{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-19","aktenzeichen":"4 StR 4/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. In den Durchschnittsfällen der nur fahrlässig durch\nBerauschung herbeigeführten, folgenlos gebliebenen\nFahruntüchtigkeit (§ 316 Abs. 2 StGB) steht bei Ersttätern der Gesichtspunkt des öffentlichen Intercsves\n(§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) der Aussetzung einer Gefüngnisstrafe zur Bewährung nicht von vornhercin entgegen.\n\nDen Strafzweck insbesondere der Abschreckung des Täters\nund der Allgemeinheit kann in dicsen Fällen durch\ngeeignete Bewährungsauflagen (vor allem einc empfindliche Geldbuße), durch die Pestscetzung einer über dor\nMindestgrenze des § 24 Abs. 4 StGB liegenden BOwährungszeit und durch den längeren Entzug der Fahrerlaubnis\n\nim allgemeinen ausreichend Rechnung getragen werden.\n\n2. Daß der Täter in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt mit\ndem Kraftwagen Alkohol in einer seine unbedingte Fahruntüchtigkeit bewirkenden Menge getrunken hat, schließt\nfür sich allein die Annahme eines Durchschnittsfalles\nnoch nicht aus.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2107 054\n\nStGB §§ 23 Abs. 3 Nr. 1, 316 Abs. 2\n\n1. In den Durchschnittsfällen der nur fahrlässig durch\nBerauschung herbeigeführten, folgenlos gebliebenen\nFahruntüchtigkeit (§ 316 Abs. 2 StGB) steht bei Ersttätern der Gesichtspunkt des öffentlichen Intercsves\n(§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) der Aussetzung einer Gefüngnisstrafe zur Bewährung nicht von vornhercin entgegen.\n\nDen Strafzweck insbesondere der Abschreckung des Täters\nund der Allgemeinheit kann in dicsen Fällen durch\ngeeignete Bewährungsauflagen (vor allem einc empfindliche Geldbuße), durch die Pestscetzung einer über dor\nMindestgrenze des § 24 Abs. 4 StGB liegenden BOwährungszeit und durch den längeren Entzug der Fahrerlaubnis\n\nim allgemeinen ausreichend Rechnung getragen werden.\n\n2. Daß der Täter in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt mit\ndem Kraftwagen Alkohol in einer seine unbedingte Fahruntüchtigkeit bewirkenden Menge getrunken hat, schließt\nfür sich allein die Annahme eines Durchschnittsfalles\nnoch nicht aus.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Juli 1968 - 4 StR 4/68 -— AG Recklinghausen\n\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_4/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Brenner Günter u GE sus VB:\ngeboren m ED 939 ir «EHEN .\n\nwegen Trunkenheit im Straßenverkehr.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundcsgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Genceralbundesanwalts auf Grund der Beratung vom 19. Juli 1968 durch den Scnatspräsidenten\nDr. Rotberg und die Bundesrichter Börtzler, Dr. Sanders,\nDr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:\n\n1. In den Durchschnittsfällen der nur fahrlässig durch Berauschung herbeigscführten,\nfolgenlos gebliebenen Fahruntüchtigkceit\n(§ 316 Abs. 2 StGB) steht bei Ersttätern\nder Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) der Aussetzung\neiner Gefängnisstrafe zur Bewährung nicht\nvon vornherein entgegen. Dem Strafzweck insbesondere der Abschreckung des Täters und\nder Allgemeinheit kann in diesen Fällen durch\ngeeignete Bewährungsauflagen (vor allem eine\nempfindliche Geldbuße), durch die Festsetzung\neiner über der Mindestgrenze des § 24 Abs. 4\nStGB liegenden Bewährungszcit und durch den\nlängeren Entzug der Fahrerlaubnis im allgemeinen ausreichend Rechnung getragen werden.\n\n2. Daß der Täter in Kenntnis der bevorstehenden\nFahrt mit dem Kraftwagen Alkohol in ciner\nseine unbedingte Fahruntüchtigkeit bewirkenden Menge getrunken hat, schlicßt für\nsich allein dic Annahme cines Durchschnittsfalles noch nicht aus.\n\nGründe:\n\n| en nn re rn m m\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als Berufungsgericht wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Verbot\ndes Fahrens trotz alkoholbedingter Fuhruntüchtigkceit\nnach § 316 StGB zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt unä\nihm die Fahrerlaubnis mit einer SperrZeit von vier\nMonaten entzogen. Der Angeklagte hatte am Vorabend Alkohol in größeren Mengen zu sich genommen, Er wußts,\ndaß er am nächsten Morgen mit seinem Fkw wieder fahren\nwerde, Als er in einer kleinen Stadtgemeinde von der\nPolizei am Steuer scines Kraftwagens angetroffen wurdc,\nbetrug sein Blutalkoholgehalt etwa 1,5 %o.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt. Es hält ihn zwar persönlich für\nstrafausscetzungswürdig, es ist jedoch der Auffassung,\ndas Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Bekämpfung der Trunkenheitsvergehen im Straßenverkehr gebiete es, daß erkannte Freiheitsstrafen im allgemeinen\nauch verbüßt würden. Dem Angeklagten hätte nur bei Vorliegen besonderer Umstände Strafausscetzung bewilligt\nwerden können. Solche Umstände scien aber nicht gegeben.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm rwöchte die Revision dcs\nAngeklagten verwerfen. Es hält die Ablehnung der Stralaussetzung im Ergebnis für rechtsfehlerfrei. Es kann\nzwar nicht der Auffassung des Landgerichts beitreten,\ndas öffentliche Interesse verlange \"im allgemeinen\" die\n\nm\n\nVollstreckung der wegen TIrunkenhcit im Straßenverkehr\nverhängten Gefängnisstrafen, es stehe nur bei Vorliegen\nbesonderer Milderungsgründe ciner Strafaussetzung nicht\nentgegen. Das Oberlandesgericht will vielmehr gemäß\nseiner ständigen Rechtsprechung bei der Beurtcilung des\nöffentlichen Interesses auf die Schwere der Tatumstände,\nder Tatfolgen und der persönlichen Schuld des Täters abstellen. Es möchte daher zwischen schweren und minderschweren Fällen der Trunkenheit im Straßenverkehr unterscheiden. Einen schweren Fall des Vergehens nach § 316\nStGB erachtet das Oberlandesgericht u.a. für gegeben,\nwenn der Täter beim Alkoholgenuß wußte, daß er anschließend noch ein Kraftfahrzeug führen werde oder\n\nauch dann, wenn er einen hohen Blutalkoholgchalt hatte.\n\nAn der Verwerfung der Revision sieht sich das\nOberlandesgericht Hamm durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (NJW 67, 305) gehindert. Das Oberlandesgericht Köln ist zwar übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht Hamm der Ansicht, daß bei 'nhicht besonders\ngewichtigen\" Verstößen Strafaussetzung zur Bewährung § 80-\nwährt werden kann und daß demgemäß bei \"besonders Zcwichtigen\" Verstößen das öffentliche Interesse der Straiaussetzung entgegensteht. Es vertritt aber in der angcführten Entscheidung im Gegensatz zum Oberlandesgericht\nHamm die Rechtsauffassung, dic Tatsache, daß der Angeklagte in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt mit dem\nKraftwagen Alkohol getrunken hat, reiche allein nicht\naus, die Tat als einen besonders gewichtigen Verstoß\ngegen § 316 StGB erscheinen zu lassen.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache ven\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfruge\nvorgelegt:\n\nIst die Strafaussetzung zur Bewährung für\neinen Täter nach § 316 StGB, der Alkohol bis\nüber die Grenze der absoluten Fehruntüchtigkeit in dem Bewußtscin getrunken hat, daß er\nspäter noch fahren werde, mit dem öffcntlichen Interesse an der Strafvollstreckung\nvereinbar?\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG\nsind gegeben.\n\ni. Das Oberlandesgericht Hamm lehnt zu Anfang seinor\nVorlagebegründung zu Recht die viclfach vertretene Auffassung ab, das öffentliche Interesse verlange \"im\nallgemeinen\" die Vollstreckung der wezen Trunkenheit im\nStraßenverkehr verhängten Gefängnisstrafe. Soweit anderu\nGerichte sich für ihre gegenteilige Ansicht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bezichen, übersehen\nsie, daß die von ihnen zuweilen als \"Regel-Ausnahnmeverhältnis\" bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshotfs\nfast ausschließlich solche Fälle betrifft, in denen cin\nbeträchtlicher Verletzungserfolg vorlag, sodaß die Schwere\n\nu,\n\nder Tatfolgen. manchmal auch der Tatunstände\n\noder der persönlichen Schuld des “üters cine Strafaussetzung zur Bewährung ausschlossen (vxl. BGH VRS 18,\n347; 19, 29; 24, 183). In den wenigen Verfahren, in\ndenen sich der Senat allein mit ciner folgenlosen Trunkenheitsfahrt als Übertretung gemäß § 2 StVZO zu befassen hatte (u.a. BGHSt 17, 354), waren andere Überlegungen\nmaßgebend. Da nämlich die Beeinträchtigung der Verkcehrssicherheit eines Kraftfahrers durch Alkoholeinfluß dic\nschwerstwiegende Form eines körperlichen oder geistigen\nMangels i.S. des § 2 StVZO darstellte, die niedrige\nStrafdrohung des § 21 StVG (f=-üher des § 71 StVZ20) dem\nUnrechtsgehalt der folgenlosen Trunkenheitsfahrt aber\n\nin keiner Weisc gerccht wurde, konnte hier bereits zus\ndiesem Grunde dem öffentlichen Interessc an der Ahndung\nder Tat in den mcisten Fällen nicht allcin schon durch\n\nmen Dann an\n\ngetan werden.\n\n2. Die im 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs erfolgte Umwandlung des Übertretungstatbestandes\ndes § 2 StVZO in den Vergchenstatbestand des § 316 StCOE\nläßt für diese Erwägungen keinen Raum mchr. Die ganz\nerhebliche Ausweitung sowohl der Freiheitsstrafe wie\nnun auch der Geldstrafe ermöglichen es jetzt dem Tatrichter, die Strafe so zu verschärfen, daß das öffentliche Interesse an einer wirksamen Ahndung schon durch\nderen Ausspruch befriedigt werden kann. Dies vor allem\ndann, wenn die Strafaussetzung zur Bewährung mit eincr\nangemessenen Buße und Bewährungszeit sowie mit Fahrerlaubnisentzug verbunden wird. Das allein schon durch\nden erweiterten Strafrahmen zu ermöglichen, war offen-\n\nsichtlich auch der Wille des Gesetzgebers. Obgleich ihm\nbei Erlaß des 2. Gesetzes zur. Sicherung’ des Straßenverkehrs der Streit um das sog. Regel-Ausnahmeverhältnis\nund die unterschiedliche Handhabung der Stralausscetzung\nbei Verkehrsvergehen durch die Obergerichte bekannt war,\nhat er - ausdrücklich anders als in der ebenfalls in\ndiesem Gesetz erfolgten Neufassung des § 42 m Abs. 2\nStGB - davon abgesehen, zu bestimmen, daß bei diesen\nStraftaten die Vollstreckung \"in der Regel\" im öffentlichen Interesse liege.\n\n3. Nicht nur der Gesetzgeber hat von jcher davon\nabgesehen, bei bestimmten Straftatbeständen die Strafaussetzung grundsätzlich zu verweigern. Auch die Rechtsprechung hält es für unzulässig, bestimmte Straftaten\nvon vornherein und ohne Prüfung des Einzelfalles von\nder Möglichkeit bedingter Strafausscetzung auszuschlichen.\nNach der Entscheidung BGHSt 6, 125, 126 verbietet das\nschon der klare Wortlaut des § 23 StGB (vgl. auch BGHSt 6,\n298). Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß\nauch für unter Alkoholeinfluß begangene Verkehrsvergchen\nnichts anderes gelten kann (u.a. BGH VRS 17, 21, 24;\n\n18, 268, 273). Auch hier ist der Richter gehalten, bei\njeder einzelnen Tat erneut die Maßstäbe anzulegen, die\nfür die Frage einer bedingten Aussetzung der Strafe allgemein Gültigkeit haben. Das gilt sowohl für die Prüfung’\nnach Abs. 2 wie nach Abs. 3 des § 23 StGB. Bei der\nletzteren ist nicht auf die Schwere des von dem Angeklagten erfüllten gesetzlichen Tatbestandes, sondern auf\ndie Schwere der zur Beurteilung stehenden Einzeltat ubzustellen. Es ist zwar anerkannt, daß im Rahmen der\nPrüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung\n\neiner Freiheitsstrafe (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 StGB) davon\nausgegangen werden darf, daß es bei Häufung bestimmter\nStraftaten gerechtfertigt scin kann, die Strafe im\nEinzelfall zu vollstrecken, um dadurch ihre Wirkung\n\nauf die Allgemeinheit zu erhöhen (BGHSt 6, 125; BGH\n\nVRS 16, 347, 349; 24, 183). Wie bereits in Nr. 1 hervorgehoben, gilt das im Bereich der fahrlässigen Verkehrsvergehen aber nur für Taten, die mit beträchtlichen\nFolgen verbunden oder bei denen sonstige Erschverungsgründe. gegeben waren: .:\n\n4. Die der Vorlage zu Grunde liegende Sachgestaltung\nentspricht indessen, wie das Oberlandesgericht Köln\n(aa0) zu Recht ausführt, dem Durchschnittsfall des § 316\nStGB. Daß Alkoholgenuß bis über die Grenze der unbedinrten Fahruntüchtigkeit in Voraussicht der bevorstehenden\nFahrt mit dem Kraftwagen schon für sich allein die Annahme eines schweren Verstoßes gegen § 316 StGB rechtfertigt, ist dem Sinn des Gesetzes nicht zu entnehmen.\nEs entspricht dem regelmäßigen Erscheinungsbild der\nStraftaten nach § 316 StGB, daß der Kraftfahrer, der\nin einer Gaststätte oder bei Bekannten Alkohol zu sich\nnimmt, weiß, er werde anschlicßend mit dem Kraftwagen\nnach Hause fahren. Da die Fällc, in denen dem Kraftfahrzeugführer bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als\n1,3 #0 nur auf Grund von zusätzlichen Beweisanzeichen\neine sog. bedingte Fahruntüchtigkeit nachzuweisen ist,\ndeutlich in der Ninderzahl sind, licogt auch die Annahne\nnahe, daß der Gesetzgeber vor allem die Fahrer crfassen\nwollte, die die Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit\nüberschreiten. Nichts spricht dafür, daß er dann gcradc\ndas Vergehen dieser erfahrungsweise am häufigsten anzu-\n\nJu\n\ntreffenden fätergrunne schon als schweren Fall eingestuft wissen wolite. Da cr cs nämlich für angencessen\nhielt, leichte Fälle der folgenlosen Trunkenheitsfahrt\nnur mit Geldstrafe zu ahnden, besteht kcine Berechtigung\nzu der Annahme, daß er beim Durchschnittsfall schon eine\nGefängnisstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung erwartot.,\nDie Versagung der Strafaussetzung ist nach dem Äillen\ndes Gesetzgebers ersichtlich nur für Fälle vorgeschen,\ndie einen gewichtigeren Verstoß gegen § 316 StGB enthalten. Wenn das vorlegende Oberlandesgericht den Durchschnitts?fall gleichwohl, und zwar ohne Zulassung von\nAusnahmen, als einen schweren einoränct, so gelangt ®8S ZU\ndem auch von ihm als unzulässig angesehenen Ergebnis,\ndaß das öffentliche Interesse bei Vergehen gemäß '§ 316\nStGB \"in der Regel\" eine Vollstreckung der Strafe erfordert. Dabei fällt auf, daß der Angeklagte bei einem\nvorhandenen Strafrahmen bis zu einem Jahr nur zu\n\nzwei Wochen Gefängnis verurteilt worden war, der Tatrichter seine Handlungsweise als solche also wohl kaum\nals schweren Verstoß angeschen haben kann.\n\n5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das öffentliche Interesse an der Strafvollstezeeckung nur durch schwerwiegende, den Besonderheiten des Einzelfalles entnommene Gründe gerechtferiigt.\nEs erfordert eine sorgfältige Abwägung der Tat gegen dic\nTäterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühnce.\nder Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemcino\nRechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten (EGHSt *\",\n393, 396). Das gilt selbst für Fälle mit schwerwiegenden\nTatfolgen einschließlich der auf Trunkenheit beruhenden\nfahrlässigen Tötung (BGH VRS 18, 268, 273; 18, 347, 350;\n\n>\n\n__\n\nBo one mern nen\n\n/a\n\n25, 426, 428). Für den Durchschnittsfall der folgenlosen\nTrunkenheitsfahrt des § 316 StGB wird sich diese Prüfung\nzunächst vornehmlich darauf erstrecken, ob die persönlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen.\nDas ergibt sich daraus, daß dem Gesichtspunkt der Sühnc\nbei der folgenlos geblicbenen Ürunkenheitsfahrt nicht\ndasselbe Gewicht zukommt wie bei ciner mit schweren Unfallfolgen. Der Gesichtspunkt der Genugtuung [für den\nVerletzten scheidet von vornherein aus. Den Strafzwceck\nder Abschreckung, der für sich allcin die Versagung\n\nvon Strafeussetzung zur Bewährung nicht rechtfertigen\nkönnte (BGH VRS 13, 24, 27), kommt zwar wegen des Ausmaßes der Trunkenheitstaten besondere Bedeutung ZU.\n\nEr könnte namentlich nahc legen, bei der nach 8 3'6\n\nStGB möglichen Wahl zwischen Gefängnis- und Gelästraic\neine Gefängnisstrafe auszusprechen. Der Senat pflichtet\njedoch den Generalbundesanwalt bei, wenn dieser in seiner\nStellungnahme die Ansicht vertritt, der Strafzwcck der\nAbschreckung erfordere es nicht, dem Angeklagten die\nAussetzung der Gefängnisstrafe in den Durchschnittsfällen des § 316 StGB zu versagen und die Vergünstigung des\n§ 23 StGB auf besonders leichte Fälle zu beschränken.\nDer bis zu einem Jahr Gefängnis reichende Strafrahmen\ndes § 316 StGB ermöglicht cs dem Gericht, die Strefe so\nhoch zu bemessen, daß schon ihre Verhängung jedenfalls\ndann abschreckend wirkt, wenn die Aussetzung ihrer Volistreckung entsprechend den Empfehlungen des 4. Deutschen\nVerkehrsgerichtstags in Goslar (vgl. DAR 1966, 93) mit\neiner empfindlichen, den Täter in seiner Lebensführung\nwirklich beschneidenden Geldbuße, mit dem längeren Entzug der Fahrerlaubnis und mit der Festsetzung einer\nmehrjährigen Bewährungszeit verbunden wird. Der Druck\n\n- 11 -\n\ndes möglichen Widerrufs der Strafausscotzung, unter dem\nsonst nicht zur Begchung von Straftaten nceigende Täter\n\n- und sie stellen die überwiegende Zahl des Täterkreises\ndes § 316 StGB - während einer mehrjührigen Bewährungszeit stehen, wird diese regelmäßig ebenso wirksun, wenn\nnicht noch wirksamer von der Wiederholung ihrer Verfehltvrz\nabhalten wie der Vollzug der Strufe, Zu der vom Bundcesgerichtshof schon in JR 1956, 426 herausgestellten unü\nheute allgemein anerkannten \"iirkungslosigkceit und kririnalpolitischen Verfehltheit der Verbüßung schr kurzer\nFreiheitsstrafen kommt hinzu, daß dem § 253 StGB scerade\n\ndie Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liegt, dic Vollstreckung der Kurzstrafen weitgehend einzuschränken.\n\nDaß im übrigen vom Vollzug der wegen Vergehen nach § 3°6\nStGB verhängten Freiheitsstrafe keine größere persönlicheoder auch allgemeine Abschreckungswirkung erwartet werden\nkann als von ihrer Aussetzung, ist inzwischen auch durch\nUntersuchungen bestätigt worden (Zusammenstellung bei\nBolten, Kraftfahrt und Verkehrsrecht, 6/1968, 177, 185).\n\n6. Auch aus dem Verhältnis des § 316 StGB zu anderen\nVerkehrsvergehen ergibt sich, daß es nicht gerechtfertigt\nist, den Durchschnittsfall dieses Vergehens von der Vergünstigung des § 23 StGB auszuschließen. Der Generalbundesanwalt hat dazu folgendes ausgeführt: \"Zwar hat\nder Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er\nschon die abstrakte Gefährdung als solche empfindlich.\nbestraft wissen will. Die Strafzumessung muß jedoch\ngerade bei fahrlässigen Taten, die erfahrungsgemäß den\nhauptsächlichen Anwendungsbereich des § 316 StGB kilden,\ndann auch den Erfolg berücksichtigen. Das Strafgesetzbuch unterscheidet bei der Festsetzung äcs Höchstmaßes\n\nder angedrohten Freiheitsstrafe deutlich zwischen der\nnur abstrakten Gefährdung anderer Verkehrstcilnchmer\ndurch die Teilnahme am Straßenverkehr im angetrunkenen\nZustand (§ 316 StGB) und einem verkehrswidrigen Verhalten, das zur konkreten Gefährdung oder gar Verletzung\noder Tötung anderer Verkehrsteilnchmer geführt hat\n\n(88 315 ce Abs. I Nr. 1 a, Abs. 3, 315 d; §§ 230, 222\nStGB). Die Rechtsprechung der Verkehrsgerichte hat uber\nbisher den vom Bundesgerichtshof für die Bewilligung\n\nvon Strafaussetzung bei folgenschweren Trunkenheitsfahrten geforderten strengen Maßstab nicht auf solche\nKörperverletzungen oder Tötungen im Straßenverkehr anscwandt, dic nicht auf Alkoholgenuß zurückzuführen sind.\nDie Versagung von Strafaussetzung in den Durchschnittsfällen der folgenlosen Trunkenheit im Verkchr würde\ndaher bedeuten, die abstrakte Gefährdung der durch\n\n§ 316 StGB geschützten Rechtsgüter strenger zu bewersurn\nals ihre Verletzung, ja Vernichtung. Dies wäre nit dor\nGrundhaltung des Strafgesetzgebers, der in der Verletzung und Vernichtung eines Rechtsgutes einen schwereren Rechtsbruch erblickt als in sciner bloßen Gefährdung,\n\nnicht zu vereinen.\" Diese Erwägungen sind richtig:\n\n7. Der Senat kommt daher zu dem in der Beschlußformel niedergelegten Ergebnis. Daß dieses nur dielı.\nFälle eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 316 StGB\numfaßt, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Bei vorsätzlichem Handeln, das die Tatrichter selbst bei einem den Grenzwert der unbcedingsten\nFahruntüchtigkeit weit überschreitenden Biutalkoholzchalt des \"Täters und bei Trunkenheitsfahrten im Rahmen\n\neiner sog. Zechtour auffallend selten für erwiesen erachten, werden die höhere Schuld Scs \"Täters und der\ngrößere Unrechtsgehalt der Tat cs im allgemeinen nicht\nrechtfertigen können, daß die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Vielfach wird hier schon die Prüfung nach\n§ 23 Abs. 2 StGB, die aber auch bei fahrlässiger Erfüllung des Tatbestandes zunächst sorgfältig vorzunchmen\nist, ergeben, daß Strafaussetzung nicht in Betracht kon:.:.\nDas kann, je nach der Gestaltung des Einzelfalles, auch\nzutreffen, wenn die Trunkenheitsfahrt besonders gefahrerträchtig war (z.B. Fahren über einen längeren Zeitraum,\nim belebten Verkehr oder mit zu hoher Geschwindigkeit)\nund nur durch Zufall ohne Folgen blieb; cbenso wenn\n\nsich das Verhalten des Fahrers durch ein besonderes Ausmaß an Leichtfertigkeit und Verantwortungslosigkeit\n\noder sonstige erschwerende Umstände vom Durchschnittsfall abhebt. Ein solcher wird auch dann nicht mehr\nvorliegen, wenn der Täter bercits ceinschlägig oder wegen\nsolcher Vergchen vorbestraft ist, die einen besonderen\nMangel an Verkehrsgesinnung offenbaren.\n\n- 14 -\n\n8, Die Entscheidung entspricht üem Antrage des\nGeneralbundesanvalts.\n\nRotberg Börtzler Die Bundesrichter\nDr. Sanders und\n. Hürxthal sind beur-Spiegel laubt und können\ndeshalb nicht untcerschreiben.\n\nRother","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-19/4-str-4-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":20},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-19/4-str-4-68","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.928219+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-07-19/4-str-4-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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