{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-22","aktenzeichen":"4 StR 53/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zwischen Diebstahl und Raub ist Fortscotzungszusammenhang nicht möglich.","text_plain":"2109 002\n\nNachschlagewerk: ja\n\nStGB 88 242, 249\n\nZwischen Diebstahl und Raub ist Fortscotzungszusammenhang nicht möglich.\n\nBGH, Urt. v. 22. März 1968 - 4 StR 53/68 - 1IG Arnsberg\n\nTb\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_53/68 URTEIL\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaupenfahrer Karl-Heinz ED zus nu\nGEB, iort geboren ni 1943, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Maschinenbauer Dietmar DW aus TEE -\n\nCE, geboren on 1942 in DUMMEN,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nCh\n\nT\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung von 22. März 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt EB 2:\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\n\nJuotizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Oktober 1967 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nBeiden wird dic Untersuchungshaft seit dem\n\n4. Oktober 1967, soweit sic drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nr\n\n= ka Inn bar Wir fer mr Dan Hier ann Tem tm sr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB vegen\nversuchten schweren Raubes, schweren Diebstehls und\neinfachen Diebstahls zu ciner Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis, den Angeklagten Be vegen versuchten\nschweren Raubes, Diebstahls im Rückfail und fortgesetzter unerlaubter Führung einer Schußwaffe zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Gefängnis\nverurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten Bgwdie\nFahrerlaubnis mit ciner Sperrfrist von vier Jahren entzogen sowie seinen Führerschein und eine ihm gehörende\nPistolc mit zwei Ersatzmagazinen und 27 Patronen eingezogen.\n\nDie vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor\ndem Senat auf die Verurteilung wegen versuchten schweren\nRaubes beschränkte Revision des Angeklagten Km rüst\nnur Verletzung sachlichen Rechts, dic unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten Be auch Verletzung\ndcs Verfahrensrechts. Beide Rechtsmittel haben keinen\nErfolg.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge des Angeklagten Berg ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDie Sachbeschwerden der Angeklagten - Eggphat keine\nbesonderen Einwendungen erhoben - sind unbegründet.\n\nDie Angriffe des Angeklagten Kg gegen die Feststellungen des Urteils und dic Beweiswürdigung gehen\nfehl. Die tatrichterliche Überzeugung braucht nicht das\nErgebnis zwingender Schlüsse zu scin; es genügt, daß die\n\nFolgerungen, die das Landgericht gezogen hat, denkgesetzlich möglich sind und auch nicht der Lebenserfahrung widersprechen (BGH NJW 1951, 325). Das verkennt\ndie Revision vor allem bei ihren Ausführungen zum Rücktritt vom Versuch. Die von ihr behaupteten Widersprüche\nliegen nicht vor, Auch der Grundsatz \"im Zweifel für\n\nden Angeklagten\" ist nicht verletzt. Das Landgericht\n\nist von der Richtigkeit der Tatsachen, auf dic cs die\nEntscheidung gegründet hat, überzeugt; auf Zweifel des\nAngeklagten oder der Verteidiger kommt cs nicht (BGH aa0).\n\nAuch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angel-lagten.\n\nMit Recht hat das Landgericht den von den Angeklagten in der Nacht zum 14. April 1967 begungenen (einfachen) Diebstahl eines grauen Opel-Rekord und den am\n_ folgenden Morgen von ihnen versuchten (schweren) Raub\nrechtlich als selbständige Taten gewertet (§ 74 StGB).\nFortsetzungszusammenhang zwischen diesen Straftaten\nist nicht möglich. Zwar hatten die Angeklagten den dazu\nerforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 16, 124, 128). Sie\nhaben den Kraftwagen nur gestohlen, um mit ihm den Raubüberfall auszuführen; zu diesem Überfall hatten sie sich\nschon vor der Entwendung des Kraftwagens \"endgültig\"\nentschlossen (VA 4, 5). Die Annahme von Portsetzungszusammenhang setzt jedoch außerdem voraus, daß die auf\ndem Gesamtvorsatz beruhenden Einzelhandlungen des Täters\ngleichartig sind (BGHSt 8, 34, 35). Gleichartigkeit der\nBegchungsweisce hat der Bundesgerichtshof allerdings in\nden Fällen bejaht, in denen der Täter mit dem zu diesem\nZueck gestohlenen Kraftwagen einen (von vornherein bestimmten) anderen, sci es auch schweren Dichstahl be-\n\ngangen hat (vgl. u.a. BGH VRS 13, 41; BGH Urteil vom\n30. August 1966 - 1 StR 273/66 - bei Dallinger MDR 1967,\n13; Beschluß des Scnats vom 17, Januar 1968 - 4 StR\n406/67 -). Er ging dabei von der Überlegung aus, daß\n\nden verschiedenen Strafandrohungen der §§ 242 und 243\nStGB dasselbe rechtliche Verbot zugrunde liegt, so daß\ndie Strafbestimmung des § 243 StGB nur die Ausgestaltung\ndes nämlichen Gedankens mit Rücksicht auf einen besonderen Erschwerungsgrund enthält (vgl. BGHSt 8, 34, 35;\nvgl. auch BGH Urteil vom 13. April 1954 - 2 StR 44/54 -\nzum Verhältnis von Diebstahl zu räuberischem Diebstahl).\nDicse für cinen Fortsetzungszusammenhang notwendige nahe\nVerwandtschaft besteht indessen zwischen Diebstahl und\nRaub nicht. Raub ist nicht etwa nur ein \"schwerer\"\n(qualifizierter) Diebstahl, sondern diesem gegenüber vom\nGesetz als wesensmäßig selbständiges, \"eigenständiges\"\nVermögensverbrechen ausgestaltct (vgl. Schönke /Schröder,\n13. Aufl., Rn. 1 zu § 249 StGB; Maurach, Doutsches Straf\nrecht 1964, S. 235, 236). Raub richtet sich, anders als\nder Dicbstahl, nicht nur gegen das Eigentum und den Gewahrsam des Verletzten, sondern außerdem gegen die persönliche Freiheit dos Opfers und damit gogen ein Rechtsgut von anderer Wesensart. Es fehlt den verschiedenen\nVerhaltensweisen die \"rechtsethische und psychologische\nGleichwertigkeit\", die auch cine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage voraussetzen würde (vgl. BGHSt 21,\n152). Zwischen Diebstahl und Raub ist daher, ebenso wie\nzwischen Dicbstahl und räuberischer Erpressung (vgl.\nUrteil des Senats vom 17. Dezenber 1965 - 4 StR 576/65\nFortsctzungszusammenhang nicht möglich.\n\n7\n\nDice Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-22/4-str-53-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-22/4-str-53-68","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.501598+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-03-22/4-str-53-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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