{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-05-07","aktenzeichen":"2 StR 122/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 122/69 URTEIL\n15\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nBan,\n«£\nN\n\nSr\n\nYhı\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB :.: EEE\nals Verteidiger der Angeklagten\nJosef TB und Theodor Tg,\n\nRechtsanwalt (EB :ı: EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nErnst Tw,\nJustizangestellter ]\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 15. Juli 1968 wer-\n\nden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 1968 wird\n\nauf die Strafen angerechnet, dem Angeklagten Tg\njedoch nur, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt:\n\n1) den Angeklagten Josef Tg wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaft-\n\nlichen schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus,\n\n2) den Angeklagten Ernst Tg wesen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Zuchthausstrafe von\n\nfünf Jahren.\n\n3) den Angeklagten Egg» wegen gemeinschaftlichen\nDiebstahls und wegen gemeinschaftlichen schweren\n\nRaubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und\n\neinem Monat Zuchthaus,\n\n4) den Angeklagten Hl wesen gemeinschaftlichen\nDiebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlichen\nschweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus.\n\nDem Angeklagten Josef TB ist die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten Ei ist offensichtlich\n\nunbegründet.\n\nDie Revisionen der anderen Angeklagten bleiben eben-\n\nfalls erfolglos. Auch sie sind zu Recht wegen schweren\nRaubes verurteilt worden. Zwar bemerkten sie erst durch\n\nden vom Angeklagten Egg abgegebenen Schuß, daß die\nPistole entgegen der Vereinbarung geladen war. Da sie\njedoch die Tat unter der Wirkung des Warnschusses in\nder geplanten Weise fortsetzten, billigten sie damit\nstillschweigend das Vorgehen des Angeklagten Egg\nDer 5, Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,\ndaß den Mittätern in solchen Fällen der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuzurechnen ist (Urteil vom 21. Dezember 1965 - 5 StR 480/65 -). Dieser\nAnsicht schließt sich der erkennende Senat an,\n\nBaldus willms Bundesrichter Henning\nist erkrankt und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\nBaldus\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/2-str-122-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/2-str-122-69","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.097428+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-05-07/2-str-122-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1969-05-07","dockets":["2 StR 122/69"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.05.1969 – 2 StR 122/69","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/2-str-122-69","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 15. Juli 1968 wer-\n\nden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 1968 wird\n\nauf die Strafen angerechnet, dem Angeklagten Tg\njedoch nur, soweit sie drei Monate übersteigt.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:00.097428+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}