{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-06-18","aktenzeichen":"2 StR 53/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 53/69. URTEIL\nAY%6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Walter N ED (zenannt: Zech- Ne)\naus FD Rhein, geboren am EEE 1916 in Tu,\n\nwegen Betrugs\n\n2. a\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesricohter Dr. Willms\n\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n\n18. Jani 1968 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen eines im\nJahre 1962 begangenen Betrugs auf eine Einzelstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten Gefängnis erkannt und ihn unter Einbesiehung einer Verurteilung von vier Jahren Zuchthaus wegen\nBeihilfe zum Mord durch das Schwargericht in Braunschweig\n\n- 3 -\n\nvom 20. April 1964 zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nund neun Monaten Zuchthaus verurteilt, wobei es eine vom\nSchwurgericht Braunschweig gebildete Gesamtstrafe mit\nVerurteilungen aus den Jahren 1955 und 1960 auflöste.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen\noffensichtlich unbegründet.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer in bezug auf dem Landgericht vorliegende Urkunden Verletzung der §§ 244 Abs. 2\nund 245 StPO rügt, kann auf BGHSt 4, 125, 126 und BGHSt 18,\n347 verwiesen werden.\n\nDie von ihm mit seiner Rüge einer unvollständigen\nVernehmung des Zeugen Rechtsanwalt Hip vertretene\nAuffassung, daß das Aussageverweigerungsrecht des Rechtsanwalts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht gegeben sei,\nwenn die zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht\nbefugte Person (§ 53 Abs. 2 StPO) als Zeuge vernommen werde\nund ihrerseits unbeschränkt auszusagen habe, findet im\nGesetz keine Stütze. Sie kann insbesondere auch nicht\naus der gesetzlichen Zeugnispflicht abgeleitet und begründet werden. Diese ist nach Maßgabe der §§ 52 ff StPO\nauf die Mitteilung eigener Wahrnehmungen und auf die Duldung gewisser körperlicher Untersuchungen in den engen\nGrenzen des § 81 c StPO beschränkt. Einen weiter gehenden\nBeitrag zur Wahrheitsfindung verlangt das Gesetz von dem\nZeugen nicht.\n\n2. Ein sachlicher Mangel des angefochtenen Urteils\nist allein darin zu finden, daß die Strafkammer eine Gesamtstrafe mit der früheren Verurteilung des Schwurgerichts\nBraunschweig unter Auflösung der vom Schwurgericht mit\n\n-4- u\n\nEinbeziehung zweier Verurteilungen aus dem Jahre 1955 und\n1960 erkannten Gesamtstrafe gebildet hat. Für diese neue\nGesamtstrafenbildung der Strafkammer war kein Raum, weil\ngegenüber einer schon früher ausgesprochenen Gesamtstrafe\ndas zeitliche Verhältnis der neuerdings abgeurteilten Tat\nzu der dort einbezogenen frühesten Verurteilung über die\nAnwendung des § 79 StGB entscheidet. Nur wenn die jetzt\nabgeurteilte Tat vor der Verurteilung des Jahres 1955 begangen worden wäre, hätte eine neue Gesamtstrafe gebildet\nwerden dürfen (BGHSt 9, 370, 3835 BGH Urteil vom 10. Mai 1955\n- 2 StR 14/55 -; RGSt 18, 333; 46, 179).\n\nDer Rechtsfehler beschwert indessen den Angeklagten\nnicht, sondern hat sich allein zu seinen Gunsten ausgewirkt.\nEs war deshalb von einer Änderung des Urteils in diesem\nPunkt abzusehen und allein die Verwerfung der Revision\n\nauszusprechen.\n\nBaldus Willms Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-18/2-str-53-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-18/2-str-53-69","retrieved":"2026-08-21 23:17:02.833443+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-06-18/2-str-53-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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