{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-09","aktenzeichen":"4 StR 149/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 043\nGERICHTSHOF\n\na\nun\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nmn mn Ir ma man mu rn au Ser mann un\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Theodoros N Ep z.: CE:\n\nschoren am EB 3:3 in EB /Criecheniand, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags.\n\nm\nu\n\"un\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9, August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt (ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt: HE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Bielefeld vom 26. Oktober 1967 wird verworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n\n27. Oktober 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu mu en name mins Dmar Dina eng pn gan men mn mm\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts:\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Rüge, anstatt des Hilfsgeschworenen He\nhätte der Hilfsgeschworene FEW in der Hauptverhandlung\nmitwirken müssen, ist unbegründet. Die Zuziehung des Hellweg entsprach den §§ 49, 84 GVG.\n\nVon den für die 3. Schwurgerichtsperiode berufenen\nHauptgeschworenen hatten Anneliese TB, Albert\nKEEB und Hans-Joachim FO vor Beginn der Sitzungsperiode\ndem Landgericht ihre Verhinderung für jeweils mehrere\nSitzungstage angezeigt. Für sie mußten dic an der dritten\nbis fünften Stelle der Hilfsgeschworenenliste stehenden\n\nJosef DW, Friedrich EEE und Günter HE einve-\n\nrufen werden. Sie mußten in der Reihenfolge, in der sie in\nder Liste aufeinander folgten - also Den. \"EEEEED.\nMe] - an die Stelle der verhinderten Hauptgeschworenen\ntreten, Dabei war für die Reihenfolge, in der an die Stelle\neines verhinderten Hauptgeschworenen der an nächstbereiter\nStelle der Liste stehende Hilfsgeschworene zu berufen war,\ndie Reihenfolge des Eingangs der - vom Vorsitzenden des\nSchwurgerichts anerkannten - Verhinderungserklärungen maßgebend (BGH 2 StR 52/57 vom 18. September 1957; 2 StR 7/59\nvom 24. Juni 1959, mitgeteilt auch bei Herlan in GA 1959,\n336, 338).\n\nAnneliese TEE Hatte inre Verhinderung dem\nLandgericht schon am 12. Oktober 1967 angezeigt. An ihrer\n\nStelle wurde demgemäß der Hilfsgeschworene DW verufen.\n\nSodenn ging beim Landgericht die Verhinderungserklärung\ndes Albert Kg - zwar nicht für die Sitzungstage vom\n24. bis 26. Oktober, an denen die Hauptverhandlung gegen\nden Angeklagten stattfand, aber für andere Sitzungstage\nder 3. Schwurgerichtsperiode - am 13. Oktober 1967 ein.\nFür ihn wurde demgemäß der an vierter Stelle der Hilfsgeschworenenliste stehende Friedrich TEE zu den\nSitzungstagen, an denen KB verhindert war, einberufen,\nDie Verhinderungserklärung des Hans-Joachim Fig für\nalle Sitzungstage vom 24. Oktober bis 21. November wurde\ndem Landgericht am 16. Oktober 1967 mitgeteilt. An nächstbereiter Stelle der Hilfsgeschworenenliste stand nunmehr\nGünter HB: Seine Einberufung und seine Mitwirkung in\nder Hauptverhandlung gegen den Angeklagten sinä daher\nnicht zu beanstanden.\n\n[9]\n\n2. Keinen Erfolg kann auch die Rüge haben, daß das\nSchwurgericht den als Sachverständigen vernommenen\nDr. Fischbach zu seiner Bekundung, der Angeklagte habe bei\nsciner Vorführung im Krankenhaus zur Blutentnahne einen\nstark schwankenden Gang nur vorgetäuscht, nicht als Zeugen\ngchört hat. Zwar handelt es sich bei dieser Bekundung nicht\num die Mitteilung einer Tatsache, die der Sachverständige\nnur auf Grund seiner Sachkunde erkennen konnte; das Schwurgericht hätte daher die Bekundung des Dr. Fischbach nur\nverwerten dürfen, nachdem es ihn als Zeugen vernommen hatte\n(BGHSt 13, 250; 18, 107). Es hat aber diese Bekundung des\nDr. Fischbach, die es zwar in den Urteilsgründen erwähnt\nhat (UA S. 8), bei seiner Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhalts gar nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Dice Feststellung (UA S. 13), der\nAngeklagte habe \"starke Trunkenheit durch einen schwankenden Gang simuliert und die Menge des genossenen Alkohols\noffensichtlich übertrieben\", gründet sich auf die\n\nZeugenaussagen der Polizeibeamten DEE uns Hoi ;\n\ndas Schwurgericht hat im Urteil ausdrücklich betont\n\n(UA S. 11), daß dic Feststellungen zu dem \"Verhalten des\nAngeklagten nach der Tat\" auf den Aussagen dieser beiden\nPolizeibeamten (und nicht auch auf denen des Dr, Fischbach) beruhen.\n\n3, Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das\nSchwurgericht die Zeugin Fe nicht als Verlobtc des\nAngeklagten erachtet und ihr demgemäß kein Aussageverweigerungsrecht zugebilligt hat. Der für ein Verlöbnis\n(§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO) unerläßliche ernstliche, auf Eheschließung gerichtete Verlöbnisvertrag kann nicht vorlicegen, wenn dio Eheabrede gegen das Gesetz oder die guten\nSitten verstößt (RGSt 38, 242, 243; 61, 270; BGHSt 3, 215).\nOb ein solcher Verstoß gegen das Gesetz oder mindestens\ndie guten Sitten ausnahmslos dann anzunehmen ist, wenn ciner der \"Verlobten\" noch verheiratet ist (so die Rechtsprechung des Reichsgerichts: RGSt 24, 155, 157; 55;\n\n215), braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls\nkann sich ein Ehegatte nicht wirksam mit einer dritten\nPerson verloben, solange die Ehescheidung überhaupt noch\nnicht betricben wird und Aussicht auf Erfolg bietet\n(Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 2 a; Eb. Schmidt Rz. 12;\nSchwarz/Kleinknecht 27. Aufl. Anm. 6 - je zu § 52 StPO -);\naus welchen Gründen die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens unterblieben ist, ist ohne Bedeutung.\n\ner Dr\n\n1. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags kann\nnicht aus Rechtsgründen mißbilligt werden.\n\na) Die Revision richtet sich insoweit mit Einzelausführungen nur dagegen, daß das Schwurgericht den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat.\n\nZwar ist es richtig, daß derjenige, der eine Handlung\nvornimmt, die, wie er erkannt hat, einen bestimmten schädlichen Erfolg (hier den Tod cines anderen) herbeifiihren\nkann, nicht schon deshalb den bedingten Vorsatz in Bezug\nauf den Eintritt dieses Erfolgs hat, weil ihm der Eintritt\ndes Erfolgs gleichgültig ist, wenn er also den Eintritt\ndes schädlichen Erfolgs nur \"in Kauf nimmt\" (BGH bei Dallinger in MDR 1952, 16). Der Täter, der etwa auf einer belebten Straße mit ciner Schußwaffe blindlings schießt und\ndem an sich die Vernichtung eines Menschenlebens gleichgültig ist, kann gleichwohl bei der Abgabe des Schusscs\nhoffen und darauf vertrauen, daß er niemand treffen werdc;er.handelt dann bewußt fahrlässig, Auf der anderen Seite kann der Täter mit dem Eintritt eines bestimmten schädlichen Erfolgs sogar einverstanden sein, der ihm an sich\nunerwünscht ist, den er lieber vermicden hätte (BGHSt 7,\n365; NIW 1963, 2236, insoweit in BGHSt 19, 101 nicht abgedruckt). Entscheidend ist, ob der Täter bei seiner willentlich vorgenommenen Handlung den Eintritt des schädlichen\nErfolgs billigt, ob er es also bewußt hinnimmt, daß gerade\ndiese Handlung den von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen kann\n(BGH NJW 1968, 660).\n\nOb die Redewendung des Tatrichters, dem Täter sei bei\nseiner Tathandlung der Eintritt des schädlichen Erfolgs\ngleichgültig gewesen, in dem einen oder dem anderen Sinn\nzu verstehen ist, kann nicht losgelöst von dem im übrigen\nfestgestellten Sachverhalt entschieden werden. In der\nvorliegenden Sache ergeben die Urteilsfeststellungen\n\neindeutig, daß das Schwurgericht den - mindestens bedingten - Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtlich einwandfrei bejaht hat. Der Angeklagte hatte sein Hesser,\nein \"Stilett mit zehn Zentimeter langer Klinge\" (UA S. 5}\nin der Hand. Er hat diese gefährliche Waffe dem von ihm\nangcgriffenen TB vwissentlich und willentlich mit Wucht\nderart mitten in den Leib gestoßen, daß die Klinge zwischen zwei Rippen hindurch bis zum Heft eindrang :\\UA S.6,\nWenn er diese, für ihn erkennbar äußerst gefährliche Verletzung scines Opfers willentlich vornahm und es ihm dabci gleichgültig war, ob sein Opfer überlebte (UA S. 14),\nso hat er nicht darauf vertraut, daß der Tod nicht eintreten werde. Er hat also bei seiner Tathandlung den von\nihm als möglich und nicht fernliegend erachteten Tod sei-\n\nen en nt m\n\nb) Auch im übrigen bestchen gegen den Schuldspruch\nkeine rechtlichen Bedenken. insbesondere halten die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht den Ausschluß der\nZurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB; des Angeklagten\nverneint hat, der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n2. Gegen die Strafzumessung ist entgegen der Meinung\nder Revision cbenfalls rechtlich nichts einzuwenden. Das\nSchwurgericht hat ausdrücklich berücksichtigt, daß die Te\nnur zum Versuch gediehen und daß dem Angeklagten die Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2\nStGB zugute zu halten ist. Daß es aus diesen Gründen\nnicht die dem § 212 StGB zu entnchmende Zuchthausstrafe\nnach Versuchsgrundsätzen ermäßigt, sondern unter Zubilligung mildernder Umstände in Anwendung des milderen Strafrahmens des § 213 StGB eine Gefängnisstrafe verhängt hat,\nist rechtlich einwandfrei und beschwert zudem den Angcklagten nicht (BGHSt 21, 57). Die zur Begründung der\n\nmildernden Umstände verwendeten Gesichtspunkte brauchte\ndas Schwurgericht nicht innerhalb des Strafrahmens dss\n\n§ 213 StGB nochmals zu berücksichtigen. Es hat in nicht\nzu beanstandender Weise nach seinem tatrichterlichen Ermessen die für angemessen erachtete Gefängnisstrafe fest-\n\ngesetzt.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Faller Börtzler\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschrei-\n\nben. Rotberg\n\nMaysr Spiegel\n\nos","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-09/4-str-149-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-09/4-str-149-68","retrieved":"2026-10-24 16:43:25.241243+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-08-09/4-str-149-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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