{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-01-24","aktenzeichen":"2 StR 544/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> StR 544/68 URTEIL\nja, |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden beruflosen Wulf BD —] ‚geboren an ww 344\nin Hm /“rs. TOD, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willnms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden vom 3. Mai 1968\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen\nTraude SW und Dagnar Sp wird das\nUrteil des Schwurgerichts mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen am\n25. März 1967 im Keller eines Hauses, in das er in\nDiebstahlsabsicht eingedrungen war, den Hauseigentümer Se und dessen Tochter Dagmar mit einem Eisenrohr niedergeschlagen. Der Hauseigentümer erlitt\nschwere Verletzungen, an deren Folgen er einige Monate später starb.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen besonders schweren\nRaubes zu 13 Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen haben der Angeklagte sowie als Nebenklägerinnen die Witwe und die\nTochter des Verstorbenen Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt Verletzung des förmlichen und des sachlichen\nRechts, die Nebenklägerinnen erheben die Sachbeschwerde.\nErfolg haben nur die Rechtsmittel der Nebenklägerinnen.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet. Dabei ist nur hervorzuheben, daß auch gegen\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Begründung hierfür ist\nzwar knapp, aber ausreichend. Das Schwurgericht hat, wie\naus dem Zusammenhang seiner Ausführungen auf S. 21, 22 UA\nhervorgeht, auch das verhältnismäßig jugendliche Alter\ndes Angeklagten in seine Erwägungen einbezogen und beachtet, daß es entscheidend auf die Gefährlichkeit des\nAngeklagten nach Verbüßung der jetzt verhängten Strafe\nankommt.\n\n2.) Dagegen sind die Revisionen der Nebenklägerinnen\nbegründet.\n\nDas Schwurgericht ist der Ansicht, daß der Angeklagte auf sein Opfer weder mit direktem noch mit bedingten\nTötungsvorsatz eingeschlagen habe. Die Erwägungen hierzu\nhalten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei einem wuchtigen und überlegten Schlag der Art, wie ihn nach\nden Feststellungen der Angeklagte mit dem Eisenrohr gegen\nSallin geführt hat (UA S. 9/10, 16), spricht von vornherein alles dafür, daß der Täter mit dem möglichen Tod seines Opfers rechnet und ihn auch billigt. Auch nach der\nAuffassung des Schwurgerichts liegt es \"auf der Hand, daß\nein heftiger Schlag mit einem Eisenrohr auf den Kopf eines Mannes dessen Tod zur Folge haben kann\" (UA S. 19).\n\nSoll unter solchen Umständen dennoch bedingter Tötungsvorsatz ausgeschlossen werden, so bedarf dies im\nUrteil eingehender, alle Möglichkeiten in Betracht ziehender Begründung. Diese Begründung läßt das angefochtene\nUrteil vermissen. Das Schwurgericht verneint, wie aus Seinen Ausführungen auf S. 16/17 UA hervorgeht, bedingten\nVorsatz des Angeklagten im wesentlichen mit Rücksicht auf\nsein Verhalten nach der Tat, ohne im einzelnen darzule-\n\ngen, warum dieses Verhalten Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Angeklagten zur Zeit des Schlages zuläßt.\nAllein auf diese Vorstellungen des Angeklagten kommt es\nfür die Frage seines Vorsatzes aber an; unerheblich ist\n\nes dagegen, ob er später, als er wußte, daß sein Opfer\nzunächst am Leben geblieben war, hoffte oder damit rechnete, der Tod werde auch in Zukunft nicht eintreten. Das\nhat das Schwurgericht möglicherweise außer acht gelassen.\nEs kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, daß das\nSchwurgericht Umständen wie etwa dem weiteren Verbleiben\ndes Angeklagten am Tatort (UA S. 17) eine Bedeutung beigemessen hat, die ihnen für die Frage des Vorsatzes nicht\n\nzukommt. Aus diesen Gründen konnte das Urteil keinen\nBestand haben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung ist auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin Dagmar\nSC erneut umfassend zu prüfen.\n\nwillms Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-24/2-str-544-68","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-24/2-str-544-68","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.179952+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-01-24/2-str-544-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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