{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-03-18","aktenzeichen":"2 StR 544/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur rechtlichen Beurteilung eines Raubüberfalls wit\ntödlichem Ausgang bei Fehlen eines ursächlichen\nZusammenhangs zwischen Gewaltanwendung und Tod des\nOpfers.","text_plain":"2078 007\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB §§ 249, 251, 222\n\nZur rechtlichen Beurteilung eines Raubüberfalls wit\ntödlichem Ausgang bei Fehlen eines ursächlichen\nZusammenhangs zwischen Gewaltanwendung und Tod des\nOpfers.\n\nBGH, Urt. v. 18. März 1969 - 1 StR 544/68 -\nLG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_544/68 URTEIL\n\n3.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polier Ortwin K ÜED zu: OD:\ngeboren an ED 1955 in - EEE\n\nden Monteur Arthur MED zus KED\ndort geboren an EB 1933,\n\ndie Hausfrau Klara CO CB ‚, zer. Tu\nEEE, zu: SCHE, ort zeboren an EEE\n\nEEE '>>s,\n\nwegen Raubs und fahrlässiger Tötung\n\n§ 6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter - ;\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten OD gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom 8. März 1968 werden verworfen.\n\nDer Schuldspruch gegen den Angeklagten\nKW wird jedoch dahin berichtigt, daß\ner unter Einbeziehung der Einzelstrafen\naus den gegen ihn verhängten Gesamtgefängnisstrafen verurteilt ist.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dadurch allen\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur last. Die Angeklagte\nCHE trägst die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung verurteilt, und zwar\n\nden Angeklagten a] unter Einbeziehung der gegen\nihn durch Urteile des AG - SG -— Saarbrücken vom\n\n8. Mai 1963 und vom 13. Januar 1965 erkannten\n\"Gesamtgefängnisstrafen\" von 5 und 6 Monaten zu\n\n3 1/2 Jahren Zuchthaus,\n\nEn\n\nden Angeklagten MB zu 3 Jahren Zuchthaus und\n\ndie Angeklagte OB zu ! 1/2 Jahren Gefängnis.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und der Angeklagten Op nit der\nSachbeschwerde. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nwird hinsichtlich der Angeklagten KED und VE mit\nder Begründung und hinsichtlich der Angeklagten OD\nzu deren Gunsten von der Bundesanwaltschaft vertreten.\nDie Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen ist der Rentner Hg nicht\nnachweisbar an den Folgen der ihm schon durch den Angeklagten Me] beigebrachten oder bei der Abwehr gegen\ndessen Gewalttätigkeit erlittenen Verletzungen verstorben.\nDas Urteil räumt vielmehr ein, daß Hp möglicherweise\nbei dem Versuch, den fortgelaufenen Räubern nachzueilen\noder Hilfe herbeizuholen, im Dunkeln zu Fall gekommen ist\n\nAb\n\nund sich dabei die zu seinem Tode führenden Verletzungen\nzugezogen hat (UA S, 9). Hieraus leitet das Landgericht\ndie Annahme ab, daß die Angeklagten zwar durch den gemeinsam verabredeten Raubüberfall eine Ursache für den Tod\nHER: gesetzt hätten, daß es aber an der Ursächlichkeit\nder bei dem Überfall verübten Gewalt für das Ableben des\nÜberfallenen fehle. Das wiederum führt die Strafkamner in\nVerbindung mit weiteren Feststellungen zur inneren Tatseite\nzu der rechtlichen Würdigung, daß den Angeklagten kein\nbesonders schwerer Raub im Sinne des § 251 StGB (UA S. 10),\nsondern - mangels sonstiger erschwerender Tatbestandsmerkmale - allein gewöhnlicher Raub in Tateinheit wit fahrlässiger Tötung zur last falle (UA S. 9/10). Diese Betrachtung hält entgegen der Ansicht der Revision der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Anwendung des § 251 StGB setzt - abgesehen von\ndem hier ausscheidenden Fall der Marterung - voraus, daß\neine schwere Körperverletzung oder der Tod des Angegriffenen \"durch die gegen ihn verübte Gewalt\" (und nicht\ndurch den Raub schlechthin) verursacht worden ist. Dabei\nmuß es sich um die der Wegnahme dienende tatbestandsmäßige Gewalt handeln (BGHSt 16, 316, 319). Gerade auf\nsie muß also dieser weitere Erfolg zurückgehen; sie darf\nnicht hinweggedacht werden, ohne daß die schwere Folge\nentfiele. Für den ähnlich gestalteten Tatbestand des\n§ 226 StGB (\"ist durch die Körperverletzung der Tod des\nVerletzten verursacht worden\") hat die Rechtsprechung in\ndiesem Zusammenhang anerkannt, daß es jedenfalls auf die\nUrsächlichkeit der - im natürlichen Sinne begrenzten -\nKörperverletzungshandlung ankomme (BGHSt 14, 110; vgl.\n\nauch BGH, Urteil vom 28. August 1962 - 5 StR 297/62).\nNichts anderes kann für die Erfüllung der Voraussetzungen\ndes § 251 StGB gelten. Auch diese Vorschrift ist im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Verursachung der\nTodesfolge zu stellen sind, zumindest nicht weniger einschränkend auszulegen als § 226 StGB, zumal sie von den\nbesonderen Merkmalen des Raubes (§ 249 StGB) nur die\nGewaltanwendung, nicht aber die Drohung anführt, anderseits aber eine auffällig hohe Strafdrohung enthält. Sie\nkann somit - unter Beachtung des § 56 StGB - nur angewandt\nwerden auf Folgen gewalttätiger Wegnahmehandlungen, nicht*\ndagegen auf spätere Ereignisse, die ihre Ursache lediglich\nin dem Gesamtvorgang haben, in dessen Rahmen sich die\ngewaltsame Wegnahme vollzogen hat. So liegt es aber hier:\nDas Urteil nimmt an, daß die der Wegnahme dienende Gewaltanwendung folgenlos beendet worden ist. Damit blieb dem\nSchwurgericht nur übrig zu prüfen, ob den Angeklagten\nnicht aus ihrem sonstigen Verhalten der Vorwurf gemacht\nwerden könne, den Tod Hg verursacht und verschuldet\nzu haben. Diese Frage hat der Tatrichter mit einer Begründung bejaht, die auch im Hinblick auf die Voraussehbarkeit des - vom gewöhnlichen Gang der Dinge immerhin\netwas abweichenden - unglücklichen Geschehensablaufs\n\nkeine Rechtsfehler erkennen läßt. Danach ist hier aber\nauch gegen die Annahme einer Tateinheit zwischen Raub\n\nund fahrlässiger Tötung nichts einzuwenden, da nach den\ngetroffenen Feststellungen jedenfalls der Beginn der\nAusführung bei beiden Straftaten zusammenfiel (vgl. auch\nBGHSt 20, 269). Die erwähnte Entscheidung vom 28. August\n1962, die unter vergleichbaren Umständen zwischen Körperverletzung und fahrlässiger Tötung Tatmehrheit als gegeben\nansieht, betrifft insoweit einen anderen Sachverhalt.\n\nAuch die Mittäterschaft der Angeklagten On\nist rechtsfehlerfrei angenommen worden. Das Urteil stellt\nfest, alle Angeklagten seien sich darüber einig gewesen,\ndaß HlPnotfalls die Bettdecke übergetan werden solle\n(UA S. 5). Daraus konnte das Landgericht ohne weiteres\nfolgern, daß alle Beteiligten damit rechneten, Ho»\nwerde sich dagegen wehren und es werde infolgedessen auch\nzu weiteren Gewalttätigkeiten gegen ihn kommen. Der in\nBGHSt 9, 162 entschiedene Fall liegt anders.\n\nDa das Urteil auch sonst Rechtsfehler zu Gunsten\noder zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen läßt,\nsind beide Revisionen zu verwerfen.,\n\nDer Urteilsspruch gegen den Angeklagten KW ist\njedoch bezüglich der Gesamtstrafe zu berichtigen (BGHSt 12,\n99).\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer zipfel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/2-str-544-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/2-str-544-68","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.856641+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-03-18/2-str-544-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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