{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-08-07","aktenzeichen":"2 StR 370/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2075 085\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 370/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Harry KG au: IE:\n\ndort geboren an EEE 19:5;\n\nwegen gleichgeschlechtlicher Unzucht u.a.\n\nSk\n\nDer 2. Strafscnat dcs Bundosgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. August 1968 nach den §§ 44, 46,\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.) Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom\n18. Juni 1968 Wiedereinscetzung in den\nvorigen Stend gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt om Main vom 23. Januar 1968 gewährt.\n\n2.) Auf dic Revision des Angeklagten wird\ndieses Urteil im Gesamtstrafausspruch\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgchoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über\ndie Kosten des Rechtsmittcels, an cine\nonderc Strafkammer des Landgerichts\nzurückvervwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird vervorfen.\n\nGründe zu 2.)\n\nDic Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schworer Unzucht zwischen\nMännern in zwei Fällen, wegen Unzucht zwischen Nännern in weiteren zwei Fällen und wegen Erpressung zu\neiner Gesamtstrafc von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Dice Revision des Angeklagten hat zum Gesamtstrafausspruch Erfolg.\n\nDic Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachtcil des Angeklagten\nerkennen lassen, Auch die Einzelstrafen geben zu Bedenken keinen Anlaß. Hingegen kann die Gesamtstrafe\nnicht bestehen bleiben.\n\nNach den Urteilsgründen ist die Möglichkeit\nnicht auszuschließen, daß § 79 StGB anzuwenden war.\nDer Angeklagte befaend sich scit dem 10. Juni 1967\nüber dic Urteilsverkündung hinaus in ciner anderen\nSache in Strafhaft. Da die hier abzuurteilenden Taten zeitlich weit zurücklagen (1958 bis 1962), waren sic möglicherweisc vor der früheren Verurteilung, aus der die erwähnte Strafe vollstreckt wurde, begangen. Dies hätte die Strafkammer nachprüfen\nmüssen, ohnc daß dazu zcitraubende Ermittlungen nötig gevesen wären. Dicse Unterlassung ist ein sachlicher Mangel (vel. BGHSt 12, 1, 9, 10).\n\nFür die Bildung ciner neuen Gesamtstrafe wird\nauf BGHSt 15, 164 hingewiesen. Dazu ist noch zu bemerken, daß hinsichtlich der - aufgchobenen, aber\nbei der neuen Entscheidung zu berücksichtigenden -\nGesamtstrafe von drci Jahren Gefängnis ‚auszugehen\nist, obwohl in den Gründen die Gesamtstrafe mit drei\nJahren scchs Monaten angegeben wird. Denn nach dem\nSitzungsprotokoll ist die Gesamtstrafe von drei Jahren verkündet worden. Diese niedrigere Strafe bleibt\nselbst dann maßgebend, wenn es sich in den Gründen\nnicht um cinen bloßen Schreibfchler handeln sollte,\nsondern die Strafkemmer die höhere Strafe beschlossen haben sollte; denn was abweichend beschlossen\nAst, verliert gegenüber dem verkündeton Urteil,\n\ndas eine nicdrigerce Strafe ausspricht, seine rechtliche Wirkung (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil\ndes Senats vom 31. Januar 1962 - 2 StR 563/61 - mit\nweiteren Nachwceisen).\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-07/2-str-370-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-07/2-str-370-68","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.092093+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-08-07/2-str-370-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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