{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-06-26","aktenzeichen":"2 StR 277/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGEGB Art. 33; GG Art. 6 Abs. 5\n\nDas uneheliche Kind hat im Strafverfahren gegen seinen\n\nVater kein Zeugnisverweigerungsrecht (im Anschiuß an\nBGH IM Nr. 10 zu § 52 StPO).","text_plain":".\n\nf\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja 207 5 096\n\nStPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; EGB § 1589 Abs.2;\nEGEGB Art. 33; GG Art. 6 Abs. 5\n\nDas uneheliche Kind hat im Strafverfahren gegen seinen\n\nVater kein Zeugnisverweigerungsrecht (im Anschiuß an\nBGH IM Nr. 10 zu § 52 StPO).\n\nBGH, Urt. vom 26. Juni 1968 - 2 StR 277/68 - IG Frankenthai\n\n4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n=.222_2l1£53 URTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Monfred rR ED zu: vo\nGE , zeoozen m GERD 1930 ir v EEE ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n' als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Wiilns\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nEundesanvelt (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestollter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstclie,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom\n\n19. Dezember 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhn wird die Untersuchungshaft scit dem 20. Dezember ?967 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte vom\nHerbst 1965 bis Herbst 1967 in mindestens acht Finzelfällen\nan sciner zu den Tatzeiten zehn bis zwölf Jahre alten unchelichen Tochter Morika Hp: die damals in seinem Haus-\n\nhalt lebte, unsittlich vergangen. Das Landgericht hat\nihn deshalb wegen eines fortgesetzten Verbrechens der\nUnzucht mit Abhängigen \\§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit\nmit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einen\nKinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt. |\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen\n\nRechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDer Angeklagte hat abgestritten, si.:h an seiner unehelichen Tochter vergriffen zu haben. Tie seine Verurteilung tragenden Feststellungen beruhen in erster Linie\nauf deren Aussage in der Hauptverhandlung. Die Revision\nbemängelt, daß die Strafkammer das Kind als Zeugin vernommen habe, ohnc es vorher über sein Recht zur Zeugnisverweigerung zu belehren. Sie.:meint, ein solches Recht stehe\nMonika HE nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 i.V. m. Art. 6\nAbs. 5 GG zu:\n\nDer Senat kann dem nicht folgen. Er hält vielmehr\nan der vom Bundesgerichtshof schon mit Urteil vom 1. März\n1956 - 4 StR 393/55 - (IM Nr. 10 zu § 52 StPO = NIW \"956,\n1286 Nr. 15) vertretenen Meinung fest, daß das unehcliche\nKind in Verfahren gegen seinen Vater kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.\n\nZu den in gerader Linie Verwandten im Sinne des § 52\nAbs. 1 Nr. 3 StPO gehören nach zur Zeit noch geltendem\nRecht nicht das uneheliche Kind und sein Vater. Das ergibt\nsich aus der Regelung des § 1589 Abs. 2 BGB, wonach ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten,\n\nrn\n\nund Art. 33 EGBGB, der bestimmt, daß die Vorschriften\n\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verwandtschaft und\nSchwägerschaft Anwendung finden, soweit u.a. in der\nStrafprozeßoränung an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft werden. Damit war,\nwie die oben angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats\nschon näher dargelegt hat, nicht an eine bloß entsprechende, einen Auslegungsspielraum lassende Anwendung\n\nder Vorschriften des BGB über Verwandtschaft oder Schwägerschaft gedacht, sondern ist die unmittelbare Geltung\njener Bestimmungen für das Strafverfahren verbindlich und\nmit der Wirkung angeordnet worden, als ob diese Bestimmungen wörtlich in das Prozeßgesetz solbst eingefügt worden\nwären. Der damalige Gesetzgeber hat dabei gerade auch die\nFolge der Versagung eines Zeugnisverweigerungsrechts im\nVerhältnis des unehelichen Kindes zu seinem Vater mit im\nAuge gehabt. Es besteht von daher gesehen nach der gesetzlichen Systematik infolgedessen keine Möglichkeit, dem unehelichen Kind im Verhältnis zu seinen Vater mit Rücksicht\nauf die inzwischen eingetretene, auch in Art. 6 Abs. 5 66\nzum Ausdruck gekommene “andlung der allgemeinen Anschauungen über die dem unehelichen Kind zu gewährende Rechtsstellung doch ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzubilligen.\n\nAuch aus der Verfassung 31äßt sich keine Modifizierung\ndieses Rechtszustandes ableiten. Im Gegensatz zur Regelung\ndes Ari. 3 Abs. 2 GG i.V.m.Art. 1°77 Abs. 1 GG, die das der\nGleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehende\nRecht mit Ablauf der im Art. 117 GG gesetzten Frist außer\nKraft treten ließ (BVerfGE 3, 225}, enthält Art. 6 Abs.5\nGG nur den allgemeinen Auftrag an den Gesetzgeber, den unehelichen Kindern deiche Bedingungen wie den ehelichen für\nihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung\nin der Gesellschaft zu schaffen. Dieser Auftrag ist für den\nRichter nur insoweit von unmittelbarer Bedeutung, als er\n\nihm eine Richtschnur für die Fälle gibt, in denen das\ngeltende Recht im Einzelfall verschiedene Möglichkei-\n\nten der Auslegung offen 1äßt, wie sie im Falle des\n\nRechts zur Aussageverweigerung gerade nicht gegeben\n\nsind. Eine Vollmacht zu eigner rechtsschöpferischer\nEntscheidung auf der Grundlage der Feststellung, daß der\nGesetzgeber mit der ihm von der Verfassung auferlegten\nPflicht in Verzug geraten sei, kann dem Art. 6 Abs. 5 GG jedoch schwerlich entnommen werden (vgl. BVerfGE 8, 210, 216).\nSie würde selbst denn, wenn man sie für den äußersten Fall\neines \"endgültigen\" Versagens des Gesetzgebers gegenüber\n\ndem Verfassungsgeböt‘. bejahon wollte, jedenfalls im gegen- -\nwärtigen Zeitpunkt nicht anzuerkennen sein, weil die gesetzgebenden Körperschaften gerade mit einer Vorlage der\nBundesregierung zur umfassenden Erfüllung des Auftrags\nbefaßt sind und diesem Auftrag bisher schon bei wichtigen\nTeilregelungen wie der Neufassung des § 1708 BGB \\Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters) durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 {BGBl I 1221)\nentsprochen haben.\n\nEs kommt hinzu, daß eine Anpassung der Regelung für\ndie Aussageverweigerung des unehelichen Kindes an die Forderung des Art- 6 Abs. 5 GG auf besondere Schwierigkeiten\nstößt, die ihrerseits wieder eine Erklärung dafür liefern,\nwarum der Verfassungsgesetzgeber auf eine den Art. 3 Abs.2,\n117 Abs. 1 GG entsprechende Lösung verzichtet hat. Denn\neinmal ist nicht zu verkennen, daß der Auftrag des Verfassungsgesetzgebers in dieser Frage unterschiedliche Regelungen gestattet, unter denen auszuwählen nur Sache des Gesetzgebers sein kann. Zum anderen erscheint es aus der Sicht\nprozessualer Erfordernisse nicht als angängig, daß der\nStrafrichter bei der Prüfung der Frage, ob ein Aussageverweigerungsrecht besteht oder nicht, u.V. zu langwierigen\nBeweiserhebungen über das Bestehen einer natürlichen Vaterschaft genötigt wäre. In beiden Richtungen geht es um Entscheidungsgrundliagen, deren Bestimmung weit eher dem Ermessei\n\n-6- Ef\n\ndes Gesetzgebers als dem des Richters nahceliegt und aufgetragen werden kann. Der Senat ist der Ansicht, daß es\njedenfalls beim gegenwärtigen Stand der Dinge nicht zu\nverantworten wäre, der künftigen gesetzlichen Regelung\n\ndes Aussageverweigerungsrechts des unehelichen Kindes\n\ndurch eine Entscheidung vorzugreifen, welche die seit Jahrzehnten geübte Rechtsprechung beiseitesetzt, ohne zugleich\njene umfassende und verbindliche Klarheit in der Rechtslage\nherstellen zu können, die gerade im Verfahrensrecht von |\nbesonderer Bedeutung ist und unerläßlich erscheint.\n\nEZ N I 2 os\n\nWas die Revision weiter vorbringt, ist als Ausführung\nzur Sachrüge zu werten. Es beschränkt sich auf unbeachtliche\nAngriffe gegen dic Beweiswürdigung. Da auch die unabhängig\nvon diesem Vorbringen gebotene Nachprüfung des Urteils auf\ndie Beachtung des sachlichen Rechts keinen Mangel zum Nachteil-des Angeklagten erkennen ließ, ist die Revision zu verwerfen.\n\nBaldus Willus Meyer\nHenning Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-26/2-str-277-68","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-26/2-str-277-68","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.269769+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-06-26/2-str-277-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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