{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-06-13","aktenzeichen":"4 StR 49/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 008 Fr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 49/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Manfrei ICE zu: vn\nEEE, zebvoren am EEE 1945 in vw, zur zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nlandgerichtsrat e\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ee)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 16. September 1968, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTa\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls, versuchten schweren Diebstahls und einfachen\nDiebstahls zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im\nwesentlichen Erfolg.\n\nDie auf fehlerhafte Ablehnung eines (Hilfs-)Beweisamtrages (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) gestützte Verfahrensrüge greift durch.\n\nNach den Feststellungen hat der \"leicht schwachsinnige\"\n(UA 18) Angeklagte sämtliche Straftaten unter erheblichem\nAlkoboleinfluß begangen. Ersichtlich um nachzuweisen, daB\ner aus diesen Gründen bei Ausführung der Taten zurechnungsunfähig gewesen sei, beantragte sein Verteidiger in\nder Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag\nauf \"milde Strafe wegen § 330 a StGB\" \"hilfsweise\" die\nUntersuchung des Angeklagten \"durch einen Psychiater\". Diesen Antrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen unter\nBerufung auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt. Sie hat dem\nAngeklagten dann zwar für alle Taten eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 2 StGB) zugebilligt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB jedoch verneint.\n\nMit Recht wendet sich die Revision gegen diese Entscheidung. Zwar wird der Tatrichter sich im allgemeinen\nbei der zu seinen täglichen Aufgaben gehörenden Beurteilung des Alkobholeinflusses auf seine eigene Sachkunde verlassen dürfen. In Grenzfällen oder bei dem Vorliegen beson-\n\nderer Umstände ist das jedoch anders. Dann erfordert die\nBeurteilung der Zurechnungsfähigkeit in der Regel besondere medizinische Kenntnisse und Erfahrungen, die nur ein\nSachverständiger in ausreichendem Maße besitzen kann (vgl.\nauch BGH Urteil vom 13. November 1959 - 4 StR 378/59 -\nund vom 6. Juli 1965 - 1 StR 551/64). So lag es auch hier.\n\nAm deutlichsten zeigt sich das im Fall des (gemeinschaftlichen) Automatendiebstahls (II 2 der Urteilsgründe).\nDie bei dem Angeklagten nach dieser Tat um 02.05 Uhr und\n02.50 Uhr entnommenen Blutproben hatten einen Alkoholwert\nvon 2,33 und 2,23 %. Eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt\nder Tat (01.15 Uhr) hat die Strafkammer nicht vorgenommen.\nSie hat auch die für eine solche Berechnung erforderlichen\nFeststellungen nicht getroffen, wie etwa Dauer des Alkoholgenusses, Trinkgeschwindigkeit, Trinkende, Art des zuletzt genossenen Alkohols. Schon das läßt besorgen, daß\nsie die hier erforderliche Sachkunde nicht in ausreichendem Maße besaß (vgl. BGH VRS 29, 185). Falls der Angeklagte\nin der Zeit zwischen der Tat und der ersten Blutprobe\n(50 Minuten) nur die gleiche Menge Alkohol abgebaut haben\nsollte wie in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Blutprobe, nämlich 0,1 % in ebenfalls 50 Minuten, so\nergibt sich für die Tatzeit bereits ein Blutalkoholgehalt\nvon 2,43 %. Tatsächlich kann dieser Wert noch höher gewesen sein. Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\nist zugunsten des Täters der höchstmögliche Abbauwert\nzugrunde zu legen (BGH VRS 23, 209). Ein Blutalkoholgehalt von etwa 2,5 % liegt aber schon in einem Bereich, in\ndem bereits bei einem normalen Menschen je nach den Umständen des Einzelfalls, vor allem seiner Alkoholverträglichkeit, seiner körperlichen und seelischen Verfassung,\ndes Grades seiner Ermüdung, der Zeit, Menge und Art der\n\nvoraufgegangenen Nahrungsaufnahme, mit der Möglichkeit\neines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit gerechnet werden muß (vgl. BGH VRS 23, 209; BGH Urteil vom 14. Dezenmber 1962 - 4 StR 408/62; Weltzien DAR 1953, 48, 51; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957\n\nS. 270). Bei dem Angeklagten kommt noch hinzu, daß er\n\"leicht schwachsinnig\" ist und bei ihm deshalb möglicherweise ein Maß an Alkoholunverträglichkeit vorliegen kann,\ndas selbst bei niedrigeren Blutalkoholwerten zu einem völligen Wegfall der Hemmungen führen kann. Nur ein Sachverständiger kann unter solchen Umständen die Fragen der Zurechnungsfähigkeit zuverlässig beurteilen.\n\nFür den noch in derselben Nacht gegen 05.15 Uhr (gemeinschaftlich) begangenen versuchten schweren Diebstahl\nin der Gastwirtschaft Old-Timer (Fall II 3 der Urteilsgründe) ergibt sich allerdings ein wesentlich niedrigerer\nBlutalkoholwert. Die um 06.10 Uhr beim Angeklagten entnommene Blutprobe hatte einen Alkoholgehalt von 1,65 %\n\n(UA 16). Dieser kann deshalb zur Tatzeit kaum höher als\n1,85 %& gewesen sein. Ein solcher Blutalkoholgehalt führt,\nselbst bei leichtem Schwachsinn, normalerweise noch nicht\nzur Zurechnungsunfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 StGB.\nIndessen hatte hier der vernehmende Kriminalobermeister\nSy noch zwischen 08.00 und 09.00 Uhr den Eindruck,\n\nder Angeklagte sei volltrunken (UA 18). Mögen im allgemeinen auch Aussagen von Zeugen über den Trunkenheitsgrad eines anderen mit Zurückhaltung zu bewerten sein\n(vgl. BGH Urteil vom 13. Januar 1961 - 4 StR 379/60),,\nangesichts des festgestellten, wenn auch nur leichten\nSchwachsinns des Angeklagten sprach der bekundete Eindruck\neines erfahrenen Beamten für sich. Unter solchen Umständen\n\nhätte sich die Strafkammer nicht mit der Überlegung, der\nAngeklagte müsse simuliert haben, begnügen dürfen, sondern sich Klarheit über den Grad seiner Trunkenheit und\nderen möglichen Einfluß auf seine Zurechnungsfähigkeit\nmit Hilfe des von der Verteidigung beantragten Sachverständigen verschaffen müssen.\n\nFür den in der Nacht zuvor gemeinschaftlich mit Jagla\nbegangenen schweren Diebstahl im Lokal Scotch-Corner (Fall\nII 1 der Urteilsgründe) gilt im Ergebnis nichts anderes.\nNach den Feststellungen waren die Angeklagten bei Ausführung der Tat \"angetrunken, besonders\" der Beschwerdeführer Lambart. Nähere Feststellungen über den Grad der\nTrunkenheit fehlen, ebenso über Menge und Art des genossenen Alkohols. Nur ein Sachverständiger konnte das Maß\nder durch den Schwachsinn möglicherweise bedingten erhöhten Alkobolunverträglichkeit und deren Einfluß auf die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten zuverlässig bestinmmen. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß der von der\nStrafkammer angenommene sichere Bereich des § 51 Abs. 2\nStGB überschritten war. Zurechnungsunfähigkeit i. S. des\n§§ 51 Abs. 1 StGB tritt nicht etwa erst bei \"sinnloser\"\nTrunkenheit ein (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1962 -\n\n4 StR 408/62).\n\nDer Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Da die durch die allgemeine Sachbeschwerde\ngebotene Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen Rechts-\n\nfehler erkennen läßt und die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen von dem Aufhebungsgrund nicht berührt werden, können diese bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 38).\n\nSanders Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-13/4-str-49-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-13/4-str-49-69","retrieved":"2026-08-21 23:17:01.157975+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-06-13/4-str-49-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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