{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-09-10","aktenzeichen":"1 StR 235/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"._-\n\nnur zu &)\n\nGVG § 63 Abs. 2\n\na) Auch die Beiordnung eines Hilfsrichters ist ein\nRichtervechsel im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG\n(vie - beiläufig - BGHSt 13, 53)\n\nb) Wird hiernach ein Hilfsrichter einer Kammer zugcewiesen, so kann das Präsidium ein bisheriges Nitglied dieser Kammer zum Ausgleich einer anderen\n\n. Kammer zuteilen.","text_plain":"4\nNachschlagewerk: ja (\nBGHSt: a |\n\n._-\n\nnur zu &)\n\nGVG § 63 Abs. 2\n\na) Auch die Beiordnung eines Hilfsrichters ist ein\nRichtervechsel im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG\n(vie - beiläufig - BGHSt 13, 53)\n\nb) Wird hiernach ein Hilfsrichter einer Kammer zugcewiesen, so kann das Präsidium ein bisheriges Nitglied dieser Kammer zum Ausgleich einer anderen\n\n. Kammer zuteilen.\n\nBGH, Urt.v. 10. September 1968 - 1 StR 235/68 - LG Passau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 235/68\n\nURTEIL-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl DB EB aus varmm-CE, 1.:::. VE, zehorcn am\nGE :930 ir <C5r.\n\nvegen Meinelds u.a.\n\nAL\n\n0\na\n\nEEE Zn\n\n-2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Septenber 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n Bundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n' Staatsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\nDr. Seibert\nFischer\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nDr. GB ir äer verhanalung,\nGEB »ei üer Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nbeim Bundesgerichtshof EEE\n\nGE >::> GEEEREEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär ur\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Passau vom\n23. Ok&ober 1967 wird verworfen.\n\nJedoch werden im Urteilssatz die Worte\n\"die in Vegfall kommt\" gestrichen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEs\n\nGründ\n\no\n©\n— w——\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nin drei Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung\nund wegen fortgesetzten Betrugs in Yateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung einer bereits rechtskrältigen\nStrafe zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Nlonaten\nGefängnis verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen\nEnhrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihm die Ausübung\ndes ambulanten Gewerbes in der Elektrobranche auf drei\nJahre untersagt; es hat ausgesprochen, daß er dauernd\neidesunfähig ist.\n\nNit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und allgemein des\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nI. Die _ Verfahrensrüxen;\n\n1. Die Revision rügt zunächst, die Strafkammer sei\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO),\nweil Gerichtsassessor IB und nicht Landgerichtsrat\nAED 215 Beisitzer mitgewirkt habe. Zwar sei durch den\nPräsidialbeschluß vom 12. Juni 1967 angeordnet worden,\ndaß Landgerichtsrat AB aus der 1. großen Strafkammer\nausscheide, während Gerichtsassessor IWW auch dieser\nStrafkamner zugeteilt worden sei. Dieser Beschluß sei\njedoch gesetzwidrig gewesen.\n\nDie Rüge ist unbegründet, Entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers entspricht die durch den Beschluß des\nPräsidiums vom 12. Juni 1967 getroffene Anordnung dem\nGesetz. Insbesondere widerspricht sie nicht dem § 63\nAbs. 2 GVG.\n\n8\n\n- 4 -\n\nNach der ursprünglichen Geschäftsverteilung für das\nJahr 1967 waren Mitglieder der 1. großen Strafkammer die\nLandgerichtsräte HB und AB: Durch Beschluß des\nPräsidiuns vom 31. März 1967 wurde wegen Erkrankung des\nVorsitzenden dieser Strafkammer, des Landgerichtsdircktors\nVB; bis zu dessen Dienstantritt, längstens für die\nDauer der Abordnung des Amtsgerichtsrats Bew an das\nLandgericht Passau, dieser Richter als weiteres Mitglied\nder 1. großen Strafkammer zugeteilt. Diese Anordnung wurde\ndurch das Präsidium aufgehoben, als am 12, Juni 1967 Landgerichtsdircktor VD scinen Dienst wieder antrat und\ndie Abordnung des Amtsgerichtsrats Be aufgehoben\nwurde. Gleichzeitig wurde aus Anlaß des Dienstantritts\ndes Gerichtsassessors IWdieser der 1. und 2. Strafkammer als Mitglied zugeteilt, während Landgerichtsrat\nAU aus den Strafkammern ausschied und der 1, Zivilkammer als ständiges Mitglied zugeteilt wurde.\n\nDiese Änderung der Geschäftsverteilung ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Geschäftsverteilung kann im Lauf\ndes Geschäftsjahres dann geändert-werden, wenn dies wegen\nÜberlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauern\nder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird (§ 63 Abs. 2 GVG), Entgegen der Ansicht des\nBeschverdeführers setzt der \"Wechsel einzelner Mitglieder\"\nnicht voraus, daß es sich dabei um planmäßige Mitglieder\ndes Gerichts handelt. Auch die Zuweisung eines Hilfsrichte\nist ein Richterviechsel im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG (so\nbeiläufig BGHSt 13, 53, 56; ferner BGH Urteil vom 8. Juli\n1958 - 5 StR 241/58; RGSt 20, 385, 387). Der von Kleinknec\n(in Schwarz-Kleinknecht, StPO Anm. 6 B zu § 63 GVG) vertretenen, nicht näher begründeten gegenteiligen Ansicht,\nauf die sich die Revision bezieht, kann nicht beigetreten\n\n-5.\n\nwerden. In der Rechtsprechung wird sie, soweit ersichtlich, nicht vertreten. Auch der Entscheidung BGHSt 13,\n262 ist nichts zu entnehmen, was für jene Ansicht sprechen\n\nkönnte.\n\nWird dem Gericht ein Hilfsrichter beigeoränet\n(§ 70 Abs. 2 GVG), so hat das Präsidium über seine\nVerwendung zu befinden (BGHSt 12, 159, 161; RGSt 37,\n301}. Bei seiner Entschließung, welcher Kammer der\nHilfsrichter zugeteilt werden solle, kann das Präsidium alle Umstände berücksichtigen, die auch sonst bei\nder Bestimmung der Mitglieder der Kammern (5. § 63 Abs. 1\nGVG) von Bedeutung sein können, Es wird etwa die besondere Eignung des Hilflsrichters für ein Rechtsgebict oder\ndie Erfordernisse seiner weiteren Ausbildung besonders\nin Betracht zichen (vgl. BGHSt 14, 321, 328). Keinesfulls ist das Präsidium gehalten, einen beigeorädneten\nGerichtsassessor gerade in der Kammer einzusetzen,\nderen Geschäfts- oder Personallage - etwa wegen zeitweiligen Ausfalls eines Richters oder wegen aulergewöhnlichen Geschüftsanfalls - Anlaß zu seiner Beiordnung gegeben hat, Andernfalls würde der Justizverwaltung\nein Einfluß auf die Besetzung einer Kammer eingeräumt\nwerden, age ihr nicht zusteht (vgl. BGHSt 12, 159, 161;\n\n13, 53, 56).\n\nWird hiernach der Hilfsrichter einer bestimnten\nKammer zugeteilt, so kann sich die Notwendigkeit ergeben, ein bisheriges Mitglied dieser Kammer zum ständigen Mitglied einer anderen Kammer zu bestimmen, weil\ndiese einen weiteren Richter benötigt. Was in dieser\nHinsicht \"erforderlich\" ist, hat allein das Präsidium\ndes Landgerichts zu entscheiden und unterliegt grund-\n\n-6 -\n\nsätzlich nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts.\nDenn es handelt sich hierbei vielfach un Ermessensfragen und es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts\nsein, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ebrinessens\ndes Präsidiums zu setzen.\n\nEs kann hiernach dahingestellt bleiben, ob die\nBestimmung des Landgerichtsrats A zun Mitglied\nder 1. Zivilkammer auch schon deshalb gerechtfertigt\nwar, weil Landgerichtsrat Dr. TB; der nach der\nGeschäftsverteilung für das Jahr 1967 ständiges Mitglied dieser Kamner war, seit Monaten an das Justi2-\nministerium abgeordnet und damit im Sinne des § 63\nAbs. 2 GVG dauernd verhindert war. Jedenfalls durfte\ndas Präsidium den neu eingetretenen Gerichtsassessor\nIE der ı. Strafkamner zuteilen, Auch die weitere\nÄnderung der Geschäftsverteilung durch Beschluß des\nPräsidiums vom 12, Juni 1967 war durch den Richterwechsel veranlaßt und hielt sich im Rahmen des § 63\nAbs. 2 GVG. Daraus ergibt sich von selbst, daß auch\nArt. 101 GG nicht dadurch verletzt worden sein kann,\ndaß Landgerichtsrat A der 1. Zivilkammer und\nGerichtsassessor IB der 1. großen Strafkammer\nzugeteilt wurde,\n\n2. Die Revision beanstandet ferner, daß der\n\nStaatsanwalt die gesamte Anklageschrift - nicht nur\n\nden Anklagesatz - verlesen habe. Auch diese Rüge geht\nfehl. Zwar heißt es im Sitzungsprotokoll (S, 1105 d.A.)\ndaß der Staatsanwalt die Anklageschrift vom 16.3.1967\nverlesen habe. Die Beweiskraft des Protokolls betrifft\njedoch nur die \"vorgeschriebenen Förmlichkeiten\" (§ 274\nStPO). Hiernach ist für den vorliegenden Fall umnider-\n\n- 7 -\n\nlegbar nur bewiesen, daß der Anklagesatz verlesen wurde,\nder einen Teil der Anklageschrift bildet; denn nur seine\nVerlesung ist vorgeschrieben (§ 243 Abs. 3 StPO). Daß\nauch das \"wesentliche Ergebnis der Ermittlungen!\" mit\nverlesen wurde, könnte zwar dem Protokollvermerk entnommen werden. Die dahingehende Behauptung der Revision\nist aber widerlegt durch die Erklärungen des in der\nHauptverhandlung amtierenden Staatsanwalts und der\nBerufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben.\n\nEs braucht hiernach nicht darauf eingegangen zu\nwerden, welche Folgen die Verlesung des wesentlichen\nErgebnisses der Ermittlungen für den Bestand des Urteils\n\nhaben könnte.\n\n3, Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nicht,\ndaß der Zeuge Walter UW vercidist wurde. Es ist\nalso davon auszugehen, daß er nicht vereidigt worden\nist (§ 274 StPO). Die Revision rügt, daß eine Intscheidung über seine Nichtvereidigung \"fehle\" und bezeichnet deshalb den § 59 StPO als verletzt. Das ist\nnicht der Fall. Der Zeuge Valter Up brauchte nicht\nvereidigt zu werden, weil er Verletzter war (8 61 Nr. 2\nStPO). Die-Rüge läuft aber offensichtlich auch darauf\nhinaus, daß für die Nichtvereidigung kein Grund angegeben worden sei. Für diese Beanstandung kann sich die\nRevision auf das Sitzungsprotokoll berufen, das entgegen\n§ 64 StPO über den Grund der Nichtvereidigung des Zeugen\nWalter U keinen Aufschluß gibt.\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann jedoch das Urteil\nnicht beruhen, Das Sitzungsprotokoll ergibt, daß die\nzahlreichen Zeugen, die durch die Straftaten des Angexlagten geschädigt wurden, durchweg als Verletzte unvereidigt geblieben sind. Auch die als Zeugen vernommenen Eltern des geschädigten Up tlieben als Angehörige\neines Verletzten unvereidigt (8. Sitzungsprotokoll S. 1132,\n1133 d.A.). Als diese gemeinsam mit Walter Ve \"in allseitigen Einverständnis\" entlassen wurden, konnte es daher\nfür den Verteidiger keinen Zweifel geben, daß auch Valter\nVB nis Verletzter unvereidigt bleiben sollte. Die Verteidigung hat auch keine Anträge zur Vereidigung dieses\nZeugen gestellt.\n\n4. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO\nhinsichtlich des Beweisamtrags auf Vernehmung des Franz\nZB :15 Zeugen ist in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden,\n\n5. § 226 StPO ist nicht verletzt worden. Ihre Behauptung, der Staatsanwalt sei bei der-Urteilsverkündung nicht\nanwesend gewesen, will die Revision offenbar auf den Vermerk im Sitzungsprotokoll (S. 1157 d.A.}) stützen, daß sich\nnach der Unterbrechung der Verhandlung nach den Schlußanträgen eiugefunden hatten \"das Gericht in voraufgeführter\nBesetzung, der Angeklagte mit seinem Verteidiger\". Der\nStaatsanwalt ist hier allerdings nicht aufgeführt.\n\nDamit ist jedoch nicht bewiesen, daß der Staatsanwalt\nbei der Urteilsverkündung nicht zugegen war, selbst wenn\nman davon ausgeht, daß das Sitzungsprotokoll auch für die\nAnwesenheit des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung\n\n>\nfun\n\n-9 -\n\n(s. § 272 Nr. 2 StPO) allein Beweis erbringt (für die\nAnwesenheit der Richter s. RGSt 53, 233). Denn das würde\nnur gelten, wenn das Sitzungsprotokoll insoweit sonst\nwiderspruchsfrei und lückenlos wäre (BGHSt 17, 220, 222\nmit weiteren Nachweisen). Das ist nicht der Fall.\n\nDie Strafkammer hat an fünf Tagen verhandelt. Die\nVerhandlung wurde also öfters unterbrochen. Bas Protokoll\nführt in allen diesen Fällen nur an, daß sich zur Fortsetzung der Verhandlung das Gericht in der voraufgeführten\nBesetzung und der Angeklagte mit seinen Verteidiger eingefunden hätten. Der Staatsanwalt wird nicht mehr aufgeführt,\nobwohl sich aus dem sonstigen Inhalt des Protokolls ergibt,\ndaß er zugegen gewesen sein muß, da er Anträge gesteilt und\nFragen un die Zeugen gerichtet hat. Wenn man hiernach das\nProtokoll nicht überhaupt dahin auslegt, daß der an Anfang\nangeführte Staatsanwalt während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung zugegen war, so muß es hinsichtlich der Anviesenheit oder Nichtanwesenheit des Staatsanwalts als widersprüchlich angesehen werden, so daß die Niederschrift keinen unwiderlegbaren Beweis erbringt. Überdies entfällt die Beweiskraft des Protokolls zu diesem Punkt auch deswegen, weil\nder Strafkammervorsitzende, der das Protokoll mit unterzeichnet hat, insoweit seine Unrichtigkeit bezeugt (BGHSt 4,\n364). Der Senat hat aus den dienstlichen Erklärungen des\nStaatsanvalts und der an der Verhandlung beteiligten Richter\ndie Überzeugung geuonnen, daß der Staatsanwalt auch bei der\nUrteilsverkündung zugegen war.\n\n- 10 -\n\nII. Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg,\n1. Die drei Verbrechen des Meineids\n\n. Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz des\nAngeklagten sind zwar nicht ganz widerspruchsfrei. Denn\neinerseits stellt das Landgericht fest, daß er die von\nihm nicht angegebenen Bankkonten bewußt verschwiegen habe\nDamit wird unbedingter Vorsatz angenommen. Andererseits\nwerden aber Wendungen gebraucht, die auf die Annahme eine;\n\"zumindest\" bedingten Vorsatzes hinauslaufen., Diese Unstimmigkeit ist hier aber weder für den Schuldspruch noch\nfür den Strafausspruch von Bedeutung.\n\n2, Soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung,\nBetrugs und Unterschlagung verurteilt worden ist, 1äßt\nder Schuldspruch im Ergebnis keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Daß die Strafkammer in seh:\nweitgehendem Umfang Fortsetzungszusammenhang zuischen alle\nBetrugstaten angenommen hat, beschwert ihn nicht. Ob die\nStrafkammer zu Recht angenomnen hat, daß die Geschädigten\ndie auf Veranlassung des Angeklagten einen Finanzierungsvertrag unterschrieben haben, diesen nach § 123 Abs. 2 B@\ngegenüber dem Finanzierungsinstitut nicht anfechten konnt:\nkann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu BGHZ 47, 224). De\nfür den Tatbestand des Betrugs ist es unerheblich, ob das\n‚infolge der Täuschung vorgenommene Rechtsgeschäft anfechtbar ist (RGSt 48, 186, 188).\n\nBeim Strafausspruch ist ebenfalls kein Rechtsirrtun\nersichtlich, Die Aussprüche über dauernde Eidesunfähigkei'\nEhrverlust und Berufsverbot entsprechen den Gesetz.\n\n- 11 -\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen. Wegen der\nStreichung der Worte \"die in Wegfall kommt\" vgl.\nBGHSt 12, 99.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nPikart Pfeiffer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/1-str-235-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/1-str-235-68","retrieved":"2026-08-21 23:05:58.166464+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-09-10/1-str-235-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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