{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-05-06","aktenzeichen":"5 StR 111/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-\n\nÄ\n\n5 StR 111/69 2139 014\n\"* BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Gerhard PR Üw zus LEEREN\nKreis CD, :ort geboren am 00 MERLR\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n_2_\n\nDer 5.Strafsenat des ‚Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6,Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n- als Vorsitzender,. 0. 2.2.00.\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter. Dr,Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 10.0ktober 1968\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nu - Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.\n\na) Die Aufklärungsrüge versagt. Das Landgericht folgert\naus dem Pachtvertrag zwischen dem Angeklagten und seinen\nVater, daß der Angeklagte für den Zustand des Sandberges\nverantwortlich war, an dem die beiden Kinder tödlich verunglückten (UA S.3). Der Pachtvertrag war neun Jahre vor\ndem Unfall geschlossen worden. Zur Zeit des Unfalls war der\nVater des Angeklagten 76 Jahre alt und nicht mehr in der\nLage, sich um die. Außenarbeiten zu kümmern (UA S.5). Bei\ndiesem Beweisergebnis hatte das Landgericht keinen Anlaß,\nvon sich aus die Stiefmutter des Angeklagten und \"sämtliche\nNachbarn\" darüber zu hören, wer auf dem Hof zu bestimmen\nhatte,. zumal es nur auf die Beaufsichtigung der Außenarbeiten ankam. Es. wäre Sache des Angeklagten oder seines\nVerteidigers gewesen, einen entsprechenden Antrag zu\nstellen, wenn sie sich davon etwas versprachen.\n\nb) Daß die Vernehmung des Polizeibeamten PD\nals eines Zeugen vom Hörensagen zulässig war, verkennt\noffenbar auch die Revision nicht (Revisionsbegründung\nS.3). Auf dessen Aussage beruhen die Feststellungen über\ndie Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Zustand des\nSandberges im übrigen nicht (UA S.5).\n\n2. Mit der Sachrüge macht die Revision geltend, das\nLandgericht habe zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt. In den Unfallverhütungsvorschriften sei nirgends vorgeschrieben, daß der Angeklagte\n\nseinen Sandberg mit einem Maschendrahtzaun in 'einer Höhe\nvon 1 ‚80 m absichern mußte. Das mag/ zutreffen. Hieraus\nfolgt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch\nnicht, daß er keine Einfriedung anzubringen brauchte.\n\nUnfällverhütungsvorschriften sind keine Rechtsnornen.\n\nEntscheidend ist allein, ob der Angeklagte ‚die Vorsicht\nund. Sorgfalt außer acht gelassen hat, die von ihm bei der\nbesonderen Sachlage, vor allem bei der ungewöhnlich\ngefährlichen Abbauweise. erwartet werden mußte, Hierzu\nstellt das Landgericht fest: Der bis zu 5 m hohe Sandberg\nwurde nicht im vorgeschriebenen Böschungswinkel von 60°\nsondern fast senkrecht, dazu noch in falscher Richtung\n(von unten nach oben) abgebaut (UA S.2). Dadurch wurde\ndie Gefahr, die auch bei ordnungsmäßigem Betrieb nicht\nganz zu vermeiden ist, wesentlich erhöht (UA S.3). Der\nSandberg lag am Rande eines Dorfes (UA S.2). Es war in\ndem Orte allgemein bekannt, daß \"Kinder bevorzugt gerne\nan dem Sandberg spielten\" (UA 3.3). Unter diesen besonderen Umständen ist die Auffassung des Landgerichts,\nder Angeklagte hätte den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich ausreichend absichern müssen, nicht zu beanstanden,\n\nDie Entscheidung BGHSt 2 StR 293/61 vom 4.Oktober 1961,\nauf die der Beschwerdeführer hinweist, betraf einen\nanderen Sachverhalt. Die Gefahren, die von offenen Teichen\nausgehen, sind schon wegen ihrer Erkennbarkeit nicht mit\nden versteckten Gefahren zu vergleichen, die vorschriftswidrig abgebaute Sandmassen bergen.\n\nDaß der Angeklagte die ihm zuzumutende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat, legt das angefochtene\nUrteil einwandfrei dar (UA S.4,6).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt ° Schmidt ‚ Siemer\n\nBörker Herrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-06/5-str-111-69","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-06/5-str-111-69","retrieved":"2026-10-24 16:34:02.825844+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-05-06/5-str-111-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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