{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-08","aktenzeichen":"4 StR 326/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BCHSt: Ja_nur_zu_lI_\\\n\nTE ge\n\nStPO § 244 Abs. 3 und 6\n\nDie Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht darf nicht den Gründen des.\nUrteils überlassen werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCHSt: Ja_nur_zu_lI_\\\n\nTE ge\n\nStPO § 244 Abs. 3 und 6\n\nDie Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht darf nicht den Gründen des.\nUrteils überlassen werden.\n\nBGH, Beschl. v. 8. Mai 1968 - 4 StR 326/67 - LG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_326/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n*, die Hausfrau Elisabetn r EEE :::.\nSCHNEE >: SEE, sevoxcn = EEE\" 555\nin VE \"GE\n\n2. den Kaufmann Johann-Henrik : EEE aus\nCE , öort geboren ar EEE 1931,\n\nwegen Beihilfe zum einfachen Bankrott u.a.\n\nDer 4. Stralsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der\nAngeklagten in der Sitzung von 8. Mai 1968 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen:der.:Angeklagten:wird..das\nUrteil des Landgerichts Bielefeid vom 5. November ?965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\na} Elisabeth TED wegen Beihilfe zum\neinfachen Bankrott {/Fail D der Urteilsgründe)\nverur%seilt worden ist,\n\nb} Johann-Henrik TEE verurteilt worden ist.\nIm Umfang der Aufnebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision der Angeklagten\nElisabeth EEE virä verworfen:\n\nGründe;\n\nI. Die Revision der Angeklagten Rlis>betn Ton\n\n2 mn ae Ten\n\n4\n\n'. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig.\n\n2. Die S chrüge ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit die Angeklagte im Falle P der Urteilsgründs wegen\nSiegelbruchs in Tateinheit mit Vollstreckungsbruch verurteilt worden ist.\n\n3. Dagegen muß die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache\nan die Vorinstanz führen, soweit die Angeklagte im\nFaile D der Urteiisgründe wegen Beihilfe zum einfachen\nBankrott verurteilt worden ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen,\n\ndie von ihr im September 957 und Februar 1958\nausgesonderten Debitorenkarten seien nicht Bestanäteil der Buchführung gewesen. Zumindest\n\nsei ihr nicht bekannt gewesen, daß diese Karteikerten nach Zession der Forderungen, über die\n\nsie Auskunft geben, nicht ausgesondert werden\ndurften. Zwar hat die Strafkammer ausgeführt,\n\nsie sei davon überzcugt, die Angeklagte habe gewußt, daß die Debitorenkarten zur Buchführung\ngehörten und aus Gründen der Voliständigkeit der\nBuchführung nicht ausgesondert werden durften.\nAus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, worauf\nsich diese Überzeugung gründet. Da die Angeklagte\nnach den Feststollungen keine Ausbildung als Buchhalterin besaß, den Sinn der seit dem 1. Januar\n1956 eingeführten Durchschreibebuchführung gar\nnicht verstanden hatte und ihre Buchführung seit\nAnfang ?957 völlig durcheinandergeraten und deshalb unbrauchbar war, ist bislang nicht rechts-\n\nfehlerfrei dargetan, daß sich die Angeklagte\nbei Aussonderung der Debitorenkarten nicht\n\nin einem Irrtum befand, der ihren Vorsatz entfallen ließ.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\n—— une rn nn ran ar u mn an de m en een ben mr en gt me er mn de ir Wen ur te On Mr Et mean Dee bt ee aber\n\n1. Das Urteil muß, wie der Generalbundesanwalt\nbeantragt, in allen Punkten aufgehoben werden, in denen\nJohann-Henrik TED schuldig befunden worden ist.\nDazu nötigt die Verfahrensrüge, daß das Lendgericht den\nvom Angeklagten im Rahmen seines Schiußworts gestellten\nHilfsbeweisamtrag auf Vernehmung zahlreicher Zeugen\nerst in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht\nabgelchnt hat.\n\na) Regelmäßig bedarf zwar ein vom Angeklagten oder\nseinem Verteidiger im Rahmen der Schiußausführungen gesteliter Hilfsbeweisamtrag, den das Gericht für unbegründet hält, keiner gesonderten Verbescheidung durch\nbesonderen Beschluß; er kann violmehr in den Urteiisgründen behandelt und abgelehnt werden. Das gilt jedoch\nnicht, wenn der Hilfsbeweisamtrag wegen Verschieppungsabsicht des Antragstellers abgelehnt werden soll. Denn\ndem Antragsteller muß Gelegenheit gegeben werden, den\nVorwurf, er habe den Beweisamtrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisamtrags notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Dass kann er z.B. dadurch\n\n- 5.\n\ntun, daß er den abgelehnten Beweisamtrag mit neuer,\numfassenderer oder genauerer Begründung wiederholt\n\noder daß er mit entsprechender Begründung einen anderen\nBeveisamtrag stellt, so daß dann das Gericht genötigt\nist, sachlich auf den neuen Beweisamtrag einzugehen\n{entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger\nTatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen,\nim Gesetz vorgesehenen Gründen):\n\nHierbei ist zu berücksichtigen, daß selbst ein Angeklagter, bei dem allgemein die Absicht der Prozeßverschleppung vorhanden ist, es dennoch für wahrscheinlich\noder wenigstens für möglich halten kann, er könne durch\neinen bestimmten Beveisamtrag den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens im ganzen oder bezüglich einzelner\nVorwürfe günstig beeinflussen {EGHSt 27, 118, bes. 125;\n\nAus solchen - und weiteren - Erwägungen hat es das\nKammergericht in seiner in JR 1954, 231 veröffentiichten\nEntscheidung für unzulässig erklärt, daß ein vom Verteidiger gestellter Hilfsbeweisamtrag erst in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt\nwird :zustimmend Eb. Schmidt StPO Vorbem. zu § 244 Note\n51).\n\nIn der Anmerkung zu dieser Entscheidung hat Sars:\nstedt iaa0) die Auffassung des Kammergerichts für zutreffend bezeichnet und zwar auch für den Fall, daß der\nHilfsbeweisamtrag nicht vom Verteidiger, sondern vom\nAngeklagten selbst gestellt worden ist:\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nit\nUrteil 2 StR 424/54 vom 11. März 1955 aus den oben angeführten Erwägungen ebenfalls entschieden, daß ein\nHilfsbeweisamtrag - ohne Unterschied, ob er vom Verteidiger oder vom Angeklagten gestellt ist - wegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluß in\nder mündlichen Verhandlung abgelehnt werden darf und\ndaß die Begründung der Ablehnung nicht den:.Gründen“-.\ndes Urteils überlassen werden darf. Er hat sich hierbei\nauf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts\ni1 D 874/28 vom 8. September 1928) bezogen. Diese Entscheidungen haben in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden OLG Hamm in JMBl NRW 1957,\n131; Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß,\n\n3. Aufl. S. 407; ferner - je zu § 244 StPO -: Löwe/\nRosenberg 2?. Aufl. Ann. 27 b; KMR - Müller/Sax - 6. Aufl.\nAnm. 16 e; Schwarz/Kleinknecht 27. Aufl. Anns 7). Weitere\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage\nsind nicht festzustellen. Der beschiießende Senat hat\n\nim Urteil 4 StR 160/56 vom 7. Juni 1956, in welchen\nandere Gründe zur Aufhebung der Vorentscheidung geführt\nhaben, die Frage offen lassen können; der 5. Strafsensat\nhat es im Urteil 5 StR 616/54 vom 1. Februar 1955, in\n\ndem er ebenfalls das Urteil Cer Vorinstanz aus anderen\nGründen aufgehoben hat, als \"mindestens zweifelhaft\" bezeichnet, ot die Ablehnung eines Hiifsbeweisamtrags\n\nwegen Verschleppungsabsicht den Urteilsgründen überlassen\nwerden darf.\n\nb) Die weiteren Ausführungen des angefochtenen\nUrteils {UA S. 354 bis 89) zur Frage der Verschleppungsabsicht li&gen neben der Sache. Es kommt nicht darauf an,\n\nob der Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten\nschon im Laufe der Hauptverhandlung zu verstehen gegeben hat, er und die Strafkammer seien davon überzeugt, daß der Angelrlagte ganz allgemein die Absicht\n‚habe, den Erlaß eines Urteils in absehbarer Zeit unmöglich zu machen und also den Prozeß zu verschleppen.\nJedenfalls ist vor der Urteilsverkündung während der\nganzen Dauer der Hauptverhandlung niemals irgendein\nAntrag des Angeklagten wegen Verschleppungsabsicht\ndurch Gerichtsbeschluß abgelehnt worden. Außerdem kann\ndie Frage der Verschleppungsabsicht nicht ein für allenal für das gesamte Verfahren untersucht und bejaht\nwerden, sondern sie muß hinsichtlich jedes einzelnen\nBeweisamtrags und gesondert für jede einzelne Beweisfrage geprüft werden (BGHSt 21, 118, 124}. Denn auch\nder ganz allgemein von dem Wunsch auf Prozeßverschleppung\nerfülite Angeklagte kann - wie bereits oben erwähnt -\ndavon überzeugt sein oder doch damit rechnen, durch eine\nbestimmte von ihm beantragte Beweiserhebung werde das\nErgebnis des Verfahrens zu seinen Gunsten beeinflußt.\nEs mag für unwahrscheinlich gehalten werden, 1äßt sich\naber jedenfalls nicht ausschließen, daß der Angeklagte\ndenn, wenn das Landgericht den gestellten Hilfsbeweisentrag schon vor Ger Urteilsverkündung durch besonderen\nBeschluß abgelehnt haben würde, einen anderen Antrag\nhätte stellen können, den das Landgericht nicht hätte\nübergehen können.\n\nAus diesen Gründen kann auf dem hier unterlaufenen\nVerfahrensfehler das angefochtene Urteil beruhen, und\nzwar in jedem der Fälle, in denen Johann-Henrik Te\nfür schuldig befunden worden ist. Das Landgericht hat im\n\nUrteil (UA S. 84) ausdrücklich betont, daß sich der von\ndem Angeklagten gestellte Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung zahlreicher Zeugen auf \"alle dic Punkte\" bezog,\n\"in denen er für schuldig befunden wurde\".\n\n2. Da deshalb das Urteil, soweit Johann-Henrik EI\nWEB verurtcilt worden ist, aufgehoben werden muß,\nbraucht weder auf die übrigen Verfahrensrügen noch auf\ndie Sachrüge eingegangen zu werden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-08/4-str-326-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-08/4-str-326-67","retrieved":"2026-08-21 23:06:42.397818+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-05-08/4-str-326-67","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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