{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-12","aktenzeichen":"5 StR 115/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 1 oder Abs. 2 StPO\nauf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch\ndieselbe Handlung begangen worden sind, beschränkt worden,\nso unterbrechen richterliche Handlungen die Verjährung der\nStrafverfolgung wegen der Tat im vollen Umfange; auch die\nvorläufig ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen bleiben\nverfolgbar. |","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 68\nStPpo § 154 a\n\nIst die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 1 oder Abs. 2 StPO\nauf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch\ndieselbe Handlung begangen worden sind, beschränkt worden,\nso unterbrechen richterliche Handlungen die Verjährung der\nStrafverfolgung wegen der Tat im vollen Umfange; auch die\nvorläufig ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen bleiben\nverfolgbar. |\n\nBGH, Beschl. v. 12. März 1968 - 5 StR 115/68 -\nAG Hannover\nOLG Celle\n\n5 StR 115/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Werner T EEE\naus SEEEEEREEEEEn\ngeboren am EEEED :920 ir 1,\n\nwegen Verkehrsübertretung\n\n- 2 _\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er\n\n' den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung von\n12.März 1968 durch den Senatspräsidenten Prof.Dr.Sarstedt\n‘und die Bundesrichter Schmidt, Schmitt, Dr.Börker und\nKersting beschlossen: =\n\nIst die Strafverfolgung nach § 154a Abs.1 oder 2 StPO\nauf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die\n\ndurch dieselbe Handlung begangen worden sind, beschränkt worden, so unterbrechen richterliche Handlungen die Verjährung der Strafverfolgung wegen der\n\nTat im vollen Umfange; auch die vorläufig ausgeschiedenen\n\nGesetzesverletzungen bleiben verfolgbar.\n\nGründe\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte wegen Vergehens nach\n§ 3150 Abs.1i Nr.1 Buchst.a und Abs.3 Nr.1 StGB Anklage\nerhoben und hinsichtlich der Übertretungen, die mit dem\nVergehen in Tateinheit zusammentreffen konnten, die\n\"Einstellung\" nach § 154a StPO verfügt. Der Amtsrichter\nverurteilte den Angeklagten nach einem entsprechenden\nHinweise nur wegen Übertretung nach § 1 StVO und § 21 StVG\nzu einer Geldstrafe.\n\nDie Revision des Angeklagten macht geltend, die\nVerfolgung der Übertretung sei verjährt. Denn. sie sei\nnicht Gegenstand der richterlichen Handlungen in der Zeit\nzwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung\n\ngewesen.\n\n. Das Oberlandesgericht in Celle ist entgegen dem\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Sch1HA .1967,128)\nder Auffassung, daß richterliche Handlungen, die sich wegen\nder Tat gegen den Täter richten, den Lauf der Verjährungsfrist auch hinsichtlich der Gesetzesverletzungen unterbrechen,\n\n3 -\n\ndie nach § 154a Abs.1 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen worden sind. Es hat daher die Sache zulässigerweise dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs.2 GVG vorgelegt.\n\nDer Senat tritt mit dem Generalbundesanwalt dem\nOberlandesgericht in Celle bei.\n\nEs ist davon auszugehen, daß unter der \"begangenen Tat\"\nim Sinne des § 68 Abs.1 StGB das \"historische\" oder \"konkrete\nVorkommnis\", nicht seine rechtliche Beurteilung als eine\nstrafbare Handlung bestimmter Art zu verstehen ist (RGSt 33,\n426,427; BGH v.24.4.1956 bei Dallinger MDR 1956,394,395\nzu § 68). Im übrigen hat der Generalbundesanwalt in seiner\nStellungnahme vom 4.März 1968 inhaltlich im wesentlichen\nfolgendes vorgetragen:\n\nKann dem Angeklagten diejenige Gesetzesverletzung,\nauf welche die Verfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt\nwurde, nicht nachgewiesen werden, so muß das Gericht, um.\nseiner Pflicht aus § 264 StPO zu genügen, zu der Regel\nzurückkehren, daß die Tat unter allen in Betracht kommenden\nrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ist. Es muß also\ndie ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einbeziehen (vgl. OLG Hamm NJW 1967,1433). Dieser\nnur vorläufigen Natur der Beschränkung der Verfolgung\nwürde es widersprechen, wollte man ihr eine endgültige\nWirkung in dem Sinne beilegen, daß sich die Unterbrechungswirkung einer richterlichen Handlung nicht mehr auf die\nausgeschiedene Gesetzesverletzung erstreckte.\n\nTreffen mehrere Tatbestandsverwirklichungen in einer\neinzigen Straftat zusammen, so unterbricht eine richterliche\nHandlung i.S. des § 68 Abs.1 StGB die Verjährung auch\nhinsichtlich derjenigen Gesetzesverletzungen, die im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung noch nicht verfolgt\nwerden konnten, weil der erforderliche Strafantrag oder\neine sonstige Verfahrensvoraussetzung fehlte (RGSt 33,426).\n\nNichts anderes kann für den Fall gelten, daß ein Gesetzesverstoß deshalb nicht verfolgbar war, weil er im Zeitpunkt\nder Unterbrechungshandlung aus dem Verfahren ausgeschieden\nund noch nicht wieder in dieses einbezogen worden war.\n\nEinen endgültigen, bis zum Abschluß des Verfahrens\nfortwirkenden Verzicht auf die Würdigung der Tat unter dem\nausgeschiedenen rechtlichen Gesichtspunkt enthält die\nBeschränkung der Verfölgung nicht. Das nach ihrer -Anordnung\nfortgesetzte Verfahren dient u.a. gerade der Klärung der\nFrage, ob die ausgeschiedene Gesetzesverletzung wirklich\nfür die zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fällt. Wie\nvon jeher anerkannt ist, wird die Verjährung auch dann\nunterbrochen, wenn der Richter die Tat bei seiner Untersuchungshandlung rechtlich unrichtig oder unvollständig\nbeurteilt hat und das erkennende Gericht dies richtigstellt (RGSt 24,77,79; 29,344,345; 33,426,427). Ebenso\nmuß die richterliche Handlung ihre unterbrechende Wirkung\nfür die Tat im vollen Umfange behalten, wenn sich die\nBeschränkung auf bestimmte Gesetzesverletzungen nach\n§ 154a StPO im weiteren Verlauf des Verfahrens als verfehlt\nerweist und zurückgenommen werden muß.\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hat der Senat nur folgende zwei Gründe aus\ndem Vorlegungsbeschluß hinzuzufügen:\n\nDie älteren Bestimmungen des § 154 Abs.3,4 StPO lassen\ndie Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens\nausdrücklich nur zu, \"falls nicht inzwischen Verjährung\neingetreten ist.\" Diese Einschränkung fehlt in § 154a\nAbs.3 StPO. Es: besteht kein Grund, anzunehmen, daß das ein\nbloßes Fassungsversehen ist.\n\nDer neue § 154a. StPO würde seinen Zweck, das Verfahren\nzu vereinfachen, zu einem erheblichen Teil verfehlen, wenn\ndie Verjährung von Übertretungen, die von der Verfolgung\nzunächst ausgenommen worden sind, nur durch ihre rechtzeitige\n\nWiedereinbeziehung zu verhindern wäre. Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte könnten sich dann in vielen\n\nFällen veranlaßt sehen, entweder von § 154a StPO von vornherein keinen Gebrauch zu machen oder das Verfahren auf\n\nden rechtlichen Gesichtspunkt, der auf Grund dieser Bestimmung vorläufig beiseite gelassen worden war, rechtzeitig\nwieder zu erstrecken, sobald mit der Möglichkeit zu rechnen\nwäre, daß sich der Hauptvorwurf nicht erweisen lassen werde.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Kersting","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-12/5-str-115-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-12/5-str-115-68","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.209439+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-03-12/5-str-115-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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