{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-01-23","aktenzeichen":"1 StR 599/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_599/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Helmt Me zu: Ve\n(DEE) , zcboren sm 1959 in > fü 2\nVE. zu: Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung U:8°\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt Dr. EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juni 1967 wird verworfen. Jedoch wird der\nSchuldspruch dabin geändert, daß er statt\neines schweren Raubes einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n5. Juni 1967, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Führen einer Schußwaffe ohne\nWaffenschein zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung des formellen und des\nsachlichen Rechts.\n\n1. Der Angeklagte beanstandet vergeblich. das Verfahren.\n\nDas Urteil ist zwar entgegen der Oränungsvorschrift\ndes § 275 Abs. 1 StPO mit den Gründen erst elf Wochen\nnach der Verkündung zu den Akten gebracht worden. Dies\nbegründet aber nicht die Revision (BGHSt 21, 4).\n\nAuch § 275 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil ist von einem Berufsrichter unterschrieben und die\nVerhinderungsgründe für die Unterschriftsleistung der\nbeiden anderen Richter sind ordnungsgemäß vermerkt. Dieser Fall wird von der Regelung des § 275 Abs. 2 Satz 2\nStPO gedeckt (BGH 5 StR 549/63 v. 7. Jamuar 1964).\n\nDie weiteren Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg; sie sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt\n(8 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 7, 162; 17, 337, 339).\n\n2. Da der Bankangestellte MB infolge der Bedrohung mit dem Kleinkalibergewehr dem Angeklagten das\n\n—\n\nA -\n\nkammer nicht schwerer Raub vor, sondern schwerc räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr, 1 StGB;\nBGHSt 7, 252). Unter Berücksichtigung des § 265 StPO\nkonnte der Senat den Schuldspruch insoweit ändern. Im\nübrigen hält das Urteil der Sachrüge stand.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nPikart x Pfeiffer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-23/1-str-599-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-23/1-str-599-67","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.346522+00:00"},"card":{"id":"bgh/1968-01-23/1-str-599-67","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1968-01-23","dockets":["1 StR 599/67"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.01.1968 – 1 StR 599/67","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-23/1-str-599-67","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juni 1967 wird verworfen. Jedoch wird der\nSchuldspruch dabin geändert, daß er statt\neines schweren Raubes einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n5. Juni 1967, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/275","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275","label":"§ 275 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:16:44.346522+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}