiner Weise beiseitegeschafft, daß er darüber noch\nverfügen kann, so darf der Gewinn bei der Bemessung der Geldstrafe in voller Höhe berücksichtigt\nwerden.\n\nb) Auch bei der Bemessung der Geldstrafe nach § 27 ec\nAbs. 2 StGB sind gemäß § 27 c Abs. 1 StGB die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Dabei bleiben Ersatzansprüche, die sich auf\nden Tatgewinn beziehen, außer Betracht, wenn der\nTäter den Gewinn zu eigener Verfügung beiseitegeschafft hat und über seinen Verbleib keine Angaben macht.\n\nBGH, Urt. v. 18. Juni 1969 - 2 StR 96/69 - LG Fulda\n\n1a)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 96/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postoberverwalter Alfred H Ep =.\nTOD: “reis Fp, geboren an 1956 in\n\nu zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE :.:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter REED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Fulda vom\n21. Oktober 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 22. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat über mehrere Jahre hinweg als\nLeiter eines kleinen Postamts veranlaßt, daß Geldbeträge,\ndie von der Post im Wege der Nachnahme erhoben worden\nwaren, vom zuständigen Postscheckamt statt auf die Konten\nder Auftraggeber auf sein eigenes Konto verbucht wurden;\ner hat dies dadurch bewerkstelligt, daß er die echten\nNachnahme-Zahlkarten vernichtete und durch andere, von\nihm selbst gefertigte und ihn als Empfänger ausweisende\nZahlkarten ersetzte. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Fall\nin Tateinheit mit fortgesetztem Betrug in einem besonders\nschweren Fall und fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt\nin einem schweren Fall, sowie außerdem wegen eines weiteren Betrugs und wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren\nFällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus und einer Geldstrafe von 163.332,-- DM,\nersatzweise für je 500,-- DM einem Tag Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\n1.) Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des\nUrteils läßt zu den Schuldsprüchen keinen den Angeklagten\nbelastenden Rechtsfehler erkennen. Dabei ist nur zu erwähnen, daß auch die Verurteilung wegen Untreue im Sinn der\n2. Alternative des § 266 Abs. 1 StGB rechtlich nicht zu\nbeanstanden ist. Der Angeklagte stand als Leiter eines\nPostamts zur Bundespost in einem Treueverhältnis, auf Grund\ndessen er die Pflicht hatte, Vermögensinteressen der Bundespost wahrzunehmen (vgl. BGHSt 13, 315). Diese Pflicht\nhat er verletzt, indem er eingegangene Gelder nicht, wie\nauf S. 14 UA ausgeführt ist, \"ordnungsgemäß\", sondern mit\ninhaltlich unrichtigen Begleitpapieren weitergeleitet und\n\n— mn\n\ndadurch ihre Verbuchung auf ein falsches Konto veranlaßt\nhat. Hierdurch hat er die Post, die zu nochmaliger Auszahlung an die berechtigten Zahlungsempfänger verpflichtet\nwar, geschädigt.\n\nDer der Bundespost gegenüber begangene Betrug des\nAngeklagten war nicht, wie die Revision meint, nur straflose Nachtat der Untreue. Die Strafkammer geht vielmehr\nzutreffend davon aus, daß Untreue und Betrug tateinheitlich zusammenfallen; denn das die Täuschungshandlung enthaltende Übersenden der inhaltlich unrichtigen Zahlkarten\nan das Postscheckamt war ein Teil der Pflichtverletzung\nim Sinne des § 266 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 8, 254, 260).\n\n2.) Auch gegen Art und Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen und die daraus gebildete\nGesamtzuchthausstrafe bestehen keine Bedenken. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer besonders schwere Fälle\nder Untreue und des Betrugs und einen schweren Fall der\nUrkundenvernichtung im Amt bejaht, sind frei von Rechtsfehlern. Die von der Revision dagegen erhobenen Einwendungen sind unbegründet.\n\nGleiches gilt für die Geldstrafe. Die Strafkammer\nhat sie nach dem Betrag bemessen, den nach ihrer sicheren Überzeugung der Angeklagte von den veruntreuten Geldern beiseitegeschafft hat und über den er noch verfügen\nkann. Das steht in Einklang mit § 27 c Abs. 2 StGB, wonach die Geldstrafe den Gewinn, den der Täter aus der Tat\ngezogen hat, nicht nur erreichen, sondern sogar übersteigen soll. Daß dieser Gewinn bei der Bemessung der Geldstrafe selbst dann berücksichtigt werden kann, wenn ihn\n\n47\n\nder Täter bereits verbraucht hat, ist in Rechtsprechung\nund Rechtslehre nicht streitig (vgl. Jagusch in IK,\n7.Aufl., § 27 c StGB Anm. 3 b mit Nachweisen); auch der\nSenat teilt diese Auffassung. Um so mehr muß dann die\nGeldstrafe nach der Höhe des Gewinns ausgerichtet werden können, wenn dieser sich noch im Vermögen des Täters befindet.\n\nAuch § 27 c Abs. 1 StGB, der in jedem Fall, also\nauch bei Bemessung einer Gelästrafe nach § 27 c Abs.2 StGB\nzu beachten ist, steht hier der Höhe der Strafe nicht entgegen. Da sich die durch die strafbaren Handlungen erlangten 163.332,-- DM, zu deren Zahlung der Angeklagte verurteilt worden ist, nach den Feststellungen der Strafkanmmer noch in seinem Vermögen befinden, kann er sie entrichten, ohne dadurch in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigt zu werden. Drohende Ersatzansprüche der\nBundespost müssen dabei unberücksichtigt bleiben, weil sie\nohne Einverständnis des Angeklagten nicht durchgesetzt werden können, dieser aber über den Verbleib des Geldes keine\nAuskunft gibt. Es geht nicht an, dem Täter die ungehinderte, mit keinen Nachteilen verbundene Verfügungsmöglichkeit\nüber den aus der Tat gezogenen Gewinn zu belassen. Diese\nFolge aber träte ein, wenn der Angeklagte nicht nur nicht\nzur Erfüllung der Ersatzansprüche gezwungen werden könnte,\nsondern auch noch von einer Geldstrafe in Höhe des aus der\nTat gezogenen Gewinns freigestellt würde.\n\nIm übrigen kann Schwierigkeiten, die entstehen mögen, wenn gegen den Angeklagten Ersatzansprüche hinsichtlich der beiseitegeschafften 163.332,-- DM geltend gemacht\nwerden, in jedem Fall nach § 5S 28 a Abs. 2, 29 Abs. 6 StGB\nbegegnet werden.\n\n3.) Schließlich wird der Bestand des Strafausspruchs auch nicht dadurch gefährdet, daß die von der\nStrafkammer verhängte Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe von 163.332,-- DM nicht voll erfaßt. Das beschwert\nnämlich den Angeklagten nicht, sondern führt im Ergebnis\nnur dazu, daß im Fall der Uneinbringlichkeit für den verbleibenden Restbetrag von 332,-- DM keine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden kann.\n\nBaldus willms Meyer\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-18/2-str-96-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-18/2-str-96-69","retrieved":"2026-08-21 23:17:02.851296+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-06-18/2-str-96-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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