{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-05-07","aktenzeichen":"2 StR 29/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 29/69 URTEIL\n7.5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Viktor 5 EEE zus\nPO, zehoren an EEE 1944 ir TE.\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. willms\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En»\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf\nvom 20. Mai 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit den\n21. Mai 1968 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und schweren Diebstahls in einem\nFall, alle begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision blieb zum\nSchuldspruch erfolglos, führte jedoch zur Aufhebung des\nUrteils im gesamten Strafausspruch. In der neuen Hauptverhandlung wurde er zur gleichen Strafe verurteilt und\nihm die Untersuchungshaft \"insoweit angerechnet, als sie\nein Jahr überschreitet\". Der Angeklagte hat wiederum Re-\n\nvision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\n\ninsbesondere des § 60 StGB. Sein Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die Strafzumessungsgründe des Urteils sind frei\nvon sachlichrechtlichen Mängeln; insoweit erhebt auch die\nRevision keine substantiierten Einwendungen.\n\nII. Ebensowenig ist die teilweise Nichtanrechnung\nder Untersuchungshaft zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer ist der Ansicht, daß die volle Anrechnung der Billigkeit nicht entsprechen würde. Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung Beweisamträge gestellt, obwohl er gewußt habe, daß die ihnen zugrunde\nliegenden Behauptungen der Wahrheit nicht entsprachen.\nDie Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß die Anträge lediglich darauf gerichtet gewesen seien, das Verfahren zu verzögern, um eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft zu bewirken. Der Angeklagte habe dabei erwartet, daß die Untersuchungshaft später auf die erkannte\nStrafe angerechnet werde. Es sei ein Gebot der Gerechtigkeit, aus diesem Grund die vom Angeklagten bisher erlittene Untersuchungshaft nur teilweise zu berücksichtigen.\n\nDiese Gründe rechtfertigen die Entscheidung der\n\nStrafkamner.\n\nOb und unter welchen Voraussetzungen schon die\nbloße Irreführung des Gerichts durch einen Angeklagten\ndie Entscheidung nach § 60 StGB beeinflussen kann, wird\nvon der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Welcher Auffassung dabei der Vorzug\nzu geben ist, kann hier dahinstehen; denn die Strafkanmmer hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht etwa\ndeshalb nur zum Teil angerechnet, weil er unrichtige Behauptungen aufgestellt hatte, sondern weil er dies allein zu dem Zweck getan hatte, die Verlängerung seiner\nUntersuchungshaft und deren spätere Anrechnung auf die\nzu erwartende Strafe zu erreichen, sich also ungerechtfertigte Vorteile bei der Strafvollstreckung zu verschaffen. Diese Erwägung hält sich in jedem Fall im Rahmen\ndes tatrichterlichen Ermessens und ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Ihre Folgerung über die Beweggründe des Angeklagten konnte die Strafkammer dabei bedenkenfrei aus\nder Tatsache ziehen, daß, wie die spätere Beweisaufnahme ergeben hat, die Beweisamträge des Angeklagten von\nvornherein zum Scheitern verurteilt waren und der Angeklagte dies auf Grund seiner Kenntnis der gesamten Umstände auch wußte.\n\nDie Revision war sonach zu verwerfen.\n\nBaldus willms Bundesrichter Henning\nist erkrankt und deshalb verhindert zu un-\n\nterschreiben\n\nBaldus\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/2-str-29-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/2-str-29-69","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.113814+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-05-07/2-str-29-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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