{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-09-06","aktenzeichen":"4 StR 320/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"hachschlageverk; ja 2 13N 0153\n\nStGB § 223 a\n\nWerkzeuge im Sinne des § 223 a StGB sind nur solche\nGegenstände, die durch menschliche kinvirkung in Bewegung gesetzt werden können. Eine mit einem Gebäude fest\nverbundene Wand ist kein Werkzeug in diesem Sinne.\n\nBGH, Urt. v. 6. September 1968 - 4 StR 320/68 -— LE Bochun\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_320/68 URTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Schlosser Siegfried W I] aus De :\ngeboren am 1942 in Em:\n\nvegen Wotzucht u.a.\n\nDer 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 6. Septenber 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichterat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschuft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum von\n\n15. März 1968\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte statt wegen gefährlicher\nKörperverletzung wegen vorsätzlicher\neinfacher Körperverletzung verurteilt\n\nwird,\n\n2, im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt worden ist,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n\"rn\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverviesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nund gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und\nzuei Monaten Gefängnis verurtcilt. Seine Revision, mit\nder er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts rügt, hat nur teilueise Erfolg.\n\n1. Die Entscheidung, ob die Verletzte als Zeuge zu\nvereidigen war, lag im Ermessen des Tatrichters. Da die\nVereidigung die Regel ist, brauchte sie das Landgericht\nnicht besonders zu begründen. Ein Rechtsfehler ist nicht\nersichtlich.\n\n2. Die Ausführungen der Revision zur Suchrüge gehen,\nvon einem zu erörternden Funkt abgesehen, fehl. Sie richten sich in unzulässiger Weisc, zum Teil unter Anführung\nneuer tatsächlicher Behauptungen, gegen die Feststellungen und die Beweisvürdigung des Landgerichts,\n\n3. Begründet ist nur die Rüge, die Wand, gegen die\nder Angeklagte den Kopf der Yraa van HB sestoßen hat,\n\nsei kein gefährliches Werkzeug im Sinne des 8 223 a StGB.\n\nDie Frage, ob auch ein nicht durch Menschenkraft\nbeweglicher Gegenstand, gegen den ein menschlicher Körper gestoßen oder geworfen wird, als gefährliches \\erkzeug angesehen werden Kann, ist seit der Entscheidung\ndes Reichsgerichts in RGSt 24, 372 in der veröffentlichten Rechtsprechung, soweit feststellbar, nicht mehr behandelt worden. Was das Gesetz unter einem gefährlichen\nWerkzeug versteht, wird in der Wissenschalit und der\nRechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die am\nWortsinn des Wortes \"Werkzeug\" ausgerichtete engere Auffassung sieht als solches nur einen beveglichen Gegenstand an, der durch menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung geset2t werden kann, um ihn zu verletzen\n{LK, § 223 a StGB, Anm. II 1 db; Schönke/Schröder, Ranr. 4;\nSchwarz/Dreher, Ann. 1; RG aa0). Dabei soll es allerdings\ngleichgültig sein, ob im besonderen Falle das Verkzeug\ngegen den Menschen oder der Mensch. gegen das Werkzeug\nin Bevegung gesetzt uird (RG aa0; Schönke/Schröder aaO,\nder sich für das angeführte Beispiel zu Unrecht auf das\nReichsgericht beruft). Nach der weiteren Auffassung ist\nseiner Beschaffenbeit und der Art seiner Verwendung im\ngegebenen Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (Kohlrausch/Lange, Anm. I; Maurach, B.T.,\n\n4. Aufl., S. 88; Welzel, 10. Aufl., S. 280). Für diese\nweitere Auslegung würde sich das Merkmal \"mittels einer\ndas Leben gefährdenden Behandlung\" nur als Auffangtatbestand für solche lebensgefährlichen Körperverletzungen\ndarstellen, die ohne Zuhilfenahme irgendeines Gegenstandes zugefügt werden (z.B. durch Würgen oder Schlag gegen\ndie Halsschlagader).\n\nDie engere Auslegung verdient den Vorzug. Das natürliche Sprachempfinden wehrt sich dagegen, eine feste\nWand, den gewachsenen Boden oder einen Fels als \"Werkzeug\" zu bezeichnen. Die Beispiele aus der EIntstehungsgeschichte des Gesetzes, die das Reichsgericht in RGSt\n24, 372 engeführt hat, zeigen, daß auch die Gesetzgeber\nunter Werkzeugen nur solche Gegenstände verstanden haben,\ndie durch menschliche Einvirkung irgendwie gegen einen\nmenschlichen Körrer in Bewegung gesetzt werden können,\nDabei war von Anfang an nicht zweifelhaft, daß auch\nschwere, aber bewegliche Gegenstände, etwa schwere Haschinenteile unter den Werkzeugbegriff fallen, dieser\nalso nicht auf leicht zu handhabende Gegenstände, wie\nWaffen und Messer, beschränkt ist, die das Gesetz nur\nals besonders typische Beispiele für gefährliche \\Vlerkzeuge anführt. Dice ncucre Rechtsprechung zeigt allerdings\ndie Neigung, den schr eng gefaßten Werkzeugbegrifif dss\nteichsgerichts in anderer Bezichung zu ervcitern. So\ngelten heute chemisch wirkende Mittel (BGHSt 1, 1; 4,\n125; MDR 1956, 576) oder ein auf den Menschen gehetzter\nHund {BGHSt 14, 152 gegen RGSt 8, 315) unbestritten als\ngefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB. An der\ndurch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gebotenen\nGrundauffassung, daß unbevegbare Gegenstände nicht zu\nden Werkzeugen in diesem Sinne gehören, ist jedoch. bisher nicht gerüttclt worden. Allcin der Umstand, daß eine\nweitere Auslegung dem Zueck der Strafschärfung vielleicht\nbesser entsprechen würde (s. § 148 E 1962 und die Begründung dazu), rechtfertigt es nicht, von der bisherigen\nAuffassung abzugehen, zumal da hierfür auch kein zwingendes Bedürfnis benteht. Körperverletzungen durch\nStoßen gegen eine Wand, den Fußboden, durch Sturz aus\neinem Fenster u. dgl. fallen, wenn sie das Leben des\n\n-6 -\n\nTerletzten gefährden, ohnehin unter § 223 a StGB. Für\nleichtere Fälle reicht der Strafrahmen des § 223 StGB\naus. Das Antragserfordernis bildet kein entscheidendes\nHindernis, da bei erheblicheren Verletzungen in der Regel das besondere öffentliche Intcresse an der Stralver-\n\nfolgung zu bejahen scin uird.\n\nDie Handlungsweise des Angeklagten erfüllt somit\nnur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Dafür,\ndaß durch den Stoß mit dem Kopf gegen die Wand das Leben\nder Frau van HB gefährdet worden wäre, ist nichts ersichtlich. Weitere Feststellungen nach dieser Richtung\nsind nicht zu erwarten. Strafantrag ist von der Verletzten rechtzeitig gestellt worden. Der Senat kann daher\nden Schuldspruch ündern. Der Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und der Ausspruch über die Gesamtstrafe sind aufzuheben. Dice kinzelstrafe für das Wotzuchtverbrechen kann bestehen bleiben. Sie ist von der\nVerurteilung wegen schwerer Körperverletzung ersichtlich.\nnicht beeinflußt worden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal\n\n4 StR 320/68\n\nBerichtigung\n\nIn den bereits übersandten Ausfertigungen und Abschriften\ndes Urteils des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n6. September 1968 sind die Zitate wie folgt zu berichtigen:\n\nSeite 4 Zeile 6 und Seite 5 Zeile 6: RGSt 24, 372 (nicht 272)\n\nSeite 5 Zeile 20: MDR 1956, 526 (nicht 516)\n\nKarlsruhe, den 7. November 1968\n\nGeschäftsstelle des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-06/4-str-320-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-06/4-str-320-68","retrieved":"2026-08-21 23:06:42.329193+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-09-06/4-str-320-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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