{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-02-07","aktenzeichen":"2 StR 1/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 039\nBUNDESGERICHTSHO\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich 5 ED :.: sw: “or:\ngeboren am :950,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n1\n\n?\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Februar 1968, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender\nKirchhof .\n\nMeyer\n\nHenning\n\nDr. Müller. -_\nals beisitzende Richter,\n\nCE in acer Verhandlung,\n\nEEE pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nGEHE 2. GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter En\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 3. April 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Köln zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, wegen versuchter Sachbeschädigung\nund wegen Diebstahls, sämtlich begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg:\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig {§ 344 Abs. 2 Satz 2 5tPO;.\n\n\"Die Sachrüge greift durch, weil die Ausführungen\nzur Zurechnungsfähigkeit:desAngeklagten der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe\nsich auf Grund seiner seelischen Gemütsveranlagung und\nder vorhergegangenen 'streitigkeiten mit seinen Schwiegereltern bei allen Taten in einem so starken Erregungszustand, einem Affektsturm, befunden, daß möglicherweise seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich\nvermindert gewesen sei. Sie wendet also beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB gleichzeitig an. Das ist\nnicht möglich. Die erste Alternative trifft, wie der\nSenat bereits wiederholt ausgesprochen hat |vgl. u.a.\nBGHSt 21, 27), nur den Fall, daß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat; denn die Schuld\ndes Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit däs Unrecht tatsächlich eingesehen hat. Ein Täter, dem die Einsicht fehlt,\nkann aber keine Hemmungen einschalten.\n\nDieser Mangel des Urteils gefährdet dessen Bestand\nallerdings nicht; denn aus den weiteren Ausführungen ergibt sich die Ansicht der Strafkammer, daß dem Angeklagten infolge verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrechtsbewußtsein tatsächlich gefehlt hat. Nur so kann die Erwägung verstanden werden, daß er auf Grund des tiefen\nder Lage sei, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen.\nIndessen trifft ihn dann ein - nach § 51 Abs. 2 StGB geminderter - Schuldvorwurf nur, wenn ihm das Pehlen der\nEinsicht vorgeworfen werden kann. § 51 StGB regelt nänlich, soweit er in den beiden Absätzen auf die Einsichts -\nfähigkeit abstellt, einen Fall’ des Verbotsirrtums ;vgl.\nSchwarz-Dreher 29. Aufl. Anm. 4A zu § 51 StGB und das\ndort angeführte Schrifttum). Kann dem Angeklagten die\nfehlende Einsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, so\nist ein Fall des § 51 Abs. 1 StGB gegeben. Unter diesem\nGesichtspunkt hat die Strafkammer die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft. Daß diese ganz fehlte, ist im\n\nDT [pr\n\nnicht auszuschließen. Das Urteil muß daher aufgehoben\nwerden.\n\nIm übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:\n\nZum Tatbestand des Diebstahls gehört es, daß der\neine Sache Wegnchmende in Zueignungsabsicht, d.h. mit\ndem Willen handelt, sie dem eigenen Vermögen zuzuführen,\ndie Sache für sich zu haben, sie wirtschaftlich zu nutzen ‚BGHSt 16, 190). Da der Angeklagte für den Treibriemen keine Verwendung hatte und es ihm darauf ankam,\nseinen Schwiegervater zu ärgern, ist diese Absicht nicht\nohne weiteres ersichtlich. Sie hätte daher, insbesondere\nauch im Hinblick auf den psychischen Zustand des Angeklagten, näher dargelegt werden müssen.\n\n-5 -\n\n§ 306 StGB droht ausschließlich Zuchthaus an. Die\ngemäß § 51 Abs. 2 StGB ermäßigte Strafe hätte daher nach\n§ 44 Abs. 3 StGB zunächst in Zuchthaus festgesetzt werden müssen, und zwar nach § 19 Abs. 2 StGB in vollen Monaten. Das wird bei ciner etwaigen Neufestsetzung dieser\n. Einzelstrafe zu beachten sein. Die Vorschrift des § 358\nAbs. 2 StPO steht nicht entgegen; denn es kann sich nur\n‚zugunsten des Angeklagten auswirken, wenn vorschriftsmä-Big verfahren wird. Da das Verbot der Schlechterstellung\neine Überschreitung der jetzt erkannten Gefängnisstrafe\nvon elf Monaten nicht zuläßt, darf nämlich die Zuchthausstrafe höchstens sieben Monate, die Gefängnisstrafe also\n. nicht mehr als zehn Monate und fünfzehn Tage betragen.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nHenning Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-07/2-str-1-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-07/2-str-1-68","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.948127+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-02-07/2-str-1-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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