{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-28","aktenzeichen":"4 StR 225/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"— un m nn nn nn mn nun mn nn mn\n\nStGB § 243 Abs. 1 Nr. 2\n\nzum Einsteigedichbstahl gehört, daß die WWegnahmehandlung von cinem im Innern des Gobiudes gelegenen Ort\naus erfolgt. Bloßes Hincinbeugen des Oberkörpers ohne\nAbstützen im Innern reicht daher nicht aus (Anschluß\nan RGSt 4, 175; RG GA 53, 448).","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\n\nBGHSt: nein 2130 017\n\n-— un m nn nn nn mn nun mn nn mn\n\nStGB § 243 Abs. 1 Nr. 2\n\nzum Einsteigedichbstahl gehört, daß die WWegnahmehandlung von cinem im Innern des Gobiudes gelegenen Ort\naus erfolgt. Bloßes Hincinbeugen des Oberkörpers ohne\nAbstützen im Innern reicht daher nicht aus (Anschluß\nan RGSt 4, 175; RG GA 53, 448).\n\nBGH, Urt. v. 28. Juni 1968 - 4 StR 225/68 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nen URTEIL\n\nin der Strafsache\n\n1, den Zimmermann Wolfgang N SS aus SB,\nscboreon om EEE 1332 in SEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Reinhold RN > :\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1941\nin AD, ci: NEE zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 28,\n\nBundesrichtcr\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nJuni ?968, an der teilgenommen haben:\n\nDr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spicgel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter 8\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 25. 0k-\n\ntober 1967\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten im Fall Din wegen versuchten einfachen Diebstahls verurteilt\n\nwerden,\n\n[)\n\n. mit den Feststellungen aufgrhoben,\n\na) soweit es den Angeklagten N >--\ntrifft, im Strafaeusspruch in diesem\nFall sowic im Gesamtstrafausspruch,\n\nb) soweit cs den Angeklasten re >:-\ntrifft, im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird dic Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an cine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten I als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren und\nwegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu\neiner Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und den\nAngeklagten RE each versuchten schweren Diebstahls\nzu einer Gefängnisstrafe von cinem Jahr verurteilt.\nAußerdem hat es dem Angeklagten O3 |) dic bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und\nseine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDice Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, NÜEB beanstandet auch\ndas Verfahren. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nBeide Angeklagten wenden sich mit Recht gegen ihre\nVerurtcilung wegen versuchten schweren Diebstahls im\nFall DEE: !iach idcn Feststellungen haben sie sich in\n\ndiesem Fall nur eines vercuchten einfachen Dicbstahls\nschuldig gemacht. Lie Verfahrensrügc des Ängcklagten\nYÜ; die sich nur gegen die Annuhme cincs (ver-\n\nsuchten) schweren Diebstahls richtet, bedarf deshalb\n\nkeiner Erörterung.\n\nDie Angeklagten wollten aus der Schaufensterauslage ein Radiogerät entwenden, und zwar mittels eines\nzu ciner Schlinge geformten Drahtes durch das 2,70 bis\n3 m über dem Eräbeceden liegende Oberlicht, einem etwa\n30 cm hohen, zu etwa 45 Grad geöffneten Kippfenster; .\nZu diesem Zweck hob Fb icn schmächtigen Namyslo\nzum Oberlicht hoch und hiclt scine Füße fest, damit\ndieser sich mit dem Oberkörper durch das Kippfenster,\nan dessen Rahmen Halt findend, in den Ladenraum hineinbeugen konnte. Bei den Versuch, das Radiogerät zu er-Tassen, ficl NW dic Drahtschlinge aus der Hand,\nAußerdem wurde er, nach seiner unwiderlegten Einlassung\nunmittelbar danach, von cinen vom Geschäftsinhaber abgcefceuerten Schuß getroffen. Die Angcklagten ergriffen\ndaraufhin die Flucht, wurden jedoch bald gestellt.\n\nDas Landgericht hat (versuchten) schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen, weil\nSB mit \"wesentlichen\" Körpertcilen in das Ladenlokal einzudringen gezwungen gewesen sei, und zwar\nunter Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse, die sich aus der Entfernung des Oberlichts vom\nErdboden und der Enge seiner Öffnung ergeben hätten.\nDarin, meint es unter Hinweis auf die Entscheidung\nBGHSt 10, 132, zeige sich die für den Begriff des\n\"Einstceigens\" bezeichnende und wescntliche besondere\n\nin\n\nwärkc und Zähigskeit des verbrecherischen Willens, die\nder gesetzgeberische Grund der für den Einsteigediek-\n\nstahl vorgesehenen schwereren Bestrafung Sci.\n\nDas Landgericht ist also der Rechtsauffassung, daß\njedes Eindringen des Dicbes mit wesentlichen Körperteilen in das Gebäude oder den umschlossenen Haum, in\ndem sich das Diebesgut befindet, bereits den Begriff\ndes Einsteigens erfüllt, sofern es nur - wie im vorliegenden Fall - unter Überwindung besonderer Hindernissc geschieht. Diese Auffassung ist fehlerhaft und\nläßt sich insbesondere auch nicht der angeführten Entscheidung EGHSt 10, 132, 133 entnchmen, Dort hat der\nBundesgerichtshof lediglich ausgesprochen, für den\nBegriff des Einsteigens sei wesentlich, daß der Täter\nunter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten\nin das Gebäude (oder den unschlossenen Raum) eindringe,\nweil sich darin die besondere Stärke und Zähigkeit\nseines verbrecherischen Willens zeige, die ncben dem\nerhöhten Rechtsfrieden des Verwahrungsortcs der gesetzgeberische Grund für scine schwerere Bestrafung bildeten.\nAn dieser Voraussetzung fehlte es damals bereits: Der\nTäter brauchte solche Schwierigkeiten nicht zu überwinden,\nweil er durch ein in Brusthöhe befinäliches größeres\nLoch in der Wand den Oberkörper in den Schuppen beugen\nund das Diebesgut herauszichen konnte, Deshalb, ist die\nFrage, ob der Begriff des Einsteigens ein Eintreten in\ndas Gebäude, d.h. ein Eindringen des Täters mit scinem\nganzen Körper oder doch wenigstens mit wesentlichen\nTeilen voraussetzce, ausdrücklich unerörtert geblieben.\nAuch sonst hat der Bundesgcrichtshof, soweit ersichtlich,\nzu dieser Frage abschlicßend noch nicht Stellung genommen.\n\nSie ist, wie schon das Reichsgsericht entschicden nat,\nnach der sprachgebräüuchlichen Bedeutung zu beurtcilen\n(vgl. RGSt 4, 175, 177). Danach kann aber von einen\nDicbstahl \"aus cinen Gebäude mittels Einsteigens\" nicht\nimmer schon dann gesprochen werden, wenn das Einäringen\nunter Überwindung besonderer Hindernisse erfolgt. Vorauussetzung ist vielmehr außerden, daß dic Ausführung der\n\nTat von cinem Ort aus geschieht, der innerhalb des Gebäudes selbst gelegen ist und den der Täter erst durch\ndas Eindringen gewonnen hat. Diescr muß sich also im\nInnern äcs Gebäudes einen Stützpunkt (OLG Hamm, KdW 1950,\n1359) geschaffen haben, von den aus er dann die eigentlichc Wegnahmehandlung ausführt. Solange er sich nur\naußen am Gebäude abstützt und sich nur mit dem Oberkörper\nhineinbeugst oder nur mit den Armen ins Innere hincinlangt,\nkann dagegen von einem Einsteigedicebstahl nicht die Rede\nscin (vgl. auch RG GA 53, 448; Schwarz/Dreher, 29. Aufl»,\n§ 243 StGB, Bem. 2 Ch).\n\nVorlicgend hat Tg - außcr bci RB - zur\nam Rahmen des Kippfensters Halt gefunden und sich im\nInneren des Ladenraumes nicht abstützen wollen. Die Angeklagten haben sich deshalb in diesem Fall nicht eines\nversuchten schweren, sondern nur eines versuchten einfachen Diebstahls schuldig gemacht.\n\nIm übrigen ergibt dic Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler:\n\nDie Voraussetzungen des strafbefreienden KRücktritts\nvom Versuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB liegen im Fall Du\nsuch bei dem Angeklagten Rettler nicht vor, Auch er hat\n\no weitere Verfolgung des Tatoplans cht freiwillig\naufgegeben. Freiwillig handelt nur der Täter, der Herr\nseiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung des Plans\nnoch für möglich hält, also weder durch einc ÄÜußere\nZwangslage daran gehindert noch durch einen seclischen\nDruck unfähig wird, die Tat auszuführen (BGlSt 7, 296,\n299). Sollte RB tatsächlich, wic die Revision behauptet, schon vor Abgabe des Schusses den Tatplan aufgegeben haben, so kann dieser Entschluß nach Lage der\nSache nur auf das Verhalten von VB zurücizuführen\nscin:s Entweder hatte cr bemerkt, daß N] dic Drehtschlinge aus der Hand gefallen war oder es war ihm\njedenfalls auf andere \\cisce klar geworden, daß N\nnicht mehr wolltc5 ohne dessen Hilfe konnte er die Tat\n\ndi\n\naber nicht ausführen.\n\n. Die Verurteilung des Angeklagten IB in Tall\nrr EB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision erhebt insoweit auch keine\n\nbesonderen Einwendungen.\n\nDer Senat konnte den Schuldspruch im Foll DE»\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst\nrichtig stellen. Über die in diesem Fall gegen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen muß das Landgericht\njedoch neu befinden. Das nötigt bei Nlb auch zur\nAufhebung der Gesamtstrafe mit den ihr nachgeordneten\nNebenentscheidungen nach den §§ 32 und 42 e StGB\n(§§ 76 StGB; BGISt 14, 381, 382). Die rechtlich nicht zu\nbeanstandende Strafzumessung im Fall KB -inschließlich der Beurteilung des Angeklagten I :15\n\ngefährlichen Gevohnheitsverbrecher nach $\n> 3\n\nven der Bemessung der\nlich nicht beeinflußt\n\nSanders\nSpiegel\n\neufschobenen Einzel\nworden.\n\nFaller\nHürxthal\n\n€\n&\n\nstraf\n\nMayr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-28/4-str-225-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-28/4-str-225-68","retrieved":"2026-08-21 23:06:41.872616+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-06-28/4-str-225-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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