{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-03","aktenzeichen":"4 StR 242/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"[eur\n\nJa\n\n8 i, 8 Abs. 2 Satz 1,\n\n2139 072\n\n9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz\n\nwird daran festgehalten, daß auf Autobahnen srund-\n\ntzlich nicht:rechts überholt werden darf. Das gilt\n\nauch für den Fall, daß auf der Überholspur cine\n\nKolonne und rechts nur einzelne Fahrzcuze fa\n\nh) Ausnahnen können nur zugelassen werden,\n\nhren.\n\n1, wenn auf beiden Fahrspuren Kolonnenverkehr herrscht,\n\n9\nc\n\nc\n\nwenn dic auf der Überholspur fahrende Kolonne zum\n\nStehen gekonnen ist. Dann dürfen die auf der Normal-\n\nspur fahrenden Fahrzeuge mit äußerster Vorsicht und\n\nmit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h\n\nvorfahren.\n\nwenn die linke Kolonnc nur mit einer Geschwinäigkeit\nvon höchstens 60 km/h [ährt. Aber auch dann darf auf\n\nder Normalspur nur mit äußerster Vorsicht und mit\n\nciner Mehrgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h vor-\n\ngefahren werden.\n\nBGH, Beschl. v. 3. Mai 1968 - 4 StR 242/67 -\n\nAG Recklinghausen\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n&_S2R_ 242/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Econ H u :.: Po\ngcboren am EB : ::; in sa\n\nwegen Verkehrsübertretung.,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nnach Anhörung des Gencralbundesanwalts auf Grund der\n\nBeratungen vom 23. April und 3. Mai 19686 in der\n\nSitzung vom 3. Nai 1968 beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nEs wird daran festgehalten, daß auf\nAutobahnen grundsätzlich nicht rechts\nüberholt werden darf. Das gilt auch für\nden Fall, daß auf der Überholspur einc\nKolonne und rechts nur einzelnc Fahr-\n\nzeuge fahren,\nAusnahmen können nur zugelassen werden,\n\n1. wenn auf beiden Fahrspuren Kolonnen-\n\n- \n\nverkehr herrscht,\n\n2, wenn die auf der Überholspur fahrende\nKolonne zum Stehen gekommen ist. Dann\naürfen die auf der Normalspur fahrenden Fahrzcuge mit äußerster Vorsicht\nund mit einer Geschwindigkeit von nicht\nmchr als 20 km/h vorfahren.\n\n3. wenn dic linke Kolonne nur mit einer\nGeschwindigkeit von höchstens 60 km/h\nfährt. Aber auch dann darf auf der\nNornalspur nur mit äußerster Vorsicht\nund mit cincr Mehrgeschwindigkeit von\nhöchstens 20 km/h vorgefahren werden,\n\nPar\n\nvn\n\nEen\n\nGründe:\n\nTi\n\nI, Der Angeklagte befuhr am 16. September 1966\ngegen 17.35 Uhr mit cinem Lastkraftwagen die Bundesautobahn im Bereich Recklinghausen in Richtung\nKannover, Auf der von ihm benutzten rechten Pahrspur,\n\n„dcr Wormalspur, fuhren Lastwagen in Abständen von\n\n‘00 bios 500 m. Dagegen war die linke Fahrspur, die\nÜberholspur, mit schneller fahrenden Personenkraftwagen voll besetzt, Darum kam es hicr gelegentlich zu\nStauungen und zu Geschwindigkeitsverminderungen, zumal\nniemand bercit war, auf die Normalspur zurückzukehren.\nAls die Fahrzeuge auf der Überholspur für cine Strecke\nvon mchr als einem Kilometer die Geschwindigkeit auf\n60 - 70 km/h herabsetzen mußten, blieb der rechts\nfahrende Anscklagte bei seiner Geschwindigkeit von\n\n50 km/h und fuhr so an den Fahrzeugen auf der Überholspyur vorbci, bis er scinen Vordermann cingeholt hatte.\nDa sich hier in der links fahrenden Kolonne cine kleine\nLücke gebildet hatte, scherte er in diese aus, übernoltce das rechts fahrende Fahrzeug und wechsclte anschließend wieder auf die Normalspur hinüber.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht\nRecklinghausen den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVerstoßes gegen § 10 StVO in Verbindung mit § 21 StVG\nzu 70,-- DI Geldstrafe, ersatzwceise zu sieben lagen\n\nHaft, verurteilt.\n\nDas zur Entscheidung über die Revision des Ange-Klagten berufenc Oberlandesgericht Hamm möchte den\nAngeklagten freisprechen, Es sicht sich daran durch\n\nden Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1957\n- 4 StR 473/58 (BGHSt 12, 258) gehindert, in dem der\nSenat entschieden hat, daß auf Autobahnen das Rechtsüberholen srundsätzlich verboten ist. Das Oberlandesgericht möchte im Gegensatz zu diesem Beschluß von\nfolgender Rechtsansicht ausgchen:;:\n\nKommt es auf der mit Personenkraftwagen voll\nbesetzten Überholspur der Autobahn zu vorübergchenden Geschwindigkeitsverminderungen infolge\nStockungen, so stellt es kein unzulässiges\nRechtsüberholen dar, wenn ein LKW-Fahrer auf\ndcr Normalspur, auf welcher Lastkraftwagen in\nAbständen zwischen 100 - 500 m fahren, unter\nBeibehaltung seiner bisherigen Geschwindigkeit\nan der auf der Überholspur in Stocken geratenen\n\nKolonne vorbeifährt.\n\nEs hat daher dic Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem\nBundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Vorlage ist zulässig. Der Senat kann jedoch\nder Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts\nnur mit crheblichen Einschränkungen folgen,\n\nII. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon\naus, daß der Angeklagte im Sinne des § 10 StVO überholt hat. Das Überholen ist ein rein tatsächlicher Vorgang, der vorliegt, wenn cin Verkehrsteilnchmer von\nhinten an cinem anderen vorbeifährt, der sich auf\nderselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder\nnur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (BayObLG\n\neen\n\nVerk.Bl. 1964, 313). Das Überholen erfordert also\n\nweder dic Erhöhung der bislang von dem Überholenden\ncingchaltenen Fahrseschwindigkceit.(BayObLG VRS 26,\n\n387, 388; OLG Celle Verkläitt. 1963, 77) noch cinen\nVVechscel der Pahrspur (BGH VRS 5, 607; OLG Frankfurt\nVerklliitt. 1962, 13). Es ist also im vorliegenden Fall\nohne Bedeutung, ob der Angeklagte bereits vor dem\nÜberholvorgeang auf der Normalspur fuhr oder ob er\n\nerst zum Zwecke des Überholens nach rechts hinüberwechselte. Das Überholen verlangt ferner weder\n\neine Rückkehr auf die ursprünglich eingehaltene Fahrspur nach Vollendung des Überholvorganges noch schließ-\n}ch eine besondere Absicht zu überholen (BayObLG VRS\n26, 387, 388),\n\n2. Es ist auch richtig, daß es jedenfalls außerhalb des Autobahnverkehrs Ausnahmen vom Verbot des\nRochtsüberholens gibt. Insbesondere wird es im sogenannten mchrspurigen Verkehr in Großstädten und auf\nAusfallstraßen allgemein für zulässig gehalten, rechts\nzu überholen, und das nicht nur im Falle des Nebeneinanderfahrens mehrerer dicht aufgeschlosscener .Fahrzeugreihen (BGH VRS A, 242, 243; 6, 155, 156; 11, 171,\n172), sondern auch dann, wenn sich allein auf dem\nlinken Pahrbahnstrceifen eine dichte Kolonne gebildet\nhat, während sich auf dor rechten Fahrspur nur cinzelne\nFchrzceuge befinden (BayObLG VRS 27, 223 und 227; KG\nYRS 29, 44).\n\nIII. Diese Grundsätze lassen sich aber auf den\nVerkehr auf Autobahnen jedenfalls dann nicht uncingeschränkt übertragen, wenn nicht auf beiden Fehrspuren\nin Kolonnen gefahren wird.\n\na\n\ni. Ausnahnen von Verbot des Kechtsüberholens auf\n\nAutobahnen hat der Bundesgcerichtshof bislang grunä-\n§ 568\n\nsätzlich nicht zusclassen. Die in BGHSt 12, 358 erwöhnte Ausnahme, daß rechts überholen darf, wer sonst\n\n>\n\naufiahren müßte, ist schon unter dem Gesichtspunkt\ndes übergesetzlichen Notstandes gerechtfertigt (Booß,\nMitt. 1959, 16). Zu der Frage, ob cin Rechtsüber-\n\nholen auf der Autobahn zulässig (oder schon besrifflich\n\nBr\nfe)\nje)\nan\n\nnicht enzunchmen) ist, wenn sich im mchrspurigen Verkehr\neuf beiden Faehrspuren Kolonnen gebildet haben und dic\nrochte Kolonne cinmal schneller fährt als die linke,\nhat der Lundesgerichtsnef noch nicht Stellung genommen.\nIn Schrifttun und in der Rechtsprechung wird weitgehend\ndio Auffassung vertreten, daß dic Grundsätze über das\nNebenceinanderfohren in Reihen im Stadtverkehr auch für\nAen Verkehr auf den Autobahnen übernommen werden können\n(Booß, VerkMitt. 1959, 16; Wimmer, DAR 1959, 2; OLG\nPrankfurt Verkllitt, 1962, 13); Der Bundesgerichtshof\ntritt dem bei. In solchen Fällen ist einc Gefährdung\näcs Verkehrs in der Regel deshalb ausgeschlossen, weil\nein Hinüberwechscin aus der einen Kolonnc in die andere\nim allgemeinen nicht in Betracht kommt; zudem ist ein\nBewältigen des Verkehrs auf den Autobahnen dann, wenn\nes bei fahrenden Kolonnen zu Stockungen kommt, oft nur\ndadurch möglich, daß sich dann dic beiden Ketten wechseclscitig aneinander vorbeischicben, Um ein solches\nFohren in zwei kKolonnen handelt cs sich hier nicht.\n\n2, Die Gründe, die den Bundesgerichtshof bewogen\nnaben, das Rechtsüberholen auf Autobahnen in der Regel\nfür unzulässig zu erklären, bestehen, abgeschen von\naem Fall des Yahrens in zwei Kolonnen, fort, Bei der\n\nheutigen Verkehrsdichte, der Art der Hotosrisierung\n(der Unterschiede zwischen Motorenstärken und crreich-\n\nbaren Höchstgeschwindigkeiten), den Stande der Ver-\n\nbs\n\nschrssgesetzschung dem Ausbau der Bunäcsautobcohnen und\nnicht zuletzt wegen der demit verbundenen Gefahren ist\ncs im allgemeinen nicht vertretbar, das Überholen\nciner links fahrenden Kolonne durch einzelne Fahrzeuge\nuf der Vormalspur der Autobahnen zu gestatten. Soweit\nim Interesse der Flüssigkeit dcs Verkehrs Ausnahnen\nhiervon zugelassen werden müssen, darf das nur für\nsenz bestimmte Fälle geschehen (darüber unter IV).\n\nDa3 die grundsützliche Regelung im Einzelfall zu Unbeauenmlichkceiten für den Kraftfehrer führen kann, muß\n\nim Interessc der Verkehrssicherheit in Kauf genommen\nwerden. Auch verlangt gerade der Schnellverkehr auf\nden Autobahnen cinfachc, klare und unmißverständliche\nVerhaltensregeln. Versuche, das Rechtsüberholverbot\nüber die unter IV crörterten F&ällc hiervon aufzulockern, würden cine einfache, klare und allgemein\nLekannte Vorhaltensregel aufwceichen und ihre Anwendbarkeit dem unsicheren Ermessen des cinzelnen Kraftfchrers überlassen. Es wird immer noch in bedenklichen Umfang unvorsichtig und häufig auch unnütz\nüberholt, Unfälle beim Überholen bilden einen nicht\nunbetrüchtlichen Teil der Verkehrsunfälle. Es müßte\n\nzu ciner zusätzlichen Gefährdung der Kraftfahrer und\nzu ciner nicht vertretbaren erheblichen Abnahme der\nVerkehrssicherhceit führen, wenn es in Zukunft allgemein nicht mchr von ciner unmißverständlichen Vorschrift, sondern von der persönlichen Einstellung des\ncinzcelnen Kraftfahrers abhängen sollte, ob und vann\nrechts überholt werden darf,\n\na) Ein Abschen von dem sich aus § 10 Abs, 1\nSatz I StVO ergebenden Verbot des Rechtsüberholens\nist insbesondere nicht schon däcshalb zulässig, weil\ndic Fehrer der in der Kolonne auf dcr Überholspur\nbefindlichen Fehrzeuge ihrer Pflicht zum Einhalten\nder rechten Fehrbehnscite (8 8 Abs. 2 Satz 1 StVO)\n\nnicht nachkonnen,\n\nGogen die grundsätzliche Zulassung eines solchen\nRechtsübernolcens sprechen vor allem die Gefahren, die\n\nsich daraus crgcben.\n\nDer Überholende kann nicht sicher scin, daß nicht\nFeohrzeuge während des Überholvorganges wieder nach\nrechts ausscheren, wodurch cs - gerade wegen der auf\nAutobahnen zugelassenen hohen Geschwindigkeiten - zu\nschversten Unfällen kommen kann. Da das dcutsche\n\nStraßenverkehrsrocht im Gegensatz ctwa zu dem Recht\nacr USA (dazu Wimmer, DAR 1959, 2) den Grundsatz des\nspurhaltens nicht kennt, vicimchr grundsätzlich auch\neuf der Autobahn die rechte Pahrspur benutzt werden\nmuß, darf sich der rechts Überholende nicht darauf\nverlassen, der auf der linken Fahrspur Fahrende werde\n\nnicht plötzlich vor ihn wieder auf die rechte Fahrspur\n\nzurückkehren.\n\nZwar muß auch der Fahrer, der aus der auf der\nÜberholspur fahrenden Kolonne heraus auf die Normalspur zurückkehren will, bci diesem Spurvechsel die\ngschotene Vorsicht walten lassen (§ 1 StVO), Das ist\nihm aber corschwert, Der auf der Überholspur fahrende\n\nFahrer, der auf die rechte Fahrspur zurückkehren möchte,\n\nIE vr\n\n“\n\nat keinco ausreichende technische Höglichkeit, die auf\n\nje)\n\nv Normalspur sich bewegenden Fahrzeuge im Auge zu\n\n[er\n\nÖ\n\na\nsichtwistes Eechtsüberholen zu beobachten, Die Kraftfahrzeuge sind in der Bundesrepublik üblicherweise nur\n„3.t cincm Innenspiegel und mit cincm Außenspiegel auf\nder Linken Seite ausgerüstet. Ein rechter Außenspiegel\n\nPa}\n\nZchlt den weitaus meisten Fahrzeugen, Deren Führer sind\n\n4\n-\n\ncr\n\naloo schon rein optisch nicht in der Lage, den sich\nrochts rückwärts bewegenden Verkehr genau zu beobachten,\nwenn sic sich nicht umdrehen; das aber ist beim Tahren\nin einer kolennc und wegen der hohen auf den Autobahnen\n\n\\\n\nsceToenrenen Geschwindigkeiten besonders gefährlich,\n\nb) Der Scnat kann auch nicht an den Gefahren für\ndic Verkehrssicherheit vorbeigehen, die darin liegen,\ndaß die Zulassung des Rechtsüberholens von rücksichtslosen Pahrern mißbraucht und zu cinem unbekümmerten,\ngeführlichen Vorwärtsdrängen ausgenutzt werden Könnte.\nSs kann nicht ausgeschlossen werden, daß schnellere\nZchrer gerade zu den Zweck, die links fahrende Kolonne\nrechts zu überholen, auf die Normalspur wechseln, Ob,\nwo und zu welchem Zweck der Spurwechsel stattgefunden\nnat, ist in der Regel nicht nachprüfbar., Eine etwaige\nZindung der Zulässigkeit des Rechtsüberholens an die\nZutsache, daß die Spur nicht oder nicht zum Zieck des\nÜberholens gewechselt wurde, wärc also praktisch ohne\njede einschrönkende Wirkung.\n\nIV. Allerdings bedürfen dic unter III dargelegten\nGrundsätze ciner gewissen Einschränkung, die sich aus\n\ndem Charakter der Autobahnen als Masscenverkehrsstraßen\nergeben. Diescr Cherakter der Autobahnen verlangt, an\ndiesen Grundsätzen nicht unter allen Umständen starr\n\nfestzuhalten,\n\nDice Straßenverkehrsordnung geht als scelbstverständlich davon aus, daß auch im Verkehr auf den Autobehnen dic Vorschriften der § 8 8 und 10 StVO beachtet\nund cingchalten werden, daß also insbesondere auf der\n\nÜberholspur nicht langsam gefahren wird,\n\nDice Straßenverkehrsordnung sicht aber den Fall\nnicht vor, daß auf der Überholspur einc Kolonne nur\nlangsan führt oder gar anhält, obwohl auf der Nornmal-\n\n‚spur cin zügigces Vorwärtskommen möglich ist. Diesen\n\nFall hat die Straßenverkehrsordnung ersichtlich nicht\nvorausgeschen und daher nicht bedacht und seregelt:\nDer Charakter der Autobahnen als Straßen mit einem\nbesonders umfangreichen Verkchr verlangt aber cine\nRegelung der Art, daß der fließende Verkehr nicht ganz\nzum Erliegen kommt, wenn und solange er gefahrlos\ndurchgeführt werden kenn, und daß unter dieser Voraussetzung der zur Verfügung stehendei:Straßenraum ausgenutzt wird. In dicsem Sinn müssen die Einzelvorschriften der Straßenverkehrsordnung, insbesondere also auch\ndas Verbot des Rechtsüberholens ausgelegt werden, Das\n\nZührt - abgeschen von dem oben bereits erörterten Fahren\n\nin mehreren Kolonnen - zu cincer Einschränkung des Vorbots, rechts zu überholen, in folgenden Fällen:\n\n1. Ist aus irgendwelchen Gründen die auf der\nÜberholspur fahrende Kolonne zum Stehen gekommen, so\n\ndürfen die Benutzer der Normalspur weiterfaohren. Sie\nmüssen sich aber bewußt sein, daß sic verpflichtet\nsind, den links vor ihnen auf der Überholspur befindlichen Fahrzeugen das Herüberwechseln auf dic Normaispur zu ermöglichen. Sic dürfen also, insbesondere\neuch mit Rücksicht auf die 8§ 1 und 9 Abs. 1 Satz 1\nStVO, nur mit äußerster Vorsicht rechts vorfahren\n(\"aufschlicßen\"). Diese äußerste Vorsicht verlangt\n\nvon ihnen cinc ständige Reaktions- und Bremsberceitschaft\nund vor allem cine nicädrige Geschwindigkeit, die es\nihnen ermöglicht, noch rechtzeitig onzuhalten, wenn\nein auf der Überholspur zum Stehen gekommenes Yahrzceus selbst in kurzer Entfernung vor ihnen auf die\nNormalspur zurückkehren will. Deraus ergibt sich, daß\nsic höchstens mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h\n\nen den auf der Überholspur zum Stchen gekommenen Fahr-\n\nzeugen vorbeifahren dürfcn,\n\n2, Der Scnat hält das Rechtsvorfahren und Aufschlicßen weiter auch dann für zulässig, wenn die\nauf der Überholspur fehrende Kolonne zwar noch nicht\nzum Stehen gekommen ist, aber nur \"dahinschleicht\",\nd.h, nur mit ciner Geschwindigkeit fährt, die die auf\nAutobehnen allgemein (auch auf der Normalspur) üblichenGeschwindigkeiten erkennbar; ganz. wesentlich unter--\nsehrceitcot. Der Scnat nimmt dic obere Grenze dieser\neschwindigkcit mit höchstens 60 km/h an. In solchen\n\"öllen darf der Fehrer cincs auf der Normalspur\nfahrenden Fehrzeugs vorfehren, hat aber die unter 1)\neufgestellten Grundsätze zu beachten: Er hat also die\nPflicht, den links vor ihm auf der Überholspur sich\n\nAn\n\ni\n\nbevegenden Fahrzeugen den Vortritt zum Herüberwechseln\neuf dic Normalspur zu lassen. Er muß mit erhöhter\n\nNeaktions-, Brens- und Anhaltcbereitschaft fahren.\nDeraus folgt, daß er cinc Geschwindigkeit cinhaltcen\nmuß, die die Geschwindigkeit der auf der Überholspur\n\nfahrenden Kolorne nur uncrheblich, d.h. keinesfalls\n\nun nchr uls 20 km/h übersteigt.\n\nVon diesen Ausnehnen abgeschen muß das Verbot,\nauf den Autobehnen rechts zu überholen, streng bceachtot werden. Einc weitere Auflockerung dicses Gebots\nerscheint dem Senat auch aus Gründen der Flüssigkeit\n\ndes Verkehrs nicht scboten,\n\n©\n\nDer Senat komnt deher zu den in der Beschlußformel\n\nricederzelegten Ergebnissen.\nMit ihnen ist auch die Vorlegungsfrage beentwortet.\n\nDer Genceralbundesanwalt hatte beantragt, die Vorlesungsfrage zu verneinen und daran festgehalten, daß\ndas Reehtsüberholen auf Autobehnen nur in engen, hier\nnicht gegebenen Ausnahmefällen erlaubt scin soil.\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpicgcl Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-03/4-str-242-67","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-03/4-str-242-67","retrieved":"2026-08-21 23:06:41.967472+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-05-03/4-str-242-67","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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