{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-01-31","aktenzeichen":"2 StR 732/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2805 0068 ‚A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_732/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Hossain A p ige , obne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am ED 1943 in new raroxko, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Driss El x EEE „ ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 935 in >\n\nMarokko, zur Zeit in Untersuchungsbaft,\n\nwegen schweren Raubes.\n\nY\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat in\nder Sitzung vom 31. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt\nam Main vom 4. August 1967\n\n&) dahin geändert, daß die Angeklagten des\n\nm ru. dir tur fu um ap sun gun\n\nRaubes schuldig sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründes\nDie von den Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge ist teilweise begründet.\nDie Strafkammer hat einen vollendeten Raub angenommen, obwohl die dem Opfer entrissene Brieftasche kein\nGeld enthielt. Das wäre nur richtig gevesen, wenn die\n\n- 3.\n\nnr nr er ren\n\nrechtswidriger Zueignung weggenommen hätten. Deren wirt-\n\n | nr rn nd nn\n\nschaftlichen Wert wollten sie aber nicht einmal vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben (vgl. hierzu RGSt 61,\n226, 232; 64, 250; BGHSt 4, 236, 238; 16, 190, 192; 19,\n. 388). Sie nabmen diese vielnehr nur, weil sie nach ihrer\nVorstollung auf diese Weise an das allein begehrte Geld\nherankommen konnten. Die Brieftasche warfen sic als für\nsie wertlos fort. Da sie keine Wertgegenstände, dio sie\nsich zueignen wollten, gefunden haben, ist der Raub im\nVersuch stecken geblieben. Entsprechend sind die Schuldsprüche zu ändern.\n\nAngeklagten auch die Brieftasche sclbst in_der_ Absicht\n\n. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch keine Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\nAusführungen zum Strafausspruch erübrigen sich, weil dieser wegen Änderung des Schuldspruchs ohnehin aufzuheben\nist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß bei dom Ange-\n‘ klagten E1 Kg die Bildung einer Gesamtstrafe nit\nder am 4. Juli 1967 ausgesprochenen Strafe wegen Fahrens\nobne Fahrerlaubnis in Betracht kommt. -\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nMüller ' Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-31/2-str-732-67","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-31/2-str-732-67","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.806234+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-01-31/2-str-732-67","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1968-01-31","dockets":["2 StR 732/67"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.01.1968 – 2 StR 732/67","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-31/2-str-732-67","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:16:44.806234+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}