{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-02-04","aktenzeichen":"5 StR 711/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“\n\n5 StR 711/68\n\nWr,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Klaus Pr (EEE,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 939 in c-aEEmEEEmEmEn,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.Februar 1969, an’der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals ‘Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt °\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m _\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, -\n\nRechtsanwalt Dr mp aus END\n\nals Verteidiger,\n\nJustiznauptsekretär m.\n\nals -Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 4.September 1968\n: wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. \\\n\nIhm wird die nach dem 4. September 1968. erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hat Landgerichtsdirektor- Vogt und\nLandgerichtsrat Dr .MB wegen Besorgnis der Befangenheit\nmit der Begründung abgelehnt, beide hätten in dem Verfahren\n(39) 65/64 über den Antrag des Angeklagten auf bedingte\nEntlassung nach § 26 StGB vom 3.September 1967 bis zum\nStrafende am 7.März 1968 nicht entschieden.\n\nMit Recht hat die Strafkammer das Ablehnungsgesuch als\nunbegründet zurückgewiesen. Entgegen seinem Vorbringen wußte\nder Beschwerdeführer, daß die abgelehnten Richter die Entscheidung über den Antrag nach § 26 ‚StGB nicht pflichtwidrig\nverzögert haben. Das Landgericht hatte den Angeklagten\nzunächst zu dem Vorwurf gehört, er habe im Mai 1967 einen\nvon der Strafanstalt \"gewährten Urlaub überschritten und sei\nerst nach Festnahme in die Strafanstalt zurückgeführt worden.\nDie Beteuerung des Angeklagten im Schreiben vom 13.0ktober\n1967, er habe diese Zeit \"nicht zu strafbaren Handlungen\nbenutzt\", ließ die Strafkammer überprüfen. Das nahm einige\nZeit in Anspruch, weil ihr nunmehr mitgeteilt wurde, der\nAngeklagte habe bei seiner Festnahme in der Nacht des\n24.Mai 1967 über 1.300 DM und eine neue Einkaufstasche bei\nsich gehabt. Die Revision räumt selbst ein, der Verdacht,\ndaß der Angeklagte diese Gegenstände gestohlen habe, sei\nnicht unbegründet gewesen. Dem Landgericht kann daher nicht\nvorgeworfen werden, daß es weitere Ermittlungen änoränete.\nDer Angeklagte wurde am 14.Februar 1968 über die Herkunft\ndes Geldes und der Tasche vernommen. Er. wußte daher, zumal\nnach der eingehenden Erörterung des .Ablehnungsgesuchs\n(HA S.123 ff), daß die Strafkammer über die bedingte Entlassung nicht entschied,- weil sie noch ermittelte. Deshalb\nhat er auch nicht angenommen, sein Antrag sei aus ihn\n\"unerklärlichen Gründen nicht bearbeitet\" worden. Bei\nverständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände hatte\n\nn\n=>\n\nder Angeklagte keinen Grund zu der Befürchtung, die abgelehnten Richter würden ihm gegenüber eine innere Haltung\neinnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit\n\"störend beeinflussen könne.\n\n2. Auch die. Sachrüge ist unbegründet.\n\na) Der Angeklagte war in den Schankraum eingebrochen,\nhatte das Geld aus einem aufgebrochenen Spielautomaten bereits\nin seine Jackentasche gesteckt und war im Begriff, einen\nanderen Automaten auszuräumen, als ihn die Polizei stellte.\n\nOb das Geld aus dem Gewahrsam der Gastwirtin in die. tat-.\nsächliche Verfügungsmacht des Angeklagten gelangt ist, hängt\nvon den Anschauurigen des täglichen Lebens und damit von den\nUmständen des Einzelfalles ab. j\n\nEs handelte sich um eine unauffällige, leicht wegtragbare\nBeute. Der Angeklagte hatte sie unbemerkt eingesteckt. Die\nGastwirtin hielt sich währenddessen im Kellerraum auf. Von\nhier aus benachrichtigte sie die Polizei, nachdem sie\nlediglich \"verdächtige Geräusche\" wahrgenommen hatte. Den\nAngeklagten hatte sie nicht beobachtet. Sie war auch, wie\nder Urteilszusammenhang ergibt, nicht bereit, ihren Besitz\nselbst und auf der Stelle zu verteidigen, zog es vielmehr\nvor, auf die Polizei zu warten. Auch darin unterscheidet\nsich dieser Fall von der in JR 1963,466 veröffentlichten\nEntscheidung des Senats, auf die der Beschwerdeführer sich\nberuft. Der Angeklagte wurde zwar alsbald festgenommen und\ndaran gehindert, den nächsten Automaten zu leeren. Das ändert\naber nichts daran, daß er an dem eingesteckten Gelde eigenen\nGewahrsam begründet hat. Hierzu reicht eine nur vorübergehende oder ungesicherte Sachherrschaft aus. Bei den festgestellten Tatumständen ist die Auffassung des Landgerichts,\nder schwere Diebstahl sei vollendet gewesen, nachdem der\nAngeklagte das Geld aus dem Spielautomaten in die Jackentasche gesteckt hatte, nicht zu beanstanden.\n\nb) Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.\nDas Landgericht hat dem Angeklagten mildernde ‘Umstände\nnicht deshalb versagt, weil er mit einer Prostituierten\n'zusammenlebte. Es sagt vielmehr, der Angeklagte habe ein\nBummelleben geführt und sich \"im Milieu des Asozialen\"\nwohlgefühlt. In diesem Zusammenhang durfte es auch darauf\nzurückgreifen, daß er wochenlang mit einer Frau zusammenlebte, von der er wußte, daß sie eine. Prostituierte war\n(UA S.5,9). | Zu\n\nDie Entscheidung entspricht. dem Antrag des Generalbundesanwalts. : i\n\nSarstedt .. Schmidt - . Siemer .\nSchmitt . Herrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-04/5-str-711-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-04/5-str-711-68","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.543082+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-02-04/5-str-711-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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