{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-12-12","aktenzeichen":"1 StR 507/67","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"as\n\n>\n“\n\nDR\n\n>\n“\n\nw, «ir!\n\n+\n\nDESGERICHTSHO\n\ne2\n\n-_ =\nInd j j | S\n\nw\n„\n..\n.\n.\n\nx . - .. - . .\nBr - -\n. . . ne - \"\n. ... .* .\n- » . :\n” . ” .. D . . . .\n. . .. . .. . .\n. - . . . ” ” “ . . . . -\n... eo. . - . . . .\n. . . . . .. .. .. ” .\nR . -. 5 .. .o. oo. \"0. ... . . ”. .. -\n. - . ’ . “ . “ s - “. . ” . ” . \" . .\n- .. un . 1. vhs . . . . oe 5 .\n, . \" B . . B rs . Lan . . ” . \" . .. \" .. Pe . “\n. -. . Ds ‚ . . . ’ B r . . 0% . B B “ B\n.. oa ... . « . oo. , . - n. . - . .\n. . \" \" “ .% .. - D U. “ . . . .. . . .\n. - “ s . \".®* ı .,. . ' ” . . . D\n- oo. R . . “ .\" . . .. . “ . . . . . . Dr . . \" . - .\n.\" „0m . . r .„. . - ...rH. - . . - “ r » . . - ... .\n. - . ” ..- . . . “ . . . . . ” . ' ” ” .. ... . \" - . ' ... .\n.. . .. ® ” . \" ” .\n» ... R . ir . ... . . ... - B . . . . . .\n. . .. D . ... u .“. .. „r.0r.0 ” - . . . . . . . . .\n. . .. . \" .. .. .. .. j .. 5 . .. .. . .. - .. f . ... .\n... - . . . . ... . . . . . “ . “ . . . B ” . . \" 00.\n‘ 0 tagt - . .. j - .. . - . . - Yo. . - . - - u. . .\n. . . - r - .'.. un ’ “ . ) \" \" ° u ’ ’\n. .. . . . “. .. - . ”. - . . .\n- . ... . ..- - .. .. . - \"\nx .. R . - . x - > .. . .a .t . .\n. > - . .. .*’ - D . R .. . . “... . .— 4 r -... . \" .. \" . -\n. . , “ .. - .... , \" . - , a . , . r - . , . . . , no. .. s . . . . . . . .. .\nj . , . “ nn... .. B . . . - 4 - - . “ . . . Pe . “\n, .. - . . u . “_ . ..0.. . - . B . . B - u... .. B . . . . .. . et . oo. .\nu ” . . .. . . . - . .. . . . .\n- ... . .. 0... . .\" - . - - ... . er. ..- 5 “u .. .. . ’ . B . . oo.\n. .r “ . - . . - \" .. r ” .. . ” . .. . .. - “ “ .\n- . - .. ..r - - . ..- - “ . .. “ ' . . D - “ .. ”\n„ . . . .. . A .. B . . ‚ . s .. , - .\n.. . . .. ... . hu . . . . . . . ..- u... “ .\n. . 0 D ” . .. D .. “ . . . . . \" “ . . Fa . . . . .. . En Zu . . .\n.. \" . . . . .. “ .. “ ut .. ” .. . - ” ” ° . . - “ .-.. . . . \" -. - \". .\n.. « . \" - ’ Pa . ”, . . ... \" . .\n. . .. ... - . - 5 . . ... “ oo. . “. .\". ' ... \"u D\n. . ” .\" ” ” * . ” . -. . ” - ' .. ...\" . - . . . ‘\n. . . . ’ - ... x . Fa - .* . . . \" Pu . .. . “ .\n. . ” D \" u... .. . r Fr ” . . ” . ” - \" . .. . .\" . . . . s\n. . . R .! . . . .. . \" \" - . ' .\". . ” - ir . - ” \" ” * \"\n. .\" ... .. .. .. . .. .\" - . . . . . . . .. - .\". .“. . . “ ” . . .. . .. . .\n. . ” . .. . . ..r .. . . ” . s . . > ” . . . . D .\n. .. . „ .. - - .. ” ’ ” ” . ... . ..- . . „ . - ” 0 .“ .. . ”\n. . . r . . .. . .er - . . . . . - * - “ ie . . 5 . Rn - . „et. u... . . . . .. .\n” .. . .. . . . . . ” . . . . 0 . ” . .. s .. . . .. . . . .\n. “ . .t . “ ” . ” ” ..“ . . .. . . . “ . . “\". .. . . .\n, . ‚ , , . .. , . , . . . “u .. .. . . . « . . ... D . « .. . “. . ”\n. . Yon \" B .. “ . . . . ’ . -. . 0 . .. . . .. . . ..n . ' u * .. \" R - .. . ..\n. . ' ... ” .. . . .. . . .,. ’ . ” . u . ... . ’\n\" ... 5 \" \" “ ot . .. . .. . nn. . un R . - “ .. “ .\n\n17\n\nwe\n\nEEIERENN\n\nee rar\na I RE EL SR RN\nFRE EEE 2 SE DR DEE BER BEE FE\n\nREES\n\nder 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Dezember 1967, an der teilgenommen\nhaben: . |\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n. als Vorsitzender,\n. Bundesrichter Dr. Seibert\n Bundesrichter loesdau\n° Bundesrichter Mai \\\ni Dr» Pfeiffer |\nals beisitzende eBionten,. >\n\n0 Bundesrichter\n\n Bundesanwalt\n: 5 N 5 5 taat B ar. wal %\n\nBETT Eng als Vertreter der - Bundenanvaltschaft,\n00000 Rechtsanwalt EEE zus zu „8\n| nn als Verteidiger,\n0 Tustizangestellter FE 7 era Eren\na als Urkundsbeamter der Geschäftastelle,\n\nPr\n\n. .. \" . «ft - a ’ . . .\".. .. . . - \"u. .. 0. . . . . . .\n“ .. . . - - » .. . . . . ... arten .. . .. ... .#\n. . . . \"a. . . , ur el ® r en ir, rn \\ Dr ... i\n- .. u... . . \" . - . . . .. . vw... DE u un .\". re .. , .\n.\" . -.., . - v >, DE . . . . .. . . . BEE Ba De Br Br Be BEE Pe 2\" - .. .. te .. . -, . . - +\nin . . . . Pe .. ’ .. ee, ....: . ee 8 ° ,. » .. ..\n® . . “ . nu. . ut. - r . . 0 .. - ...\n. .* . “ - . . = . , . rt , ra ee tan ..* ... u “ ' nn. m .. . . .\n”, . oo. ... u. . * ' . .. - . .. ’ on .„.. ee, .. .. v. - rn, ' 5 v 5 5 De EEE En D nn. oo. .. \"\ntn v. . . , nt . . . - , , ._ , . . . . Bi ra FE „ BEE Fa a ee EEE EEE SE . . KR ._ , .,\n\\ .. . . .. - . . . j .. En lin ”„_ - . . - sun Da nd . . . ... “ oo.\nKerr. . ‘ u 0 jereen. u ve . . ER . - _ . ._ Bw a BE EEE Er: \" r, NE u tn 0 . ... En “u. . , .\n. .\". . . - .. .. . \" - . . . ’ . . . te. .. “ . - D . . .. . . . .. te\n.. \" - ... “ \" oo. ’ . . ’ . .” 4 .. oo. s ron sun. D “ ” . _—. .\". .._—. .n . .. ...\n.. .. « - - r . R en .. .. . . . us .. x . . . ann . .. - .. . . ..\n. ... . * . . . - Pe) - ’ ’ . . . un “ “ Tonnen Bu u .. nee er . u. . . . >\n„tt. Pa ' . .. . FE j \" . . D 0. . N .—_ et ” \" ur Tre .. .. N n“ .\n. . “ . Pa Pa - or. .er., . . . . ._ . ı. .. . . . we - - . - . “in, .. . .\n.... oo. . . - . j . 4 ..\n. .. .. . ’ . . . . . .. . .\n. - .;t ' . .. 0 - - .\n\na. eh a geklagte wird wegen ‚schwerer Brandstiftung u\nBe a gs 306 Nre 2 StGB) zu einem ‚Jahr Zuchthaus verur- 0. |\n\nnee Die Tntörsuchmgohäft. vird auf die ‚Strafe a\n\nPe\n\nVon Rechts wegen\n\namubp ’n rn mie Mimi mare: ir Senne: FÜHRTEN ähm: MÄHGNERR: TORTEN mem:\n\n. \"Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen ein- .\n_ facher Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr verurteilt. & Seine Revision erhebt, ‚Verfahrenerägen. .-\n\nanwaltschaft, mit dem sie die Verletzung. \"sachlichen\nRechts. rügt, führt zur Änderung. des. Schuldspruchs und\n\n0 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts” zum EBRSERED, end\n\nAusspruch“ der gesetzlichen er\n\n2: oe ad a a .\n\net,\n\n. - .. .. \" . . . . ... .. ‚\n\" \". u. \" rt . on. ' or... rn . . Pa ee En [war “ ir .\n. . - .. . ’ . Pa . . FT Era . in “ ET x ... , -\n. . - . a oe \\ . oo. ; -., nt In .. . .\n. . . .R“ a . .. \" . .... \" \" .\n.. - . . . ce .. . . - . N u. ’ “\noo. . m... . ..'. tet FE il Fo a ar Be Be 2 .\n. . . . .'. .. . . 0. . . .\n. ’ ’ ı. \" \" ..un . u. ...-—. ..\nen wet ol. ‚ a - De - . . .\n. . ER Bar TEE x Par ... te te -. . . .\nRR . De FED EB EEE Pr Er Een Er EEE Ze . te . . ,\n“ .-, ee te, .. “ - eo. . De Da a ._ \\\nu. .. tn et Alyı .. . - . “oo. . un -.. .\nen ee FE EEE re “ua „0% .\nFe En SEE s EN > Er . a .. r ”\n.. .. ot +\n\\ in wa, . te . . PaLeE oo. jr r .\n\n. eo. .r .. 024\n\n2 .. . + “ . er . .\n\n.. ... . \"0. . .\n\n. . “ - . ' et Da un Ban 4 „4. “ v\nEEE ” \" \" \" ” \" . x .,. . . ' . u. .\n* \" ” . .. . „ .'. u. “\n. . . r >\n\n2 . =. und er PP gericht eten en\nim der Hauptverhandlung durch Beschiußientschieden. Wie\noo. die Revision selbst vorträgt, waren die Anträge 5 'orsorg\nlich gestellt. ‚Die Strafkammer brauchte daher. diese Hilfs-Zantrige erst in den Urteilsgründen zu bescheiden. Das ist\nRevision auch ‚88 nn -\n\nentgegen\n\n“ = E . .\n\n2 Die Ablehnung der Anträge\ngegen. die Aufklär\n\nae sie verstieß auch nicht\n\n.eo,.\n\nna Der Verteidiger hatte beantragt, nach Durchfühah von Versuchen ein Sachverständigengutachten einzu 00.\n\nEn En Zn\n\n> holen. darüber, nach welcher Zeit sich Holz ‚einer. Me\n\nek di Win mer Ahr Dierk DR: DO RE TOR Sant Sp ee mn FOR Di\n\n„N stimmten Art unter gewissen Voraussetzungen) in einen -\nZimmer entzünde und wie groß die Hitze an der Zimmer\n\nN RTEER Ra eTEn 5\n\ndecke \"unter bestimmten Umständen) sei. Eine bestimmte Beweisbehauptung ließ sich daraus nicht ersehen; auch die Revision gibt nicht an, wohin die\nbeantragte Beveiserhebung zielte. Die Ablehnung der.\nBeweisermittlungsamträge var schon deshalb rechtlich DR\nArche zu beanstanden. en Be\n\nDas Landgericht hat sich gleichwohl mit: ihne:\n\nFre aneelkenderguentet und sie rechtsfehlerfrei\n„erheblich angesehen {va 5. 66, 67,192. u\n\nEr Den Antrag auf Heranziehung eines weiteren.\n\n Beandsachverstäindigen der. Universität Frankfurt hat\n0 die Strafkammer mit Recht abgelehnt. ‚Sie führt aus,\n\nauch nach dem Gutachten des vernomnenen Sachverstän-\n\ndigen Dr. 'Schöntag könne ein offener. Zimmerbrand sich\n\nim das. Da\n00 Rauchniederschläge entstehen zu lassen ‚UA\n\neine solche Möglichkeit durch das eeressnonten\n\n..—g in \"einen der Zinmer ausgebföchen ı sei, ie 'die:\neen meint. Bu ENIE vielmehr auf Grund ändeter Be\n\na\n\n»\n\nchgeschoß ausbreiten, ohne im Zimmer Ruß- und\n\nssaehan varden » sollte und‘ konnte, bedurfte. es Fanrech\n\nuntl\n\nRT .e) Dem Antrag auf Herbeiführung « eines. 8 peychololnehen Gutachtens fehlte eine bestimmte Biueinbenaup-.\n\ntung. \"Inrieweit\" aus dem Verhalten des Angeklagten\n\n —u—nmeneend\n\nabgelehnt.\n\nee ua 8. 106, 193). Dieses Verfahren entspricht ( gem 5\n\nVE\n\nin der Hauptverhandlung Schlüsse auf seine mäterschaft.\nZu ziehen waren, hat das Landgericht gleichwohl geprüft,\n\n: UA 5, 192,193). Das war, wie es zutreffend ausführt,\n\nin erster Linie seine Aufgabe \\BGHSt 8, 130, 131). Die\n\nRevision gibt nicht an, weshalb sich der Tatrichter ia\n\n nahmsweise von einen Sachverständigen hätte, beraten las-\n. sen müssen; die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten war\n\nnicht angezueifelt, wie der Beweisamtrag ergibt.\n\na) Das beantragte augenärztliche Gutachten sol? ‚te\n\nnach dem eigenen Vorbringen der Revision dartun, daß die\n\nZeugen Kos und Kegp die Flammen nicht hätten wahrnehmen .\n\nkönnen. Das. Landgericht wertet deren Aussagen dahin, daß\n\nren ie ar are\n\n‚sie keine Flammen gesehen haben ‘UA 8. 80, 81) Die Heran-\n\nin Smn 00 eich. Dame wu. at Men Aigen dpi hehe Mine wire we baren\n\n ziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung einer nur\n\ntheoretischen Frage hat die Strafkammer Geshalb mit Recht\n\neo\n\nee) Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, daß\n\nFr Landgericht die (erneute) Vernehmung. der Zeugin Rosa .\n3 1 abgelehnt hat. Die Strafkammer hat auf Grund der Br\n. Vernehmung des Feuerwehrmannes Adolf er ) den Vorfall —.\n\nmit dem unbekannt gebliebenen jungen Mann. als bereits en\nwiesen ‚angesehen und als wahr unterstellt, daß Tu |\n\nhiervon seiner Frau unmittelbar nach dem Brand erzählt\n\nDice\n\nPT ee *\n\niont zu den im ntrag bezeichneten. Thenen vernonmen,\n\nuneiiäesig, weil die Revision nicht angibt, weshalb sie SEELEN\ndie im Urteil {UA S. 195) begründete Ablehnung. beanstandet. Be\n\nBe Ve\na . .\nnn 0. 0.\nFE Pe\n\nren\n\nDen Hilfsamtrag auf Vernehmung der Lehrerin\nHelene au hat die Strafkammer al! erdings nu wie\ndie Revision in diesem Punkt zutreffend rügt - in den\nUrteilsgründen nicht ausdrücklich beschieden. Auf diesem Verfahrensfehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen, weil das Landgericht die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen sehr starker Regen und wind)\n_ anderweit: festgestellt hat {UVA S üo 39). 2\n\nnen\n\ny- Die Revision behauptet, das Landgericht habe die\n= ld Vernehmung der Mutter des Angeklagten in\n0 chaltlich verwertet, obwohl sie ihr Zeugnis in üer.Bmnpt u.\n\n\"), Fermanänaig Ferveigert 1 hatte. Der Beschwerdeführer sieht.\n\nStPO. 9: Zu\n\nnu N.\n\nPER N De Dr Le\nee ee\n\na at taı\nee\n\nI Zeugen F RE MED , u.\noder ein ähnliches Geräusch wach geworden. \"yie dem Beweis\n\na\n\nantrag. der Verteidigung zu entnehmen ist, ‚sagte sie in. a we\n\nähnlicher Weise auch bei der Polizei aus\" {UA Ss. 147)» Wie\n\ndie folgenden Ausführungen des Urteils zeigen, verwertet, je-\n„doch, das ' Tandgericht nicht ihre polizeiliche. Aussage, en\n\nen N\nDLR 7\n\na\n\nne Verhalt ‚en des Angeklagten während. des auglrcemn B| |\nm des. Staatsanwalts (UA D 135) seien nicht Gegenstand der 5\n\nBeratung gewesen, ‚geht offensichtlich fehl. Aus. der. Er aE\nden wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe beschränkten\n\nUrteilsverküindung (§ 268 Abs. 2 8. 2 5tPo) kann nicht.\nauf Einzelheiten der Beratung geschlossen werden.\n\n. Ohne Erfolg m die Revision, das Kaplan .“\n= Nr. 1 stro zu Teiweigern,. nicht belehrt worden ist. ie\n|. solche Belehrungspflicht besteht gegenüber den Angehöri-\n|. gen der in N 53 stPo genannten Berufe nicht |RGSt. PL FE\n039; 66, 273, 2755 BGH Urteil vom 29. Oktober nn\n\nEe: 5 StR 388/57 - -. mitgeteilt von Dallinger. MDR\n\nUrteil. vom Te Dezember 1954 - 1 Ser 663/54).\n\nIE yaigecigen neh durch.\n\n«* .\n\nME Seen a) Soweit die Revision geltend nacht; ‚das \"Landg:\nan habe die Aussage des Zeugen fm Urteil an- re\nders. wiedergegeben, als sie in der Sitzungsniederschrift\nfestgehalten worden sei, kann sie damit nicht. ‚gehört werden | (BGH NW 1966, 63 Nr. 22). en ie yo\n\na » Nach dem Vortrag der Revision hat der Rriminlee Fon <en Benittlungsberiobt. vom a Mai a\n\nFar.\n\nom scheitert schon daran, and die Revision nichts,\n\ntt\ntt\ntn\n\nne Bedeutung ihr der Beschwerdeführer deimit, kan ee\n. rigens. der Revision nicht entnommen werden. ER\n\nwe Tı..\n\nEh daß sich alle Brandstifter zur . Barmung\nSe die ig\n\nan, ie aa mu Aa ran\n\nDie Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfeh-.\nler zum Nachteil des Angeklagten. Der Beschwerdeführer\nverkennt, daß die Schlüsse des Tatrichters nicht zwin-\n\ngend sein müssen; es genügt, daß sie möglich sind. Denk-..\nfehler und Widersprüche deckt die Revision nicht auf; on\nsie sind auch sonst nicht ersichtiich. Der Brörterung\nbedürfen | nur folgende Punkte: ns TEE\n\n1200.\n\nan ne\n\ndes Brandes bemühen. Hiervon ist a\n\nDa Po Een S1. 0 SE SE BEE EEE BE Ze HE Eu 3\n\n2. Die Würdigung der Begünstigungshandlungen ist\n\n- ei.\na. . -\nPlure DeHaer Manu eu. ..\n11 “ wur .\n. Ly . ie\n. , r'.. D\n11 w “\"\na Ct u a\n\net\nPa Be DE WERE\n\nee BE En\n\neig\n\nDER\n\nmer.n\n\ngegen der Neinung der Revision denkgesetzlich en.\n\n| die Verdunklungsmaßnahne \"dor Wutvir Kinaahrien. —.\n\nDane Be a En\n\nSn Bene Welirnebnung & des Brandes ausschließlich rende |\n. begünstigung. an {UA S. 152). Das vörkennt die Revision;\nihre Angriffe gehen deshalb insoweit von einer falschen.\n\nVoraussetzung aus.\n\n“ra nee\n\nDie Verdunklungshandlungen dee Angeklagten las-\n| u sen sich nach Auffassung der Strafkammer teilweise s0-\n| | wohl als Eigen- wie als Fremdbegünstigung erklären; da\n| aber eine dieser Handlungen (die Behauptung, seine Mut-\n#er.abe ihn ı geweckt) nur ihn begünstigt | hat, ist der\n\n= SE Yerannktung. dienenden Handlungen sich selbst und. nicht. 2\n008 seine Mutter begünstigen | wollte ma Eu 168). Die Bei j\n\nEEE Du Du Ba BE u ae DEE A De Dur EL BEE DE Bi UERE Dec De Dee SE Be EEE BEE Zr BEE Be Be EB Zen GER Je Ze BE RE SE EG\n\nPR EZ u\nEDEL 2\n\nu Hierin k kommt. zum Ausdruck, daß die , Verdunklung ! zu anne\n00. sten des Angeklagten nicht etwa deshalb stattfand, weil\n\nI... er und seine Mutter einem falschen Verdacht ger Polis\n\nre\n\n|... begegnen, sondern weil beide von Anfang an einen etwa\n1, ee ohmenden. zutreffenden Verdacht ausräumen worte...\n\nER | Nach der rechtlich unangreifbaren Auffassungdes\n\n© Landgerichts® zielten die Verdunklungsmaßnahmen darauf Ba\n0 ab, \"speziell den Angeklagten einer Bestrafung zu we\n.... ©siehen!! /UA 3. 176). Daß sie nicht der Begünstigung eines |\nandern Familienangehörigen dienen sollten, dessen qäter-\n\n— | schaft der Angeklagte und seine Mutter kannten oder wer\n|... muteten, ergibt sich nach der Überzeugung des Natrih-A der Art der Verdunklungshondlungen. Hierin Liegt a\n\n. .. .... . . \"u\n. . . - . \" . ’ -\n- . - Du . . rer . Br . s .. Pa er Eee . ’ oo. . .\n. x . i , . . . - PR D .. et. . Far 1, Pan EEE ... .\n.. . . . . . ’ .. .. . . Pe ee \" - ... u ae a Er a SE ' “ Er te Du “oo.\n... . . . . . . -..—on .. ten \" .. I tur ..- Pan\n. . . . . . . - 0... Pi - Tun j .\nor . . “ . \" .” ...% —.——.r nn DB . wen ..r ..\nx .. .. . . rt, . ee! u, on , »\n. . . . ’ - . . . . . . . . -. nn . .* he PER a ar Br | D . . “o,, +\n.. . . . . . . .. . .. . .. nn „ , ee), or , Fr\n. r . . . ' . . . . 0. . , . , .. . “ot. Be ... -\" u. .. . ei, BF Fun\n. ' . . . .. FR .. . . - .. . En .\n. . . . \"in . . CAR BE ee EEE Dune . ’ | \"\n. .. \" . \" \" \" er “ . u. .. ..\". . .... '\n- . . . . - . . - . R D . Pa PR „len\nv .*. Ni . . u . - „..\nD nn! , .\n\n[PIENEOTEIE DE TEEN.\n\n ,—,—mnce)\n\nNun.\n\nO0 möglichen hziänelgen Vrurmachung ae Brandes ee\n\n= 2°. fe: he. ine Sei Se ie ne mn SR ab ee EHE LE RE m TEE ee\n\n‚also nicht von einem Mäter, der den Dachboden zu A.\n\nPP ET Br Dr\n\nee Pr\n\nu\nB\n\n\"Beschaffenheit für die natürliche Auffassung | ein einheitliches zusammenhängendes Gebäude darstel! ‚en. Das hat der |\n\nBundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des\nReichs\nPebruar 1959. - 4 StR we - und vom 27. Juli 1965\n\nmr dem Gesetzgeber zustehen. Sie wendet sich aus\n nalpolitischen Gründen gegen einzelne, 'Entscheidunge\n\nigung\n\n| a Erwägung zu Grunde legen, daß niemand auf dem Dach- BE\nboden etwas zu ‚tun hatte. EEE TE\n\nEr Die ‚Behauptung. der Revision, das Orteil ntmal-\n\nEu ER Due 1 EL En\n\nont\n- .\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft. erstrebt\n\n2 die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer a\nee ‚Sie dringt mit der Bachrüge äurch. een\n\n\"Das Landgericht verneint die Anwendbarkeit des\n\na 306 Nr. 2 StGB, weil der sog. Ochsenstall, den der An\n\ngeklagte in Brand setzte, mit dem Wohnhaus nicht. ein ein-\n\n heitliches, Gebäude gebildet habe. Entscheidend hierfür\ner ob es sich um ein Bauwerk ; handelt,. das nach seiner\n\ngerichts bereits mehrfach entschieden ‚Urteile vom\n\nnem Rechtsprechung abweichen. und - wegen der hohen“\nMindeststrafe - Erwägungen äurchgreifen. lassen will; die.\n\nKrimi\n\n—-\nah\n\net “un 8. 3, E2 191). |.\n\nEEFIORPIADERRPER..\n\nsense gengenegesccl]\n\nEIER RR Te |\n\na EEE Zur ze\n\naber - in Übereinstimmung mit der -\ndie \"natürliche Auffassung\" maßgebend sein lassen\n\nRechtsprechung -\n\n\\UA S. 199). Jedenfalls ‚sind die ‚Gründe, die das\n\nLandgericht für die Annahme zweier verschiedener en\n\nbäude anführt, rechtlich nicht haltbar; vielmehr ee...\n‚geben die Feststellungen, daß. das Wohngebäude und. .“\n\nder Ochsenstall ein einheitliches Gebäude bilden. Se\n\nNach den Urteil war das Dachgebälk des: Ochsen 0\n\n13. Februar 1959 - 4 StR x 499/58 - im Anschluß | en die\n\nEn N 243. Abs. 1 Nr. 2 StGB ergangene Entscheidung ne 88\nOO RGSt. 8, 102, 103). Wohl aber darf dieser für aie außere\n\n stalls mit dem des Wohnhauses verbunden; die Verbin 0000\n. dungskonstruktion war mit Blech überdacht {UA 8. 9). Be\n0 Aus dem Vorhandensein eines gemeinsamen Dachstuhls.\n\nrer tr.\n\nee kann allerdings entgegen der Meinung. der DE\n\n=. Erscheinung wesentliche Umstand. nicht außer Betracht .\n...bleiben, wie das Landgericht zu Unrecht mit Rücksicht\nauf die Baugeschichte annimmt {UA 8. 199, 200); TV WeRE\n\ndie Verbindung der Dachstühle. erst zu einem späteren Bu\n\n Geitpmne hergestellt wurde, apielt i für die # Me:\n\n| engen Yan a zueinander standen; in N den Wniichen. :\n2.0. Pall des Bundesgerichtshofs (aa0} wer nicht dieser. u\n\nKETTE,\n\n. stand maßgebend, sondern die Tatsache, daß beide Ge- 0.\n\nÜber die innere Einrichtung\n\nMiraiilie Tinditeii hihi. Amberg fprmaign, =ükknkkhiehe:\n\n0. bäude. nur zum kleinen Teil eine gemeinsame Wand hat\nBD BE N sl L\n\nAst festgestellt, De E\n\neine Tür und zwei weitere Maueröffnungen vom m Ochsen\n\nstall in das Wohngebäude führten \"UA 5. 9). Daraus\n\n| ergibt sich vollends die Einheitlichkeit des Gebäudes\n. ivgl. den ähnlichen Fall des Reichsgerichts JW 1936, |\n\n262 Nr. 26). Der unterschiedliche wirtschaftliche Ver-\n\nwendungszweck. beider Teile ist - enigegen der Meinung\ndes. Lanägeric chts _ nicht maßgeblich BGH aa0; RGSt, 8\n\n102, 104; RG IW 1431, 3281 Nr. 17 und JW 1936, Ba\nen jernach stellen sich Ochsenstall und. a\nET enade nach ihrer Beschaffenheit gerade für diema-20.000 tülrliche Auffassung objektiv als ein einheitliches eee ar. | Ei AL SETS ET FTERTRBENEE ss 5\n\nacc dem -Dohwenataln niederbrennen wollte, ist uner-.\n00 .heblich RG IW 1936, 262 Nr. 26). Die Entscheidung _\n\nBOHSt 18,\n\nes darum, ob der Täter einen wegentlichen Teil eines\n\nGebäudes in Brand setzte und sich des:\n\nsen bewußt war.\n\nDas steht im vorliegenden Fall außer Frage.\n\n0 dahin ‚ändern, daß der Angeklagte wegen schwerer Brand\nstiftung. ver urteilt wird. In Übereinstimmung. mit dem Bee.\n\nen 3 Da die Feststellungen weitere tatsächliche B-\n\naan überflüssig machen, kann der Senat unter Auf-00. kebung des Urteils in der Sache selbst entscheiden und.\nsn den, Schuldspruch unter Aufrechterhalvung der Feststel-\n\ngen - entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluß -\n\ntrag. des Generalbundesanwalts hält er. ‚angesichts der\n\nim Urteil angeführten Milderungsgründe „UA 5. ‚202 - 204)\n\n363 | ‚8. 366) steht nicht entgegen. Dort ee\n\n>\n. .\n. , * ” ”\n. .\n. \" ”\n“\n\\ .\n”r ° ” ..-\n. x \\\n. . #.. . .\non -\n. .. D . .\n. . ” .\n. \" - . .\n- .\n. . . 2 .\n, .\n. r\n03 .. ”\n. .\n. . D . “\n. \\, -\n. .\nR . . . ..,. .\n\n8483\nur\n\nuch\n4\n\nrafe\nn Jahr 2\n\nt beruh\n_ 5\n\naf\n\nestst\nei\nsh\n\nd\ndung\n\n2\nee Be a +\nBe. Br Ze ES\na go»\nen 2 Re] =\n— Ss ®\n\nahmannanne","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-12/1-str-507-67","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-12/1-str-507-67","retrieved":"2026-08-21 23:05:59.797795+00:00"},"card":{"id":"bgh/1967-12-12/1-str-507-67","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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