{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-11-19","aktenzeichen":"5 StR 594/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 594/68\nASt ES\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\nden Iandwirt Josef Hole zu: se.\n\ndort geboren ar iD ::9:5,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Blutschande u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 19.Novenber 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ii»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n_ Die Revision des \"Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück von 20.Juni 1968.\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\nIhn wird die nach den 20. Juni 1968 erlittene:\n\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n= Von Rechts wegen -.\n\n4\n\nGründe\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Abwegig ist der Hinweis, über die (unzulässige)\nBeschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgasuchs\ngegen einen erkennenden Richter sei noch nicht entschieden.\n\n2. § 247 StPO ist nicht verletzt.\n\na) Die Strafkamnmer hat den Beschluß, die 14jährige\nTochter Renate in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehnen,\nzwar nur mit dem Hinweis auf § 247 Abs.1 StPO begründet. Das\nreichte aber in diesen Verfahren aus. Dem Angeklagten war\nvorgeworfen, er habe die zur Tatzeit etwa 12jährige Zeugin\nfortgesetzt zum Beischlaf mißbraucht, sie bedroht und wiederholt in Angst versetzt. Die Zeugin hatte im Laufe des Verfahrens einmal die Aussage verweigert. Bei dieser Sachlage\nwar kein Verfahrensbeteiligter darüber im unklaren, daß die\nStrafkamnmer den Angeklagten aus den Sitzungszinner abtreten\nließ, weil sie befürchtete, die jugendliche Zeugin werde in\nAnwesenheit ihres Vaters entweder überhaupt nicht aussagen\noder mit der Wahrheit zurückhalten (vel. BGRSt 22,18,20,21).\n\nb) Der Beschwerdeführer ist nach seiner eigenen Darstellung wieder vorgelassen und anschließend \"über die\nAussage der Zeugin ... unterrichtet\" worden (§ 247 Abs.1\nSatz 3 StPO). Dann aber ist es unerheblich, ob das Protokoll\nnur von einer Belehrung spricht. ° °\n\nc) Die in der weiteren Revisionsbegrünäung von\n7.September 1968 nachgeschobene Verfahrensrüge ist verspätet (§ 345 Abs.1 StPO).\n\n3. Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des\n§§ 52 Abs.2 StPO.\n\na) Der Vorsitzende hat die 14jährige Renate über ihr\nRecht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt. Das genügte,\nweil das Landgericht davon ausgehen durfte, daß die Zeugin\ndie zum Verständnis des Zeugzisverweigerungsrechts erforderliche Reife besaß. Nach dem Sachverständigengutächten war\nRenate zwar geistig zurückgeblieben, aber nicht schwachsinnig. Sie hatte gewisse Erfahrung und war uneingeschränkt\naussagetüchtig. In Strafverfahren hatte sie wiederholt als\nZeugin ausgesagt, und einmal ihre Aussage verweigert. Dice\nStrafkammer brauchte daher nicht zu befürchten, die Zeugin\nkönne den Widerstreit, in den sie als. Tochter zum angeklagten\nVater stand, nicht erfaßt und das ausreichende Verständnis\nfür die Belehrung nicht aufgebracht haben (BGH NJW 1967,360).\n\nb) Das Landgericht hat die Vernehuung der Zeugin nur\nfür kürzere Zeit unterbrochen. Es brauchte daher die\nZeugin nicht erneut zu belehren, bevor es die Vernehriung\nfortsetzte (BGH JR 1954,223,230).\n\n4. Der Revision ist zuzugeben, daß es nicht Aufgabe\nder Sachverständigen, sondern des Richters war, Renate vor\nder Untersuchung auf ihre Glaubwürdigkeit darüber zu beiehren,\ndaß sie als Angehörige des ängeklagten berechtigt war, die\nUntersuchung abzulehnen. Dieser Mangel ist jedoch geheilt,\nnachdem Renate in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist und ausgesagt hat.\nDie Sachverständige durfte daher über den Untersuchungsbefund gehört werden (BEHSt 20 ‚234).\n\nStand es auch der Sachverständigen nicht Zu, die\nZeugin zu belehren, so folgt daraus noch nicht, daß sie\nversucht hätte, den Sachverhalt aufzuklären. Dafür besteht\nauch sonst kein Anhalt. Die in Urteil wiedergegebene\nAusführungen der Sachverständigen’ betreffen nicht’ Tatsachen, die die Sachverständige zun Tatgeschehen dekundet\n\nhat, sondern ausschließlich Kenntnisse, die sie auf Grand\nihrer Sachkunde und wissenschaftlichen Erfahrung gewinnen\nkonnte.\n\n5, Unrichtig ist die Behauptung der Rev:sion, die\nStrafkamner habe das Beweisergebnis vorwegger.onr..en, weil\nsie es abgelehnt hatte, einen Geistlicher über eine Bzweis.-\nbehauptung zu hören, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nbetraf. Das Landgericht hatte die Beweisbehaupfung schon\nzuvor in vollen Umfange übernommen und die Sachverständige\nausdrücklich gebeten, ihr Gutachten auf der Grunälage der\nbehaupteten Tatsache zu erstatten. Das folgt mit aller\nDeutlichkeit aus dem ablehnenden Beschluß und den Urteilsgründen (HA S.232; UA S.11,15), die der Beschwerdeführer\nlediglich unvollständig und damit sinnentstellend wiedergibt.\n\n6. Das Begehren des -Verteidigers in Schlußvortrag,\n\"vorsorglich ein Gegengutechten über die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin\" einzuholen, war entgegen der Auffassung der\nRevision (günstigenfalls) ein Hilfsbeweisamtrag, über den\ndas Landgericht im Urteil entscheiden konnte. Das hat die\nStrafkamnmer mit fehlerfreier Begründung getan (UA $.14,15).\n\n7. Den Äntrag, einen Sexualpsychologen darüber zu\nhören, daß es \"unmöglich ist, Geschlechtsverkehr im Liegen\nauszuführen, wenn die Schlüpfer oberialb der beiden Knie\nanbehalten werden\", hat das Landgericht abgelennt, weil\nes selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Die Ablehnung und ihre Begründung sind rechtlich nichv zu\nbeanstanden. Um die Dehnbarkeit eines Schlüpfers zu\nbeurteilen, bedarf es keiner besonderen Sachkunse, une\nschon gar nicht des Fachwissens eines Psychologen. Tarüber\nwissen auch Laien Bescheid. Das Landgericht natve Galıer\nkeinen Anlaß, sich im Urteil auf besondere Sachkunde zu\nberufen, zumal es um den Schlüpfer eines unzewünhrlich\nkorpulenten Mädchens ging ( Ui 5.11).\n\n1\nN\ni\n\nII.\n\nDie sachlichrechtliche Prüfung des Urteils 1äßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungsgründe. Mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft\nbrauchte sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht\nauseinanderzusetzen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schnidt Siener\nBörker Herrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/5-str-594-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/5-str-594-68","retrieved":"2026-10-24 16:34:07.267409+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-11-19/5-str-594-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1968-11-19","dockets":["5 StR 594/68"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.11.1968 – 5 StR 594/68","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/5-str-594-68","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"_ Die Revision des \"Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück von 20.Juni 1968.\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\nIhn wird die nach den 20. Juni 1968 erlittene:\n\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/247","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"247","label":"§ 247 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/52","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"52","label":"§ 52 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:34:07.267409+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}